Leitsatz (amtlich)

1. Die Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingugen der Kraftfahrtversicherung (AKB) Die Vollversicherung umfasst darüber hinaus a) Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unvorhergesehenes unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallsschäden. Als Betriebsschäden gelten u.a. gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen; ... hält einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB stand.

2. Im Anwendungsbereich dieser Klausel sind ziehendes und gezogenes Fahrzeug als Betriebseinheit anzusehen. Gegenseitige Beschädigungen ohne Einwirkung von außen sind nicht versicherte Betriebsschäden.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 10.03.2006; Aktenzeichen 16 O 560/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 10.3.2006 - 16 O 560/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 6.000 EUR.

 

Gründe

A. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Fahrzeugvollversicherung geltend, die er für einen Geländewagen und einen Fahrzeuganhänger bei der Beklagten abgeschlossen hat. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten, Stand 1.10.2003, zugrunde.

Der Kläger erlitt am 18.7.2005 Schäden an beiden Fahrzeugen, als er mit dem Gespann zwischen Bleichstetten und B. U. die W. Steige abwärts fuhr und sich dabei der mitgeführte Anhänger verkantete und mit der hinteren rechten Fahrzeugseite des als Zugfahrzeug dienenden Geländewagens kollidierte.

In § 12 Abs. 6 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB ist geregelt:

"(6) Die Vollversicherung umfasst darüber hinaus

a) Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unvorhergesehenes unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Als Betriebsschäden gelten u.a. gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen; ..."

Der Kläger hat behauptet, unfallursächlich sei eine Dieselölspur gewesen, wegen der beim Befahren einer Spitzkehre die Bremsen nicht gegriffen hätten. Eine Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich auch daraus, dass ein von ihr beauftragter Sachverständiger die Fahrzeuge zur Reparatur freigegeben habe.

Die Beklagte hat die Unfallursächlichkeit der Ölspur bestritten. Weiter ist sie der Auffassung, dass ein nicht versicherter Betriebsschaden i.S.d. § 12 Abs. 6a AKB vorliegt.

Zur Ergänzung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Nach den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen stehe nicht fest, dass eine Ölspur für den Unfall ursächlich geworden sei. Der Schaden sei deshalb nicht nach § 12 Abs. 6a AKB ersatzfähig. In der Reparaturfreigabe durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen sei keine Anerkennung einer Leistungspflicht zu sehen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung. Das LG habe verkannt, dass für einen Betriebsschaden als Ausschlusstatbestand die Beklagte beweisbelastet sei. Der Sachverständige habe festgestellt, dass der Unfall nicht allein auf einen Defekt der Auflaufbremse zurückzuführen sei und sich die Kausalität nur im Zusammenwirken mit dem Fahrverhalten des Klägers aufgrund der vorhandenen Ölspur erklären ließe. Aufgrund der von dem von ihr beauftragten Sachverständigen abgegebenen Freigabeerklärung sei es der Beklagten ohnehin verwehrt, sich auf einen Haftungsausschluss zu berufen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.032,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.10.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger keine Ansprüche aus der Fahrzeugvollversicherung nach § 12 Abs. 6 AKB zustehen.

1. In der Fahrzeugvollversicherung sind Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unvorhergesehenes unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, versichert. Vorliegend hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass ein von außen wirkendes Ereignis für die Beschädigung des Zugfahrzeugs und des Anhängers ursächlich war. Nach den Ausführungen des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen ist davon auszugehen, dass an dem Anhänger die Auflaufbremse nicht in der vorgesehenen Weise funktioniert hat, weil dieser auf das gebremste Zugfahrzeug aufgeschoben hat. Der weitere Geschehensablauf, der zum Einknicken des Fahrzeuggespanns geführt hat, ist, so der Sachverständige weiter, sowohl bei Vorhandensein als auch bei...

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