Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 22.12.2004; Aktenzeichen 17 O 392/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 22.12.2004 - AZ: 17 O 392/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: 2.000.000 EUR.
Gründe
I. Im Rechtsstreits geht es um die Geräte-Abgabepflicht i.S.v. § 54a Urheberrechtsgesetz für Drucker und Plotter, die einen "ASCII-Code" verarbeiten. Die Klägerin als Verwertungsgesellschaft bejaht eine solche, während die Beklagte als Hersteller/Vertreiber der Geräte die Abgabepflichtigkeit verneint. Die vorgerichtlich angerufene Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (vgl. § 14 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) hat - wie deren Einigungsvorschlag vom 25.3.2004 (K 11 = Bl. 35) zeigt - die Auffassung der Klägerin grundsätzlich bestätigt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Stuttgart vom 22.12.2004 - 17 O 392/04 (LG Stuttgart v. 22.12.2004 - 17 O 392/04, CR 2005, 378) verwiesen.
Die Klägerin hat dort beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin - jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt - Auskunft zu erteilen über die Art und die jeweilige Anzahl der durch sie oder durch die mit ihr mit Wirkung vom 1.11.2002 verschmolzenen Compag-Unternehmen seit dem 1.4.2001 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die ASCll-Code verarbeiten, sowie über die Anzahl der Vervielfältigungen (Papierausdrucke, bezogen auf das Format DIN A4), die das jeweilige Gerät pro Minute schnellstmöglich herstellen kann, und zwar
- in Schwarz/Weiß sowie
- in Farbe.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vollständigen Namen und Anschriften der inländischen Bezugsquellen, von denen sie und die mit ihr verschmolzenen Compag-Unternehmungen die in Antrag 1 genannten Geräte, soweit sie nicht selbst hergestellt oder importiert haben, bezogen haben, sowie Art (einschließlich Kopiergeschwindigkeit gem. Antrag 1) und Anzahl der von diesen Quellen jeweils bezogenen Geräte - jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt - anzugeben.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für jedes Gerät, über welches sie nach Antrag 1 und 2 Auskunft zu erteilen hat, einen Betrag gem. Tarif der Klägerin vom März 2001, abgedruckt im "Bundesanzeiger" Nr. ... vom 30.3.2001, S. 5667 (Anlage K 1), zzgl. 7 % Mehrwertsteuer sowie zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus dem für die Geräte des jeweiligen Kalendermonats zu zahlenden Betrag ab dem 11. Tag des diesem Kalandermonat jeweils nachfolgenden Kalendermonats zu bezahlen hat.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Grund- und Teilurteil vom 22.12.2004 hat das LG die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Auskunftsansprüche gem. Klagantrag Ziff. 1 und 2 antragsgemäß zuerkannt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die ordnungsgemäß eingelegte Berufung der Beklagten mit der Begründung, eine Abgabepflicht für Drucker/Plotter könne der gesetzlichen Regelung nach Wortlaut, Sinn und Zweck nicht entnommen werden. Im Wesentlichen macht die Beklagte geltend: Drucker seien keine Reprografiegeräte, sie fielen deshalb nicht unter § 54a Urheberrechtsgesetz und könnten allein nicht vervielfältigen. Im Rahmen der Gerätekette Scanner/PC/Drucker habe der BGH (Scanner-Urteil) entschieden, dass die urheberrechtliche Abgabe allein vom Gerät Scanner zu tragen sei und damit eine Abgabe auf den Drucker ausscheide. In der Konstellation - ohne Scanner - PC/Drucker komme § 54a Urheberrechtsgesetz für den Drucker schon deshalb nicht zur Anwendung, weil hier ein fotomechanisches Verfahren (= Ablichtung) oder anderes Verfahren mit ähnlicher Wirkung und damit ein reprographisches Verfahren vorausgesetzt werde. Aber auch eine analoge Anwendung von § 54a Urheberrechtsgesetz scheide aus, denn es liege keine planwidrige Regelungslücke vor und zudem stehe das Verbot einer extensiven Auslegung entgegen; zudem scheitere eine Abgabepflicht aus Europarechtlichen Gründen, denn eine Abgabe auf Drucker sei nicht als "gerechter Ausgleich" im Sinne der Urheberrechtsrichtline gerechtfertigt. Auch würde die Abgabepflicht eine Verletzung der Grundrechte der Beklagten aus Art. 12 (hilfsweise Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 bedeuten. Selbst wenn eine analoge Anwendbarkeit des § 54a Urheberrechtsgesetz bejaht würde, scheide die Abgabepflicht für den Drucker (Plotter) aus, da dieser nicht das in der Gerätekette relevante Gerät im Sinne der BGH-Scanner-Entsche...