Verfahrensgang
LG Ellwangen (Urteil vom 15.09.2006; Aktenzeichen 3 O 579/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Ellwangen vom 15.9.2006 - Geschäftsnummer: 3 O 579/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert der Berufung: bis 60.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht der ... mit Sitz in Florida (USA) den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises über einen Pkw Chevrolet Corvette i.H.v. 54.510 US-Dollar Zug um Zug gegen Lieferung des Pkw und auf Zahlung von 14.347,55 EUR vertraglicher Nebenkosten in Anspruch. Der Beklagte macht geltend, dass zwar am 18.3.2005 ein entsprechender Vertrag zustande gekommen sei, die Klägerin diesen jedoch nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Zum einen habe sie die Erfüllung abgelehnt, indem sie am 7.4.2005 mitgeteilt habe, vom Vertrag Abstand zu nehmen, wenn sie nicht innerhalb von 24 Stunden ein Fahrzeug auftreiben könne. Daher sei aus seiner Sicht der Vertrag bereits erledigt gewesen, als die Klägerin am 10.4.2005, also nach Fristablauf, mitgeteilt habe, dass sie nun doch ein Fahrzeug gefunden habe. Zum anderen sei das angebotene Fahrzeug nicht, wie bestellt, blau, sondern schwarz. Einer Vertragsänderung habe er nicht zugestimmt, insb. nicht in einem von der Klägerin behaupteten Telefonat aus der Zeit zwischen dem 7. und dem 9.4.2005. Auch habe er die am 11.4.2005 von der Klägerin angemahnte offene Anzahlung von 10.500 US$ nicht geleistet. Dies sei, so die Klägerin ausdrücklich in diesem Schreiben, Voraussetzung für das Geschäft gewesen. Nachdem er diese Anzahlung nicht geleistet habe, sei auch aus diesem Grund der Kaufvertrag hinfällig. Im Übrigen habe es das Fahrzeug, das Grundlage der Rechnung vom 11.4.2005 gewesen sei, (dortige Fahrgestell-Nr.: IGIYY24U755119803) gar nicht gegeben.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vortrags beider Parteien in erster Instanz und der von den Parteien dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben und ist insb. davon ausgegangen, dass der Beklagte einer Farbabänderung zugestimmt habe.
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung wiederholt und ergänzt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Ellwangen vom 15.9.2006 (Az. 3 O 579/05) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des übrigen Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.
II. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Der ... steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises für den Pkw 2005 Corvette Coupé, Fahrzeug-Ident.-Nr. 1G1YY24U955119107 i.H.v. 53.610 US-Dollar (vgl. Rechnung K9, Bl. 15 d.A.), Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an diesem Pkw, zu. Weiter hat die ... gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abnahme dieses Pkws. Aus dem Kaufvertrag vom 18.3.2005 (K1, Bl. 7) folgt zugleich ein Anspruch der ... auf Bezahlung der Frachtkosten i.H.v. 900 US$ (siehe Rechnung K9, Bl. 15).
I. Auf die Vertragsbeziehungen zwischen der ... und dem Beklagten findet deutsches Recht Anwendung. Auf den Hinweis des Senats, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) keine Anwendung finde, weil der Beklagte den Pkw für den persönlichen Gebrauch erworben habe (Art. 2a CISG), haben die Parteien sich nicht gegen die Anwendung deutschen Rechts gewandt, weshalb über Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 EGBGB von einer konkludenten Rechtswahl ausgegangen werden kann. Unabhängig davon weist der Kaufvertrag zwischen der ... und dem Beklagten die engsten Verbindungen zu Deutschland auf (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Zwar obliegt der ... mit Sitz in Florida die Lieferung des Pkw als charakteristische Leistung. Der Vertrag war jedoch in Deutschland gegenüber einem deutschen Käufer zu erfüllen, auch sollte die Klägerin für eine Umrüstung des Fahrzeugs für den deutschen Markt und die Überführung des Pkw nach Deutschland sorgen. Der Vertrag beinhaltete also nicht nur die Lieferverpfiichtung der ..., sondern zugleich auch weitere Dienstleistungen, die von der Klägerin selbst, der Firma ... mit Sitz in Deutschland, zu erfüllen waren. Zwischen den Geschäftsführern der ... und der ... besteht zum Teil Personenidentität, weshalb die gesamte Vertragsbeziehung die engsten Beziehungen zu Deutschland aufweist.
II. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Kaufvertrag als solcher ist mit der ... zustande gekommen. Diese hat ihre Rechte aus dem Kaufvertrag an die Klägerin abgetreten (K4, Bl. 10 d.A.). Da...