Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen bei vereinbarter Abweichung vom Ratenzahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Leistungen wegen Abweichung vom Ratenzahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV scheidet aus, wenn das Bauvorhaben abgenommen und die Werklohnforderung insgesamt fällig geworden ist.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien wegen der Abweichung eine Sicherheit nach § 7 MaBV vereinbart haben, diese jedoch nicht erbracht wurde und der Erwerber dennoch die von § 3 Abs. 2 MaBV abweichenden Raten gezahlt hat.
Normenkette
MaBV § 3 Abs. 2, §§ 7, 12; BGB §§ 641, 817
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 31.10.2005; Aktenzeichen 14 O 426/05) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 31.10.2005 - 14 O 426/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin macht mit einer Teilklage die Rückzahlung von 10.000 EUR aus einem Bauträgervertrag geltend.
Mit notariell beurkundetem "Bauträgerkaufvertrag" vom 25.7.2003 verkaufte die Beklagte Ziff. 1, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten Ziff. 2, der Klägerin eine bereits im Rohbau errichtete Doppelhaushälfte zu einem Gesamtkaufpreis von 180.000 EUR. Der Kaufvertrag enthält in § 6 folgenden Ratenzahlungsplan:
"Der Kaufpreis ist in Teilbeträgen zu zahlen. Die Höhe der zu zahlenden Teilbeträge legt der Veräußerer entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf wie folgt fest:
a) 80 % = 144.000 EUR nach Wirksamkeit dieses Kaufvertrags - der Vertrag wird mit seiner Beurkundung wirksam - jedoch nicht vor dem 1.9.2003,
b) 5 % = 9.000 EUR nach Einbau der Wärmedämmung im Dachgeschoss,
c) 5 % = 9.000 EUR nach Einbau der Treppenanlage,
d) 5 % = 9.000 EUR nach Fertigstellung des Außenputzes und der Malerarbeiten außen,
e) 5 % = 9.000 EUR nach Schlüsselübergabe und Abnahme.
Vorstehender Ratenplan weicht vom Ratenplan des § 3 Abs. 2 MaBV ab. Der Veräußerer hat dafür nach § 7 MaBV Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche der Erwerberin auf Rückgewähr oder Auszahlung ihrer Vermögenswerte zu leisten. Die Sicherheit ist durch Bürgschaft einer inländischen Bank zu leisten. ..."
Die in § 6 vorgesehene Bürgschaft hat die Beklagte Ziff. 1 nicht erbracht.
Die Beklagte Ziff. 1 hat ihren Kaufpreisanspruch an die Beklagte Ziff. 3 abgetreten. Die Beklagte Ziff. 3 forderte die Klägerin - unter Übersendung einer Freistellungserklärung hinsichtlich zweier Grundschulden, die für die Beklagte Ziff. 3 i.H.v. 200.000 EUR eingetragen sind - auf, die Kaufpreisraten zu begleichen.
Die Klägerin zahlte daraufhin auf ein Konto der Beklagten Ziff. 3 insgesamt 168.660,87 EUR. Dies entspricht unter Berücksichtigung von verrechneten Gegenforderungen 95 % des Gesamtpreises. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises steht noch aus.
Die Klägerin ist im Februar 2004 in die Doppelhaushälfte eingezogen. Am 6.11.2004 fand eine förmliche Abnahme statt (Protokoll Anl. K 7). Die Einzelheiten des Abnahmetermins sind zwischen den Parteien zum Teil im Streit.
Hintergrund des Rechtsstreits ist u.a., dass die Klägerin massive Baumängel rügt und fürchtet, diese wegen wirtschaftlicher Probleme der Beklagten Ziff. 1 gegen diese nicht durchsetzen zu können.
Die Klägerin fordert von den Beklagten mit einer Teilklage 10.000 EUR aus der bereits geleisteten ersten Rate i.H.v. 144.000 EUR zurück. Da der vereinbarte Ratenplan von § 3 Abs. 2 MaBV abweiche und die geschuldete Bürgschaft nicht gestellt worden sei, sei der vereinbarte Kaufpreis nicht fällig gewesen und daher aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen im ersten Rechtszug und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Stuttgart Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat mit Urteil vom 31.10.2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das LG im Wesentlichen aus:
Ein Verstoß gegen § 3 MaBV liege nicht vor. Selbst bei Annahme von Nichtigkeit würden die werkvertraglichen Fälligkeitsregeln zur Anwendung kommen. Unabhängig von einer Fälligkeit nach §§ 641 bzw. 632a BGB habe die Klägerin nach § 813 Abs. 2 BGB vor Fälligkeit leisten können. Deshalb seien die vor Fälligkeit erbrachten Zahlungen nicht zurückzugewähren.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags zur Begründung im Wesentlichen ausführt:
Die Beklagten seien - nachdem von der Beklagten Ziff. 1 die Bürgschaft nicht gestellt worden sei - umgehend zur Rückzahlung der empfangenen Gelder nach § 817 BGB verpflichtet, wobei § 813 Abs. 2 BGB nicht anwendbar sei.
Da die von § 3 Abs. 2 MaBV abweichende Ratenzahlungsvereinbarung nach § 7 MaBV bei Leistung der vereinbarten Bürgschaft statthaft sei, führe die Nichterbringung der Bürgschaft nicht zur Nichtigkeit der Abschlagszahlungsverein...