Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 26.10.2005; Aktenzeichen 21 O 530/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und auf die Erweiterung der Klage durch die Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 26.10.2005 aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 26.894,44 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 20.12.2004 zu bezahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Prozessbürgschaft Nr. ... vom 29.7.1999.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streithelferin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 26.894,44 EUR.
Tatbestand
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG wird Bezug genommen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 26.894,44 EUR. Die Klägerin begehrt in Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags die Verurteilung der Beklagten auch zur Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.12.2004.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das LG habe aufgrund falscher rechtlicher und tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts der Klägerin die Aktivlegitimation zu Unrecht alternativ aufgrund der Sicherungsabtretung oder der Pfändung zugesprochen. Die Pfändung sei aufgrund der früher erfolgten Sicherungsabtretung nichtig. Der BGH habe in seiner Entscheidung v. 3.5.2005 - XI ZR 287/04 (BGHZ 163, 59) ausgesprochen, dass im Falle einer verdeckten Abtretung der Zessionar bei einem obsiegenden Urteil des Zedenten seine Gläubigerrechte nicht wieder verliere. Die früher erfolgte Abtretung gehe also vor, was zur Nichtigkeit der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 11. und 17.2.2003 führe. Die Nichtigkeit der Beschlüsse ergebe sich auch aus Mängeln des Vollstreckungsverfahrens. Dem Grundsatz der Bestimmtheit der Pfändung nach § 829 ZPO sei nicht genügt. Die zu pfändende Forderung sei im Pfändungsbeschluss hinsichtlich des Rechtsgrundes nicht so genau bezeichnet, dass der Gegenstand der Zwangsvollstreckung eindeutig feststehe. Aufgrund der fehlerhaften Einschätzung des Vollstreckungsverfahrens beurteile das LG auch die Frage der Verjährung falsch. Da die Klägerin wegen der Nichtigkeit der Pfändung nicht zur Geltendmachung der Forderung im Einziehungsprozess ermächtigt gewesen sei, habe die vorliegende Klage die Verjährung nicht vor deren Ablauf am 31.12.2004 gehemmt. Hinsichtlich des abgetretenen Anspruchs sei Verjährung eingetreten, weil die Abtretung erstmals im Schriftsatz vom 1.6.2005 und damit nach Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden sei. Die Klage aufgrund der Pfändung habe die Verjährung insoweit nicht unterbrochen, weil es sich um verschiedene Streitgegenstände i.S.v. § 263 ZPO handele. Auch wenn der Antrag derselbe geblieben sei, habe sich der Sachverhalt geändert. Die Verjährungshemmung trete nur in der Gestalt und im Umfang der klageweise erhobenen Ansprüche ein und erstrecke sich nicht auf solche Ansprüche, welche nicht Gegenstand der Klagerhebung gewesen seien (BGH NJW 1999, 2110). Hilfsweise begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
1. das Urteil des LG aufzuheben und die Klage abzuweisen,
2. die erweiterte Klage (Anschlussberufung) ab- bzw. zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Stuttgart mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 26.894,44 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Prozessbürgschaft Nr. ... vom 29.7.1999 zu bezahlen.
Entscheidungsgründe
1. Berufung wie Anschlussberufung sind zulässig. Erfolg hat jedoch nur die klagerweiternde Anschlussberufung der Klägerin. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Klägerin ist aufgrund der Sicherungsabtretung vom 10.9.1999 aktivlegitimiert. Im Ergebnis kommt es aber tatsächlich nicht darauf an, ob dies aufgrund der Sicherungsabtretung oder aufgrund der Pfändung der Fall ist. Da in beiden Fällen die Klägerin die Berechtigte bzw. Begünstigte ist, stellen sich Kollisionsfragen nicht. Vielmehr erbrachte die Pfändung die Zusammenführung der widersprüchlich erscheinenden formellen und materiellen Rechtslage. Vorliegend geht es nicht um die Pfändung durch einen Dritten. Gepfändet hat die Klägerin, der die geltend gemachte Bürgschaftsforderung bereits aufgrund der Abtretung zustand. In der Abtretungsvereinbarung vom 10.9.1999 wurde der Klägerin die beim LG Ellwangen im Urkundenprozess titulierte und damals im Nachverfahren noch anhängige Hauptforderung abgetreten, für welche sich die Beklagte mit der hier streitgegenständlichen P...