Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 12.05.2017; Aktenzeichen 5 O 76/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Tübingen vom 12. Mai 2017 (Az.: 5 O 76/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge der Beschädigung eines 10-kV-Mittelspannungskabels durch das Einschlagen eines Erdnagels am 29.10.2012 in D., in Höhe des Gebäudes N. Straße, dadurch entstanden ist, dass als Ergebnis der durch diese Arbeiten eingetretenen Versorgungsunter-brechungen im Mittelspannungsnetz 653,14 Megavoltampereminuten an installierter Leistung ausgefallen sind, sich das Qualitätselement gemäß § 19 Anreizregulierungsverordnung verschlechtert, dadurch die Erlösobergrenze nach § 4 Anreizregulierungsverordnung sich senkt und im Ergebnis der Klägerin Netzentgelte entgehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.

III. Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.262,63 EUR (beziffert)

 

Gründe

A Die Parteien streiten über Schadensersatz nach einem Stromkabelschaden.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Tübingen vom 12. Mai 2017 (Az.: 5 O 76/16).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und führt aus:

Der Schaden an dem unstreitig im Bereich "R." von der Beklagten am 29.10.2012 beschädigten Kabel sei durch den Teilvergleich abgegolten. Gleiches gelte für den ausweislich des Störungsberichts K 7, dessen Richtigkeit nicht bestritten sei, im Bereich A-Straße, ca. 2 km entfernt, aufgetretenen weiteren Schaden.

Die sogenannten Sachfolgeschäden seien nicht zu bezahlen. Es fehle bereits an einem Schaden im Sinne von § 823 Abs. 1 und 2 BGB. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Konstruktion zur Anreizregulierung.

Auch die Schadensberechnung der Klägerin sei nicht über alle Zweifel erhaben. So bleibe offen, ob nicht eine gewisse Anzahl von derartigen Unterbrechungen bereits in der Entgeltberechnung einkalkuliert sei und welchen Einfluss Netzunterbrechungen auf die Entgeltfestsetzung gegenüber der Klägerin hätten. Unklar bleibe auch der steuerliche Effekt.

Zudem liege kein echter Folgeschaden vor. Es gehe nur um die Grundlage für eine Entgeltfestlegung kommender Jahre. Unter den Bedingungen der Anreizregulierung sei eine Qualifizierung der Mindereinnahmen als entgangener Gewinn nicht möglich.

Die Anreizregulierungsverordnung sei kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

Sie trägt vor:

Die Kostenteilentscheidung gemäß § 91 a ZPO werde nicht angegriffen. Das Landgericht hätte aber in eine Beweisaufnahme über den streitigen Sachverhalt eintreten müssen.

Nach den Entwürfen der Regulierungsbeschlüsse der Bundesnetzagentur für die Jahre 2014 bis 2016 (K 15) sei zwischenzeitlich der endgültige Regulierungsbeschluss vom 26.04.2017 zugestellt worden, versehentlich noch als Entwurf bezeichnet (K 19). Der Bescheid sei bestandskräftig.

Nach den Festlegungen des Methodikbeschlusses (K 13, Tenor Ziffer 6) basierten die Festlegungen des Qualitätselements für diese Jahre auf den Unterbrechungsfällen 2010 bis 2012, also auch auf dem hier streitgegenständlichen Unterbrechungsfall. Die festgelegten Werte entsprächen denen im Beschlussentwurf (Beweis: Amtliche Auskunft der Bundesnetzagentur; Sachverständigengutachten).

Die Höhe des Schadens der Klägerin ergebe sich aus der Dauer der Unterbrechung und dem Umfang des Ausfalles, letzterer bemessen an der installierten Leistung der Umspannstationen, die aufgrund des Fehlers im Mittelspannungsnetz infolge des Schadensfalls nicht mit elektrischem Strom versorgt worden seien (K 5, K 12). Der Ausfall führe zu einer Verschlechterung der individuellen Kennzahl ASIDI der Klägerin und damit zu einer Verschlechterung des Qualitätselements der Klägerin für die Mittelspannungsebene. Die Verschlechterung des Qualitätselements senke die Erlösobergrenze der Klägerin (vgl. § 7 ARegV, Anl. 1 zu § 7 ARegV). Dadurch habe die Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016 um den Klagbetrag weniger Netzentgelt einnehmen dürfen. Darin liege ihr Schaden.

Das Landgericht verkenne den Schutzcharakter des ...

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