Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 29.10.2014; Aktenzeichen 5 O 247/12 Mc) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 29.10.2014 (5 O 247/12 Mc) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil wie auch das angefochtene Urteil des LG Heilbronn sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger und die Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger und die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Miterbin am Nachlass der Erblasserin... geworden oder ob sie pflichtteilsberechtigt ist, weil sie nach Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat.
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG Heilbronn vom 29.10.2014 (5 O 247/12 Mc; GA II 178 ff.).
Mit diesem Urteil hat das LG festgestellt, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker die Beklagte als Miterbin am Nachlass der verstorbenen..., geb..., geboren am... 1925, verstorben am... 2012 in..., und zwar zu einem 1/4-Anteil anzusehen und für den aufzustellenden Teilungsplan auch entsprechend zu berücksichtigen hat (Ziff. 1 des Urteilstenors). Des Weiteren hat es die Widerklage und die Drittwiderklage der Beklagten abgewiesen (Ziff. 2 des Urteilstenors). Zudem hat es die Wider-Widerklage des Klägers abgewiesen (Ziff. 3 des Urteilstenors).
Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (LGU 14 ff.).
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren wie auch ihr Widerklage- und Drittwiderklagebegehren weiter.
Die Beklagte beantragt (GA III 340 i.V.m. GA III 275 f.), unter teilweiser Abänderung des am 29.10.2014 verkündeten Urteils des LG Heilbronn (5 O 247/12 Mc)
I. die Klage abzuweisen;
II. den Widerbeklagten (oben Ziff. 2.) und die Drittwiderbeklagten gemäß dem Antrag der Drittstufenwiderklage aus dem Schriftsatz vom 6.2.2014 in der Fassung vom 11.3.2014 wie folgt zu verurteilen:
Der Widerbeklagte (oben Ziff. 2.) und die Drittwiderbeklagten werden im Wege der Stufenklage verurteilt,
1. In der ersten Stufe
a) Der Widerbeklagte... (oben Ziff. 2.) und die Drittwiderbeklagten zu 1.-9... und... (oben Ziff. 3.-11.) werden samtschuldnerisch verurteilt, den Wert der Immobilie im... in H. (Flurstücknummer...) durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Stichtag 25.1.2012 auf Kosten des Nachlasses zu ermitteln.
b) Es werden die Drittwiderbeklagten zu 7., 8., 9. und 10...,... und... und... verurteilt, Auskunft über alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen der verstorbenen... zu erteilen, die die Erblasserin seit dem 25.1.2002 noch zu Lebzeiten an diese getätigt hat.
2. In der zweiten Stufe werden der Widerbeklagte... (oben Ziff. 2.) und alle Drittwiderbeklagten (... und... und...) für den Fall, dass die Verzeichnisse bzw. Erklärung nicht mit der väterlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollten, verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass der Widerbeklagte (oben Ziff. 2.) und die Drittwiderbeklagten nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben haben, als sie dazu im Stande sind.
3. In der dritten Stufe den Widerbeklagten... (oben Ziff. 2.) und die Drittwiderbeklagten zu 1.-9... und... (oben Ziff. 3.-11.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte den Pflichtteil in Höhe von 1/8 des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes nebst Zinsen hieraus i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
4. Ferner in der dritten Stufe den Widerbeklagten... (oben Ziff. 2.) und die Drittwiderbeklagten zu 1.-9... und... (oben Ziff. 3.-12.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte Pflichtteilsergänzungsansprüche i. H. von 1/8 des sich aus der Auskunft ergebenden fiktiven Nachlasswertes aus den ergänzungspflichtigen Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, also seit dem 20.1.2002, nebst Zinsen hieraus i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
III. Den Widerbeklagten (oben Ziff. 1.) gemäß dem Antrag aus der Widerklageschrift vom 6.2.2014 zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung wegen der Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Beklagten gemäß der oben unter II. Beantragten Drittwiderstufenklage in den Nachlass der am... 2012..., geb... (Erblasserin), zu dulden.
Der Kläger wie auch die Drittwiderbeklagten zu 1 bis 6 und zu 9 bis 12 beantragen (GA III 340 i.V.m. G...