Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 22.08.2003; Aktenzeichen 24 O 459/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten Ziff. 2 wird das Urteil des LG Stuttgart vom 22.8.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage der Beklagten Ziff. 2 werden die Kläger verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte Ziff. 2 171.475,60 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.10.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die weitergehenden Berufungen der Kläger und der Beklagten Ziff. 2 werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt aufgeteilt: Erste Instanz:
Die Gerichtskosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 78 %, die Beklagte Ziff. 2 zu 22 % Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 1 tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger und diejenigen der Beklagten Ziff. 2 tragen die Kläger zu 78 %, die Beklagte Ziff. 2 zu 22 %
Zweite Instanz:
Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 88 %, die Beklagte Ziff. 2 zu 12 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 1 tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger und diejenigen der Beklagten Ziff. 2 tragen die Kläger zu 88 %, die Beklagte Ziff. 2 zu 12 %
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht von der Gegenseite Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet wird.
V. Die Revision wird zugelassen, soweit über den mit der Klage geltend gemachten und hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB entschieden worden ist.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
Klage 21.000 EUR
Widerklage
Antrag Ziff. 1 38.058,98 EUR
Antrag Ziff. 2 186.738,27 EUR
Hilfsaufrechnung der Kläger 209.619.29 EUR
455.416,54 EUR
Beschwer der Kläger: 402.094,89 EUR
Beschwer der Beklagten Ziff. 2: 53.321,65 EUR
Gründe
I.1. Die Kläger machen mit der Klage Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten nach § 89b HGB geltend, wobei der zunächst mit der Klage verlangte Teilbetrag von 15.000 EUR im zweiten Rechtszug auf 21.000 EUR erhöht worden ist. Insgesamt berechnen sie ihre Ausgleichsansprüche auf brutto 574.836,92 DM = 293.909,45 EUR (Bl. 152 d.A.). Die Beklagte Ziff. 2 verlangt mit der Widerklage den restlichen Kaufpreis für die Lieferung von Leder an die Kläger (Liefervertrag I), gegen den diese teilweise mit Rabattansprüchen i.H.v. 15.177,96 EUR aufrechnen, sowie den Differenzbetrag, der sich aus dem Kaufpreis für weitere Bestellungen (Lieferverträge II-IV) und dem Erlös ergibt, den die Beklagte Ziff. 2 aus behaupteten Deckungsverkäufen des nach ... gelieferten, dort aber von den Klägern nicht abgenommenen und von ihr zurückgenommen Leders erzielt hat. Zum Sachverhalt, dem erstinstanzlichen Parteivortrag und den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2. Das LG hat durch Urteil vom v. 22.8.2003 die Klage abgewiesen, der Widerklage in Höhe eines Teilbetrags von 38.058,98 EUR zzgl. Verzugszinsen stattgegeben und im Übrigen die Widerklage i.H.v. 186.738,27 EUR nebst Zinsen abgewiesen.
Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger hätten gegen die Beklagten keinen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB. Eine vergleichbare Situation mit einem Handelsvertreter sei nicht gegeben. Beim Abschluss des Exklusivvertrags vom 3.12.1997 zwischen den Klägern und der Beklagten Ziff. 2 sei die Vertragsbeziehung zwischen der Fa. ... und den Klägern bereits aufgebaut gewesen. Es sei auch nicht beabsichtigt gewesen, dass die Kläger neue Kunden während der Laufzeit des Vertrags anwerben sollten. Der Exklusivvertrag habe einen Schutz für die Kläger dargestellt, indem sich die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet habe, nicht über weitere Zwischenhändler oder direkt an die bereits bekannte Kundin Leder zu liefern. Weitere Werbung von Neukunden oder den Ausbau der Geschäftsverbindung hätten die Kläger nicht geschuldet. Auf eine unbefristete Fortsetzung des Exklusivvertrags hätten die Kläger keinen Anspruch gehabt. Die Beklagte Ziff. 2 habe vielmehr unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach drei Jahren den Vertrag gekündigt.
Die Kläger hätten keinen Beweis für ihren Vortrag angeboten, dass sie lediglich Geschäfte abschließen durften, die detailliert mit der Beklagten abgestimmt und von ihr nach Vorlage genehmigt worden seien, und dass sie von der Beklagten Ziff. 2 feste Preisvorgaben bekommen hätten.
In dem Vertriebsvertrag vom 3.12.1997 fehle auch die Verpflichtung der Kläger, ihren Kundenstamm nach Vertragsende an die Beklagte Ziff. 2 zu übertragen. Diese Verpflichtung werde jedoch vom BGH als Voraussetzung für eine Gleichstellung eines Vertragshändlers mit e...