Verfahrensgang
LG Ulm (Urteil vom 15.05.2008; Aktenzeichen 10 O 29/08 KfH) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Ulm vom 15.5.2008 - Az. 10 O 29/08 KfH - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 687.925,63 EUR brutto zum 1.11.2008 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2008 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 687.925,63 EUR.
Gründe
I. Der Kläger beansprucht als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten von dieser statt der ihm unstreitig zustehenden monatlichen Altersrente eine Kapitalabfindung.
Der am ... 1941 geborene Kläger war seit dem 1.4.1969 im Unternehmen der Beklagten beschäftigt. Am 18.5.1977 wurde er zum Geschäftsführer bestellt. Im Jahr 1998 erwarb die Firma L. L. 51 % der Geschäftsanteile an der Beklagten; außerdem erhöhte der Kläger seinen - bereits früher erworbenen - Geschäftsanteil von 25 % auf 49 %. Durch notariellen Vertrag vom 6.2.2003 (Bl. 45/49 der Beiakte) veräußerte er diesen Anteil an die Firma L. L., die damit Alleingesellschafterin wurde.
Die Parteien schlossen am 24.7.1998 in Ergänzung des Dienstverhältnisses vom 1.7.1998 (Bl. 27/34 der Beiakte) eine Vereinbarung (Bl. 14/18 d.A.), die von der E. P. AG im Auftrag des Klägers formuliert worden war und in der die Beklagte dem Kläger eine "Pensionszusage" erteilte.
Die Vereinbarung hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
Durch diese Pensionszusage wird weder das gegenseitige Recht zur Kündigung oder Aufhebung des Dienstvertrages eingeschränkt, noch werden die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG - (verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 139 vom 21.12.1974 - S. 3610) berührt.
Für diese Pensionszusage gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Leistungsvoraussetzungen
1.1 Sofern diese Pensionszusage nichts anderes bestimmt, werden Versorgungsleistungen nur gewährt,
1.1.1. wenn der Versorgungsberechtigte unmittelbar nach Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Firma ausscheidet, sofern das Dienstverhältnis nicht bereits beendet ist.
2.ArtderVersorgungsleistungen
2 1 Diese Pensionszusage sieht folgende Leistungen vor:
2.1.1. Altersrente.
3.AnrechenbareDienstzeit
3.1. [...]
3.2. Normaler Pensionierungstag ist der 1 des Monats, der auf die Vollendung des 67. Lebensjahres folgt, sofern die Pensionszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre bestanden hat.
3.3. [...]
4.Altersrente
4.1. Scheidet der Versorgungsberechtigte zu oder nach seinem normalen Pensionierungstag aus den Diensten der Firma aus, so erhält er eine lebenslänglich zahlbare Altersrente.
4.2. Die monatliche Altersrente beträgt DM 10.000,-.
4.3. [...]
5.AnpassungderVersorgungsleistungen
5.1 Die Altersrente wird mit einer garantieren Rentendynamik i.H.v. 2 % jährlich angepasst.
6.AbfindungvonRentenleistungen
6.1. Der Versorgungsberechtigte und die Firma können die Abfindung einer laufenden Altersrente ganz oder teilweise verlangen. Die zu schließende Vereinbarung bedarf der Schriftform. Als Abfindungsbetrag wird ein einmaliger Kapitalbetrag gezahlt.
6.2. Die Höhe der Kapitalabfindung berechnet sich unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung.
6.3. Mit der Zahlung einer Kapitalabfindung sind insoweit alle Ansprüche aus der Pensionszusage abgegolten.
7.VorzeitigeBeendigungdesDienstverhältnisses
7.1. Scheidet der Versorgungsberechtigte aus den Diensten der Firma aus, bevor ein Leistungsfall eingetreten ist, behält er einen Versorgungsanspruch auf die Versorgungsleistungen, sofern die Pensionszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat.
7.2. Die Höhe des Versorgungsanspruches berechnet sich nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).
8.[...]
9.Beginn,EndeundZahlungderVersorgungsleistungen
9.1. Der Anspruch auf Zahlungen von Versorgungsleistungen entsteht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
[...]
12.VorbehaltundEntzugderLeistungen
12.1. Die Firma behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Abschluss der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Betrachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.
12.2. Die Firma räumt dem Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen ein.
13.Schlussvorschriften
13.1. Ergänzend zu den Regelungen dieser Pensionszusage finden die Vorschriften zur Verbesserung d...