Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 22.11.2005; Aktenzeichen 17 O 220/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.03.2008; Aktenzeichen VI ZR 66/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 22.11.2005 - 17 O 220/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Tenors wie folgt lautet:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf die Klägerin gegenüber Dritten die folgenden Behauptungen, auch als Verdachtsbehauptungen, aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Weiterhin betone ich hiermit, dass ich nicht weiß, ob Herr J.Z. oder andere verantwortliche Personen vom Einkauf, Geld von Mitbewerbern wie D. oder A. (Fa. G.) erhalten haben.

Allerdings kann der Verdacht natürlich durchaus nahe liegen, weil die Komponenten "T." Dichtmittel und Kompressor signifikant kostenintensiver durch die verantwortlichen Personen beschafft wurden, bzw. bei gleicher Qualität/Spezifiktion die Wahl auf die teureren Komponenten fiel.

Weiter halte ich das von Ihnen ausgesprochene Hausverbot für den Versuch der Verdunkelung in dieser nicht zuletzt für viele Aktionäre interessanten Angelegenheit"

und in Bezug hierauf den Begriff "Korruption" zu verwenden.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 60.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, die im Tenor genannten Erklärungen zu unterlassen.

1. Die Beklagte Ziff. 1 hat in der Zeit von 2001 bis Ende 2004 Reifendichtmittel und Kompressoren für das Ersatzteilgeschäft der Klägerin, einer Autoherstellerin, geliefert. Die Beklagte Ziff. 2 ist deren Komplementärin, der Beklagte Ziff. 3 der Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2.

Im Verlauf des Jahres 2004 versuchte die Beklagte Ziff. 1 die Lieferbeziehung zur Klägerin auszuweiten und Lieferantin auch für die Serienfertigung zu werden. Die entsprechenden Verhandlungen führten zu keinem für die Beklagte Ziff. 1 positiven Ergebnis. Im Gegenteil teilte die Klägerin in einem Gespräch am 1.3.2004 dem Beklagten Ziff. 3 mit, dass die Lieferbeziehungen zum Jahresende beenden werden und erläuterte diese Entscheidung mit Schreiben vom 4.3.2004 (Anl. K 1) und vom 20.10.2004 (Anl. K 2) näher.

Jedenfalls ab Anfang November 2004 stellten die Beklagten die Entscheidung der Klägerin unter Hinweis auf einen Korruptionsverdacht bezüglich einiger Mitarbeiter der Einkaufsabteilung in Frage. In diesem Zusammenhang wandte sich der Beklagte Ziff. 3 u.a. wiederholt auch an Vorstandsmitglieder der Klägerin. Das gesamte Geschehen veranlasste die Klägerin, Strafanzeige und Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beklagten Ziff. 3 zu stellen (Anl. K 5), der im Ergebnis aber keine Folge gegeben wurde.

Im Schreiben vom 3.2.2005 (Anl. K 6) hat der Beklagte Ziff. 3 auf dem Briefpapier der Beklagten Ziff. 1 die im Tenor genannten Erklärungen aufgestellt. Zusätzlich befindet sich auf dem Schreiben in der letzten Zeile folgender Vermerk:

"cc: Herr B., Herr D.; Herr v. E., Verband der Kleinaktionäre, Redaktion B.-Zeitung u.a. m.".

Die Klägerin hat sich im Rahmen des Rechtsstreites darauf berufen, dass sie mit einem namhaften und bedeutenden Reifenlieferanten eine ganzheitliche Langzeitvereinbarung getroffen habe unter Einschluss der Lieferung des Reifendichtmittels, woraus sich ein erhebliches Einsparpotential für sie ergeben habe, weshalb eine Verteuerung ggü. den Angeboten der Beklagten Ziff. 1 ausgeschlossen sei. Hinsichtlich des Reifenfüllkompressors sei sie zum einen vertraglich gebunden gewesen und zum anderen habe sie mit einem Konkurrenten abgeschlossen, der deutlich günstiger als die Beklagte Ziff. 1 angeboten habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 8.11.2005 (Bl. 85) hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass seine Partei "über die anderen Komponenten des ganzheitlichen Vertrags der Klägerin mit einem Anbieter, innerhalb dessen auch Dichtmittel angeboten worden sind" und "zu den Preisen, mit denen mit der Fa.A. T. abgeschlossen worden ist" nichts sagen könne, sie bliebe allerdings dabei, "dass die Komponente Dichtmittel von ihr in dem Verhältnis günstiger angeboten worden" sei.

Die Klägerin hat behauptet, dass sie bei gleicher Qualität und Spezifikation unter Berücksichtigung der ganzheitlichen Vereinbarung mit dem Reifenlieferanten nicht teurer eingekauft habe, als die Beklagte Ziff. 1 angeboten habe. Das beanstandete Schreiben sei auch...

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