Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 23.11.2004; Aktenzeichen 17 O 497/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 23.11.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen
Streitwert: 58.525,64 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt im Rettungsdienstbereich R. ein privates Krankentransportunternehmen. Die Beklagte ist der Träger der für diesen Bereich zuständigen Rettungsleitstelle. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sie in der Zeit ab April 2002 bei der Zuteilung von Krankentransporten benachteiligt und sei ihr deshalb zum Schadensersatz sowie zur Auskunft hinsichtlich verschiedener, die Schadensberechnung betreffender Umstände verpflichtet. Sie hat in I. Instanz folgende Anträge gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.525,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 3.12.2002 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mitgeteilten Leitstellendaten zu Krankentransportfahrten des D. W. und R. in den Rettungsteilbezirken W. und R. in der Zeit zwischen dem 16.4.2002 und dem 30.6.2002 sowie ab 1.8.2002 durch folgende zusätzliche Daten zu ergänzen:
- Angabe des Abfahrortes des Einsatzfahrzeugs für jede Krankentransportfahrt,
- Angabe des Zielortes des jeweiligen Einsatzfahrzeugs,
- für die jeweilige Krankentransportfahrt zwischen Abfahrort und Zielort zurückgelegte Kilometerzahl,
- Anzahl der jeweiligen Desinfektionstransportfahrten.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin zu Krankentransportfahrten des D. L. in dem Rettungsteilbezirk L. mitgeteilten Leitstellendaten für die Zeit zwischen dem 16.4.2002 bis 19.9.2002 durch folgende zusätzliche Daten zu ergänzen:
- Angabe des Abfahrortes des Einsatzfahrzeugs für jede Krankentransportfahrt,
- Angabe des Zielortes des jeweiligen Einsatzfahrzeugs,
- für die jeweilige Krankentransportfahrt zwischen Abfahrort und Zielort zurückgelegte Kilometerzahl,
- Anzahl der jeweiligen Desinfektionstransportfahrten.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft dazu zu erteilen, welche tatsächlichen Dienstzeiten das D. R. für die Benutzung der Fahrzeuge R.-, R., R., R., R. sowie das Reservefahrzeug R. gemeldet hat, und zwar unter Angabe der Meldungen zu Status 2 (Beginn der Dienstzeit) und Status 6 (Ende der Dienstzeit) ab 16.4.2002.
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Krankentransportaufträge ab 16.4.2002 sie im Teilbereich R. des Rettungsdienstbereiches R. dem D. erteilt hat, die dieses mit nicht in R. stationierten Krankentransportwagen ausgeführt hat.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr in der Zeit vom 10.4.2002 bis 30.6.2002 sowie in der Zeit vom 1.7.2002 bis 31.07. 2004 daraus erwachsen ist, dass die Beklagte unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 6 RDG BaWü den D.-Dienststellen W., R. und L. mehr Krankentransportaufträge zugewiesen hat, als deren Anteil an den nach Status 2 und Status 6 des Funkverkehrs gemeldeten Dienstzeiten entspricht.
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe als Rettungsleitstelle rettungsdienstliche Aufgaben im Rahmen einer hoheitlichen Betätigung wahrgenommen, sodass der Klägerin allenfalls ein Anspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zustehe, der sich jedoch nicht gegen die Beklagte, sondern gegen das Land B. richte. Ihre Bestimmung finde die ausgeübte Funktion der Beklagten im Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg i.d.F. v. 16.7.1998 (im Folgenden abgekürzt: RDG), in der Bekanntmachung des Sozialministeriums B. über den Rettungsdienstplan 2000 und in den vom Sozialministerium B. herausgegebenen Dispositionsgrundsätzen für integrierte Leitstellen/Rettungsleitstellen, Stand: 19.11.2003, Ziff. III "Krankentransport". Bei Zugrundelegung dieser Regelungen sei die Ausübung der Funktion der Rettungsleitstelle als hoheitliche Tätigkeit anzusehen. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, wonach alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle gelenkt würden. Durch diese Bestimmung habe der Gesetzgeber der Beklagten als Rettungsleitstelle die alleinige Vermittlung von Beförderungsaufträgen übertragen, um so den Gesundheits- und Lebensschutz zu gewährleisten. Auch die Bestimmungen des Rettungsdienstplanes 2000 und der vom Sozialministerium herausgegebenen Dispositionsgrundsätze beinhalteten Verpflichtungen des Träg...