Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen 38 O 138/00) |
Nachgehend
Tenor
1.a) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 38. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 9.4.2003 geändert.
b) Auf die Widerklage wird die Klägerin/Widerbeklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ggü. Banken, die nicht die Hausbank der Klägerin sind, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, sie, die Klägerin, habe nunmehr beim LG Stuttgart Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1,695 Mio. DM eingereicht.
c) Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
2.a) Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 38. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 9.4.2003 geändert und der Klarstellung halber in der dortigen Ziff. 1 wie folgt neu gefasst:
b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 173.524,86 EUR nebst 8,4 % Zinsen aus 153.111,23 EUR seit dem 5.9.2000 zu bezahlen.
c) Die weiter gehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen
a) im Berufungsrechtszug: jede Partei die Hälfte der insoweit angefallenen Kosten und Gebühren
b) in erster Instanz: die Klägerin 7/9, die Beklagte 2/9.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 230.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 17.500 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis 700.000 EUR.
Gründe
I. Die Berufungen sind zulässig, sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung haben teilweise Erfolg.
A. Zum einen wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Kurz ergänzend:
Die Klägerin hatte aus dem Gesichtspunkt ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in einem Vorprozess ein in den Rechtsmittelinstanzen bestätigtes Urteil des Inhalts erstritten:
I.1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vollmetallgehäuse für Steckverbinder gem. nachstehenden Abbildungen und Abmessungen (folgen 6 Seiten Abbildungen) anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn dies nicht mit Zustimmung der Klägerin erfolgt;
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Ziff. I.1.), und zwar unter Angabe von Stückzahlen und Umsätzen, jeweils aufgeschlüsselt nach Gehäusetyp und -größe, sowie über die jeweiligen Lieferanten einschließlich deren Anschrift.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gem. Ziff. I.1.) entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Nach Auskunftserteilung begehrte die Klägerin nun Schadensersatz im Wege der
- Gewinnabschöpfung Gehäuse |
[885.683,86 DM] |
- Gewinnabschöpfung aus Zubehörteilen (Crimp-Flansche) |
[435.833,14 DM] |
- Kosten einer Indienreise zur Überprüfung der Einwendung der Beklagten im Vorprozess |
[13.392,08 DM] |
- Zinsen aus vorenthaltenem Gewinn und Indienreisekosten |
[357.709,05 DM] |
Klageforderung: |
1.695.726,19 DM |
Die Beklagte begehrte - widerklagend Unterlassung der Beklagtenbehauptung ggü. Banken [im Kern]
- die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 1,695 Mio. DM
- die Klägerin habe nunmehr Klage auf diesen Schadensersatzbetrag erhoben.
Das LG sprach nach Beweisaufnahme (Zeugeneinvernahme und Einholung eines Gutachtens des ...) unter Abweisung im Übrigen zu:
- Gewinnabschöpfung Gehäuse |
119.949,07 EUR |
- Gewinn der Beklagten: |
586.500 DM |
- keine Berücksichtigung fernerer Produktionskosten der Beklagten (Materialausschuss, Fertigungskosten, Entwicklungs-/Anlaufkosten) |
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40 % Kausalitäts-/Imitationswirkquote |
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- daraus Zinsen 64.925,60 DM = |
33.195,93 EUR |
- Indienreise |
2.444,20 EUR |
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155.589,20 EUR |
- abzgl. anerkannter (Bl. 22, 95 und Anerkenntnis-Teilurteil Bl. 126 f.) und bezahlter |
12.782,30 EUR |
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142.806,90 EUR |
weshalb das LG aussprach:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142.806,90 EUR nebst 8,41 % Zinsen aus 122.393,27 EUR seit dem 5.9.2000 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird eine Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung.
Die Beklagte wendet sich gegen eine Übertragung der zum Geschmacksmusterrecht ergangenen Entscheidung BGHZ 145, 366 = GRUR 2001, 329 - Gemeinkostenanteil auf...