Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur rechtmäßigen Veräußerung bzw. Übertragung von Krankenhäusern des Landkreises Rottweil; Bewertungsmaßstäbe im Bieterverfahren

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 24.03.2011)

 

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 24.3.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 750.000 EUR

 

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig, sie hat der Sache nach jedoch keinen Erfolg.

Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO).

Kurz zusammenfassend:

Die Antragstellerin/Verfügungsklägerin [im Folgenden kurz: Klägerin] nahm als Bieterin an dem strukturierten Bieterverfahren zum Erwerb des Geschäftsanteils an der Gesundheitszentren Landkreis R. GmbH ("Zielgesellschaft" genannt) teil, welche als Trägergesellschaft und Betreiberin der Krankenhäuser in S. und R. fungiert. Der Antragsgegner/Verfügungsbeklagte [im Folgenden kurz: Beklagte] ist Inhaber aller Geschäftsanteile. Der Beklagte erstrebt angesichts der wirtschaftlich angespannten Lage der Zielgesellschaft den Verkauf. Für diese Zielgesellschaft trat die Rechtsanwaltskanzlei R. S. & Partner auf, welche für ein sog. strukturiertes Bieterverfahren eine Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung erstellt (AG 1 = Bl. 51) und mit einem Informationsmemorandum/Verfahrensbrief vom 8.10.2010 (AG 2 = Bl. 52) u.a. einen Zeitplan angekündigt hatte, wonach auf ein sog. indikatives Angebot ein konkretisiertes Angebot bis zum 1.12.2010 erwartet werde (dort S. 4; vgl. zum Klägerangebot insoweit ASt 6 = Bl. 33). Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 18.10.2010 einstimmig eine Bewertungsmatrix beschlossen, welche den Bietern gegenüber geheim gehalten worden war. Die Klägerin und die H. Kliniken GmbH sind als potentielle Käufer mit ihren Angeboten übrig geblieben. Beide wurden mit der E-Mail vom 25.1.2011 (AG 3 = Bl. 53) aufgefordert, ein sog. "verbindliches Angebot" bis zum 1.2.2011 abzugeben, welches nach dem erstrebten Erwerbsvorgang den Vertragsentwurf eines Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrages enthalten sollten. "Des Weiteren fordern wir Sie auf, das bis zum 1.2.2011 abzugebende verbindliche Angebot notariell beurkunden zu lassen und uns in beurkundeter Form spätestens bis 11.2.2011 ... zuzuleiten".

Die Klägerin reichte ein Angebot fristgerecht zum 1.2.2011 ein (vgl. ASt 1 = Bl. 28). Danach sah der Beklagte im Hinblick auf Vorgaben der kommunalen Aufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums F., um die Genehmigungsfähigkeit eines solchen Vertrages zu erhöhen oder erst zu ermöglichen, die Schaffung eines Beirates vor, in welchem Vertreter des Landkreises repräsentiert wären. Im Hinblick auf Informationen des Beklagten vom 2.2.2011 dazu reichte die Klägerin am 3.2.2011 einen Textvorschlag hierfür ein (vgl. ASt 2 = Bl. 29; vgl. ferner AG 4 = Bl. 54). Zudem wurden Ergänzungen hinsichtlich beiderseitiger Rücktrittsrechte am 9.2.2011 ausgetauscht (ASt 3 = Bl. 30; vgl. auch Erläuterungen Bl. 25). Am 10.2.2011 fand ein Telefonat zwischen der Klägerseite und der Kanzlei R. S. & Partner statt, dessen genauer, auch auf Nachträge und Nachbesserungen des bisherigen Angebots bezogener Inhalt streitig ist, der - so die Klägerin selbst (Bl. 94) - "im Ergebnis auch dahinstehen" könne, jedenfalls: "Zunächst zeigten sich die am Gespräch teilnehmenden Rechtsanwälte von R. & S ... überrascht und teilten nach anfänglicher Zurückweisung weiterer inhaltlicher Änderungen im Laufe des Gespräches mit,..." (Klägerin Bl. 7), und letztlich - so die zusammenfassende Wertung der Klägerin - "... verzichteten die Berater des Antragsgegners zu 1. - trotz der vorsorglichen ausdrücklichen Nachfrage der Antragstellerin - auch hier bei ihm anschließend übersandten Telefax ... auf eine verfahrensleitende, konkrete Zurückweisung oder Erklärung zur Unzulässigkeit aller etwaigen Änderungen ...". Die Klägerin reichte am 11.2.2011 ihr Angebot vom 1.2.2011 notariell beurkundet ein, jedoch zudem ein Alternativangebot, welches gegenüber dem nur in der Form gewandelten Angebot vom 1.2.2011 auch inhaltlich dahin abwich, dass darin die Standortgarantie für die Krankenhäuser R. und S. ebenso für die Krankenpflegeschule statt bis Ende 2015 nun bis zum 31.12.2030 verlängert und ein Vetorecht des Beklagten geändert worden war. Zwar wurden beide Angebote der Klägerin, welche diese als ein Angebot ansieht, dem Kreistag zugeleitet zu dessen nicht-öffentlicher Sitzung vom 14.2.2011, allerdings bereits mit dem Bemerken, dass das zweite Kläger-Angebot, jenes mit den Nachträgen, nicht gewertet werden könne, da diese nicht bereits Bestandteil des zum 1.2.2011 geforderten verbindlichen Angebotes gewesen seien. In der öffentlichen Sitzung des Kreistages vom 28.2.2011 sprach sich dieser mit einem Stimmenverhältnis von 25 zu 18 zugunsten der H. Kliniken GmbH aus.

Die Kl...

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