Verfahrensgang
LG Ravensburg (Entscheidung vom 15.02.2010; Aktenzeichen 4 O 321/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg - Einzelrichter - vom 15.02.2010, Az. 4 O 321/09, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.842,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2009 Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile mit einem Nominalwert in Höhe von 50.000,00 DM = 25.564,59 € an dem geschlossenen Immobilienfonds D. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 610,11 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger und die Beklagte je 1/2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5. Die Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 2/5 und die Streithelferin zu 3/5.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners und der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die vollstreckende Partei oder die Streithelferin leisten vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Berufung: 44.616,38 €
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der beklagten Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds D. Schadensersatz. Er beansprucht das Beteiligungskapital nebst Agio, entgangene Kapitalerträge in Höhe von 4% p.a. sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Rückzahlung des Anlagebetrages sowie des entgangenen Gewinns in Höhe von 4 % p.a. hieraus verurteilt. Die - unstreitig - unterbliebene Aufklärung des Klägers über die Rückvergütung, die die Beklagte aus dem Agio erhalten habe, sei eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung im Dezember 1992 erkennen können, dass sie als Beraterin über die Provision, die sie erhält, hätte aufklären müssen. Die fehlende Aufklärung sei ursächlich für die Zeichnung der Anlage und den Schaden gewesen. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Rückvergütung die Anlage dennoch gezeichnet hätte. Die Beklagte schulde neben der Rückzahlung des Anlagebetrages auch die Erstattung des Zinsschadens in Höhe von 4 % des investierten Kapitals. Dieser gem. § 287 ZPO geschätzte Zinssatz entspreche in etwa dem einer Anlage in Bundesschatzbriefen. Eine mögliche Steuerersparnis sei nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, welche Steuervorteile der Kläger erlangt habe. Zudem gelte der Grundsatz, dass Steuervorteile generell außer Ansatz blieben, sofern es sich nicht um außergewöhnliche Vorteile handele. Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil der Kläger erst in unverjährter Zeit Kenntnis von der Rückvergütung erhalten habe.
Gegen das ihr am 19.02.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.03.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 19.05.2010 mit einer Begründung versehen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie habe Anfang der 90er Jahre nicht erkennen können, dass eine Aufklärungspflicht bezüglich der Rückvergütungen bestanden habe. Die Beklagte habe sich in einem auch einen Fahrlässigkeitsvorwurf ausschließenden Rechts- und Verbotsirrtum befunden. Das Landgericht habe bei der Feststellung der Ursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung für die Anlageentscheidung entgegenstehenden Beklagtenvortrag nebst Beweisangebot übergangen.
Das Landgericht habe bei dem zugesprochenen entgangenen Gewinn übersehen, dass der Kläger Steuervorteile durch Verlustzuweisungen und Sonderabschreibungen sowie Vermögens- und Kapitalertragssteuer hätte in Abzug bringen müssen, da die Ersatzleistung ihrerseits nicht zu versteuern sei. Bezüglich der Steuervorteile treffe den Kläger eine sekundäre Darlegungslast. Überschlägig berechnet beliefen sich der Steuervorteile auf 14.044,40 €.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte der D...gesellschaft den Streit verkündet, die mit Schriftsatz vom 18.10.2010 auf Seiten der Beklagten beigetreten ist und ergänzende und vertiefende Ausführungen gemacht hat.
Die Beklagte beantragt:
Das am 15.02.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Ravensburg, Az. 4 O 321/09, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Der Kläger beantragt:
Die Beru...