Normenkette
UWG §§ 1, 3; MarkenG §§ 5, 15
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 11 KfH O 48/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart v. 2.7.2001 – 11 KfH O 48/01 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 50.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung einer Internet-Domain mit dem Wortbestandteil „Herstellerkatalog” in Anspruch. Diese Bezeichnung ist Teil ihrer Firmierung und eines von ihr herausgegebenen Katalogs.
Die Klägerin ist seit 1978 unter der Bezeichnung „H.” bzw. „H.” und nunmehr unter der Firma „H.” im Handelsregister eingetragen. Sie hat bis 1980 einen Katalog mit dem Titel „Der H.” vertrieben, in dem verschiedene Unternehmer ihre Produkte präsentierten. Nach Abmahnung durch einen Mitbewerber hat die Klägerin den Titel in „H.- und H.” geändert.
Der Beklagte ist Inhaber der beiden Internet-Domains „www.herstellerkatalog …” und „www.I.”, unter denen eine Vielzahl von Unternehmen und ihre Produkte aufgerufen werden können. Streitig ist, ob in den unter der Domain „www.H.” aufrufbaren Seiten auch Unternehmen aufgeführt sind, die nicht Hersteller der dort zu erwerbenden Produkte sind.
Die Klägerin sieht in der Benutzung der Bezeichnung „Herstellerkatalog” in der Domain des Beklagten eine Verletzung ihrer an der Bezeichnung „H.” bestehenden Namens- und Kennzeichenrechte, ferner eine Irreführung des Verkehrs, da unter dieser Domain auch Werbung für Produkte erscheine, die nicht von dem jeweiligen Unternehmen hergestellt würden.
Die Klägerin hat beantragt für Recht zu erkennen:
1. Dem Beklagten wird untersagt, den Begriff „H.” in der Domain „www.h.” zu verwenden
hilfsweise:
Dem Beklagten wird untersagt, unter dem Domainnamen „www.h.” die Werbung von Unternehmen zu veröffentlichen, die nicht ausschließlich Hersteller sind, sondern für den Verkauf von Waren werben, mit denen sie nur Handel treiben, ohne auf diesen Umstand schon im Zusammenhang mit dem Wort „H.” hinzuweisen.
2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM (ersatzweise Ordnungshaft) und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Bezeichnung „H.” nicht unterscheidungskräftig sei, weshalb die Klägerin für sich keinen kennzeichen- oder namensrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Im Übrigen fehle es auch an einem Wettbewerbsverhältnis, da die Klägerin einen Print-Katalog und er einen IT-Katalog verbreite.
Das LG hat dem Hauptantrag durch Urteil vom 2.7.2001 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Begriff H. als Unternehmenskennzeichen eigentümlich sei, weil dieser nicht unmittelbar den Geschäftszweck beschreibe, weshalb der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach § 15 MarkenG zustünde.
Gegen das am 10.7.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 31.7.2001 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Der Beklagte macht geltend, dass es sich bei der Bezeichnung „H.” um eine reine Gattungsbezeichnung handele, die von der Klägerin seit Jahren im Geschäftsverkehr nicht mehr benutzt werde und damit keine Namensfunktion erfülle.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Stuttgart vom 2.7.2001 (11 KfH O 48/01) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt die Klägerin dem Beklagten zu untersagen, unter dem Domain-Namen „www.h.” die Werbung von Unternehmen zu veröffentlichen, die für den Verkauf von Waren werben, mit denen diese nur Handel treiben, ohne dass auf diesen Umstand im Zusammenhang mit den in der Werbung genannten, aber nicht selbst hergestellten Produkten hingewiesen wird.
Die Klägerin hält das Urteil des LG für zutreffend und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur Unterscheidungskraft der Bezeichnung „H.”.
Den Hilfsantrag begründet die Klägerin damit, dass die Nennung von Produkten unter der Domain „www. h.” von Unternehmen, die damit nur Handel treiben, irreführend sei, sofern auf diesen Umstand nicht hingewiesen werde.
Der Beklagte sieht hierin eine unzulässige Klagänderung und bestreitet den dem Hilfsantrag zugrunde liegenden Vortrag.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet.
Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.
1. Hauptantrag
Ein Schutz des Firmenbestandteils „Herstellerkatalog” nach §§ 5, 15 MarkenG kann die Klägerin für sich nicht in Anspruch nehmen, da es ...