Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 10.08.2006; Aktenzeichen 6 O 226/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Ravensburg vom 10.8.2006 - 6 O 226/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Revision wird hinsichtlich des geltend gemachten Rückgewähranspruchs i.H.v. 12.043,63 EUR zugelassen.
3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlages von 15 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. eines Aufschlages von 15 % leistet.
Streitwert der Berufung: 18.401,63 EUR.
Gründe
Der Kläger ist Verwalter in dem am 30.9.2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Software GmbH.
Er verlangt die Erstattung der bei der ... Bank für die im Anschluss an die einzelnen Lieferungen der Beklagten jeweils unmittelbar eingezogenen Beträge unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung.
Er hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.401,63 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das LG hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen mit der Maßgabe Bezug genommen wird, dass am 1.6.2005 310,82 EUR gutschrieben wurden, abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Er macht geltend, die Rechnungsabschlüsse seien jeweils am Ende des Quartals erfolgt.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil erster Instanz abzuändern und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und ist insbesondere der Auffassung, dass es sich trotz des verwendeten Lastschrifteinzugs-Ermächtigungsverfahrens um Bargeschäfte gehandelt habe.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Zu Recht und in Übereinstimmung mit dem Kläger ist das LG davon ausgegangen, dass nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte, anfechtbar sein kann.
2. Im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens ist die Genehmigung der Belastungsbuchung eine Rechtshandlung des Schuldners, der damit einen mehraktigen Zahlungsvorgang abschließt (BGHZ 161, 49 [56]). Denn dadurch, dass der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungsermächtigung erteilt, verschafft er diesem nicht das Recht, über sein Konto zu verfügen. Daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein, der Genehmigung des Schuldners (BGHZ 161, 49 [53]; BGH, Urt. v. 11.4.2006 - XI ZR 220/05, NJW 2006, 1965). Bevor der Schuldner die Genehmigung nicht erklärt hat, ist die zur Einziehung gegebene Forderung nicht erfüllt (BGHZ 161, 49 [53]).
a) Selbst die erst im Zeitpunkt der Genehmigung vorliegende Kenntnis von dem Eröffnungsantrag ist für den Gläubiger schädlich. Da die Belastung des Schuldnerkontos nicht etwa bedingt, sondern bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung ist, fällt dies nicht unter den dritten, sondern unter den ersten Absatz des § 140 InsO (BGHZ 161, 49 [56]).
b) Grundsätzlich stellt das Schweigen auf etwa zugegangene Rechnungsabschlüsse keine Genehmigung dar (vgl. BGHZ 144, 349 [356]). Nach Nr. 7 (4) AGB. Bank, die Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken, Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB-Spark entspricht, gelten allerdings die - auch die einzelnen - Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mitteilungen als genehmigt (vgl. BGHZ 161, 49 [53]). Die Genehmigung ist endgültig (Baumbach/Hopt HGB 32. Aufl. AGB-Banken 7 Rz. 9). Die Klauseln sind wirksam, wenn die Insolvenzschuldnerin hierauf hingewiesen wurde (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rz. 8), wovon auszugehen ist (die Frage des Einflusses der Klauseln offen gelassen in BGHZ 161, 49 [53]; BGH, Urt. v. 4.11.2004 - IX ZR 28/04 dokumentiert in juris).
c) Damit sind nach dem Vorbringen des Klägers, nachdem der Rechungsabschluss jeweils am Ende des Quartals erfolgte, folgende Zeitpunkte maßgebend:
Für die Belastungsbuchungen:
aa) bis zum 30.6.2005 i.H.v. insgesamt 12.043,63 EUR, der 15.8.2005,
bb) bis zum 30.9.2005 i.H.v. insgesamt 6.358 EUR, der 14.11.2005.
3.a) Danach scheidet, was die Beklagte zutreffend bereits in erster Instanz geltend gemacht hat, mangels Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung (§ 129 InsO) eine Anfechtung der mit Ablauf des 14.11.2005 eingetretenen Wirkungen der Genehmigung aus. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die hier am 30.9.2005 erfolgte, geht eine dem Schuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insolvenzverwalter über. Nach Insolvenzeröffnung kann eine Zahlung, die bis dahin noch nicht...