Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 17.11.2010; Aktenzeichen 6 O 11/09)

LG Ulm (Aktenzeichen 6 O 48/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 17.11.2010 – 6 O 11/09 – wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.182,62 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 17.01.2007 sowie 5 EUR außergerichtliche Mahnkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2,50 EUR seit 17.11.2006 sowie aus 2,50 EUR seit 07.12.2006 zu zahlen.
  2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 5.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.06.2009 zu zahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten den infolge der Behandlung in der Zeit vom 11.10.2005 bis zum 21.07.2006 künftig eintretenden Schaden zu erstatten, immateriellen Schaden insoweit als er nicht vorhersehbar ist, materiellen Schaden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
  4. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 52 %, die Beklagte 48 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 23.383,12 EUR

 

Tatbestand

A.

Der Kläger macht mit seiner Klage Honoraransprüche für zahnärztliche Maßnahmen geltend. Widerklagend begehrt die Beklagte gestützt auf Behandlungs- und Aufklärungsfehler Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

I.

Die am 22.03.1931 geborene Beklagte stellte sich beim Kläger erstmals am 11.10.2005 vor, weil sie eine prothetische Versorgung durchführen lassen wollte.

Am 18.01.2006 präparierte der Kläger die Unterkieferfrontzähne 32 bis 42 und führte an diesen Zähnen eine Wurzelbehandlung durch. Entsprechendes erfolgte am 19.01.2006 an den Oberkieferfrontzähnen 12 bis 22. Am 26.01.2006 wurden wegen aufgetretener Beschwerden Wurzelbehandlungen an den Zähnen 17 und 25 durchgeführt.

Im weiteren Verlauf klagte die Klägerin über Schmerzen, weswegen der Zahnersatz nur im Unterkiefer definitiv eingegliedert wurde. Im Oberkiefer erfolgte lediglich eine provisorische Versorgung. Im Juli 2006 beendete die Beklagte ihre Behandlung beim Kläger.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

II.

Das Landgericht hat ein schriftlich erstelltes und nachfolgend mündlich erläutertes Gutachten des Sachverständigen … eingeholt. Sodann hat es der auf Zahlung von 11.883,12 EUR zzgl. Nebenforderungen gerichteten Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Dem Kläger stehe die Klagforderung aus einem Behandlungsvertrag gem. § 611 BGB zu. Es seien keine Behandlungsfehler feststellbar. Der Kläger habe das Behandlungskonzept ausreichend erörtert, Doppelabrechnungen seien nicht ersichtlich.

Die Wurzelbehandlungen seien indiziert gewesen und lege artis ausgeführt worden. Dass das Wurzelfüllmaterial leicht überstopft sei und die Wurzelfüllungen teilweise inhomogen seien, begründe keinen Behandlungsfehler. Die Unterkieferfrontzähne seien auch nicht unnötigerweise überkront und verblockt worden. Auch die pathetischen Leistungen im Ober- und Unterkiefer seien nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten geschilderten Beschwerden seien nicht auf eine fehlerhafte Behandlung durch den Kläger zurückzuführen, sondern sehr wahrscheinlich auf eine psychogene Prothesenunverträglichkeit in Verbindung mit posttherapeutischen Beschwerden nach Wurzelbehandlungsmaßnahmen.

Das Urteil des Landgerichts vom 17.11.2010 wurde der Beklagten am 23.11.2010 zugestellt. Mit am 15.12.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.03.2010 mit am letzten Tag der Frist eingegangenem Schriftsatz begründet.

III.

Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Zeugen nicht gehört. Dies beziehe sich insbesondere neben dem als (sachverständigen) Zeugen benannten Dr. Dr. … auf die Zeugen … und … die zum Beweis dafür benannt worden seien, dass die Klägerin die Behandlung wegen mangelnder Schmerzbehandlung beendet habe.

Zudem habe es der Einholung eines Obergutachtens bedurft. Den Feststellungen des Sachverständigen Dr. … stünden die zutreffenden Einwände des Dr. Dr. … dessen Stellungnahme vom 02.06.2010 entgegen. Bei der klinischen Untersuchung durch Dr. … hätten sich keine Anzeichen für eine psychische Komorbidität ergeben, weshalb der entsprechende Schluss des Sachverständigen widersprüchlich sei. Zu den Wurzelbehandlungen sei eine Aufklärung nicht erfolgt. Sie seien weder indiziert gewesen noch lege artis durchgeführt worden. Die Wurzelfüllungen seien fehlerhaft überstopft.

Es habe wegen bestehender Schmerzen eine Kontraindikation für die Verso...

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