Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 21 O 374/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.09.2018; Aktenzeichen XI ZR 125/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2016, Az. 21 O 374/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil ist wie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten ist nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: bis EUR 170.000,00

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung mehrerer Darlehensverträge nach Widerruf.

Die Beklagte schloss mit einem XXX am 16. November 2007 einen Darlehensvertrag zur Nr. XXX (K 1) über EUR 175.000,00 zum Zweck der Immobilienfinanzierung. XXX entrichtete im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages an die Beklagte ein Bearbeitungsentgelt von EUR 875,00.

Zudem schloss die Beklagte mit XXX am 16. November 2007 einen weiteren Darlehensvertrag zur Nr. XXX (K 2) über EUR 85.000,00 ebenfalls zum Zweck der Immobilienfinanzierung. Dafür fiel ein Bearbeitungsentgelt von EUR 425,00 an. Ferner zahlte Daniel Badour eine Abschlussprovision für einen parallel dazu vereinbarten Bausparvertrag bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG (Nr. 19357977Y01) in Höhe von EUR 1.500,00. Das ist in Ziff. 3.4. dieses Darlehensvertrages geregelt. XXX hatte parallel zu diesem Darlehen einen Bausparvertrag über EUR 150.000,00 bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG abgeschlossen.

Beiden Darlehensverträgen liegt eine Präsenzabschlusskonstellation in der Filiale der Beklagten in Mannheim zu Grunde.

In der Folge wurden beide Darlehen Ende August 2012 vorzeitig abgewickelt. XXX entrichtete in diesem Zusammenhang an die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung von zusammen EUR 16.251,71 sowie eine Bearbeitungsgebühr von EUR 500,00 (EUR 250,00 je Darlehensvertrag).

Am 19. März bzw. 2. April 2014 (K 4) verkaufte XXX sämtliche Forderungen und Rechte aus den beiden Darlehensverträgen an die Klägerin und trat sämtliche Rechte aus und zu den beiden Darlehensverträgen an die Klägerin ab.

Am 22. April 2014 (K 7) widerrief die Klägerin beide Darlehensverträge.

Zu den beiden Darlehensverträgen belehrte die Beklagte zum Widerrufsrecht auszugsweise wie folgt (K 3):

"Widerrufsrecht

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) Fn. ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem ihnen

  • ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
  • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden ...

Widerrufsfolgen

Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Willenserklärung erfüllen.

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteresse ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen ..."

Die im ersten Absatz in Bezug genommene Fußnote lautet:

"Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann."

Die Beklagte schloss ferner mit einem XXX am 19. Juni 2008 einen Darlehensvertrag zur Nr. XXX (K 1 II) über EU...

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