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OLG Stuttgart Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen gem. § 495 BGB in einem von der Beklagten verwendeten Vertragsformular (Ankreuzmodell)

 

Normenkette

BGB §§ 360, 495; BGBEG 2011 Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 17.07.2013; Aktenzeichen 10 O 33/13 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.02.2016; Aktenzeichen XI ZR 549/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des LG Ulm vom 17.7.2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziff. 1 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung einer Seite eines Formulars für Verbraucherdarlehen geltend.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des LG Ulm vom 17.7.2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das LG hat, der Klage insgesamt stattgebend, die Beklagte unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt:

1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, die nicht deutlich gestaltet ist, wie nachfolgend gesche...

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