Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 26.05.2014; Aktenzeichen 22 O 170/12) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des LG Stuttgart vom 26.05.2014 (22 O 170/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.900,00 EUR seit 17.04.2012 und aus 20.300,00 EUR seit 07.02.2014 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Sanierungskosten wegen Betonschäden am Eingangsbereich des Gebäudes I × und × in L-E (Tiefgaragenrampe) sowie Schäden an der Rampe nordseitig des Hauses Nr. 4 (Rampe zu den Müllbehältern) und am Sockelbereich des Wärmedämmverbundsystems der Häuser Nr. 2 und 4 zu ersetzen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen, die Klage im Übrigen abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 3 %, die Beklagte 97 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin 3 %, die Streithelferin ihre restlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil des LG Stuttgart und dieses Urteil des Senats, das Urteil des LG Stuttgart im Umfang der Berufungszurückweisung, sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien und die Streithelferin können jeweils die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet hat.
V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000,00 EUR
Gründe
I. Die Klägerin verlangt Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums in Höhe von 34.640,00 EUR und die Feststellung einer Ersatzpflicht zur Übernahme etwaiger weiterer Sanierungskosten.
Sachverhalt in erster Instanz
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft an der von der Beklagten errichteten Wohnanlage. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der nachfolgenden tabellarischen Übersicht zur Chronologie der Ereignisse:
Datum
Beschreibung
Fundstelle
10.07.2003
Auftrag der Beklagten an den SV Sage zur Abnahme des Bauvorhabens (vergleiche weiter beim 04.07.2005) B 5, Blatt 116
16.11.2004
"Teilabnahme" der Treppenhäuser und der Tiefgarage.
Ergebnis: "Die Außenanlagen und Tiefgaragenzufahrt wurde nicht abgenommen, da nicht fertig!"
Hinweis des (Privat-)Sachverständigen S:
"Alle Gebäudesockel brauchen eine Abdichtung auf dem Wärmedämmverbundsystem."
B 1, Blatt 89
15.12.2004
Übergabeprotokoll zu den Außenanlagen
- Rampe Müllbox muss der Belag noch nachgearbeitet werden/Schräge nicht ok!
- an allen Gebäuden muss die Haussockelfarbe nachgearbeitet werden
- die vorhandenen Löcher TG-Abfahrtswand schließen, Betonsanierung?
B 2, Blatt 90
15.03.2005
Erneute Begehung der Außenanlagen mit Streichung bestimmter Mängel aus dem Protokoll vom 15.12.2004 (B 2).
- Bei der Rampe der Müllbox muss der Belag noch nachgearbeitet werden ist durchgestrichen, wird also als erledigt dargestellt
B 5, Blatt 123
04.07.2005
Aufschrieb des Sachverständigen S über eine "Nachabnahme"
- Rampe Müllbox wird als erledigt dargestellt
- Gebäudesockel sind nunmehr abgedichtet
- TG-Abfahrt wird als erledigt dargestellt
Nach Aussage des SV S handelte es sich allerdings nicht um eine Abnahme, sondern um einen "Rundgang nach dem 16.11.2004" (Blatt 168) B 5, Blatt 116
18.08.2006
Aufforderung der Verwaltung der Klägerin an die Beklagte zur Beseitigung von Mängeln
"am 20.6.2006 haben wir uns die noch offenen Mängel im Gemeinschaftseigentum vor Ort gemeinsam angeschaut ...
Danach sind aus dem Übergabeprotokoll - Teilabnahme 16.11.2004 - noch folgende Punkte bis heute offen:...
Haus 1, I 4
Pkt. 1 Feuchter Fleck im Treppenhaus am Boden UG.
Von den im Übergabeprotokoll vom 15.12.2004 (Außenanlagen) beanstandeten Mängeln sind noch folgende Punkte unerledigt:
- Pkt. 7 An allen Gebäuden muss die Haussockelfarbe nachgearbeitet werden
K 7, Blatt 77
06.11.2006
Kaufvertrag der Eheleute G (UR 2982/2006 des Notars Z) über Penthousewohnung 1.7
§ 3 Nr. 2
Das Bauwerk ist durch die Vertragsparteien oder mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete Vertreter förmlich abzunehmen.
Der Abnahmetermin wird vom Veräußerer bestimmt ...
Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums ist bereits erfolgt. Der Verkauf gilt nach Maßgabe dieser Abnahme als vereinbart.
§ 3 Nr. 3
Die bei der Abnahme festgestellten Mängel sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Veräußerer selbst zu beseitigen ...
Sind sich die Vertragsschließenden über das Vorhandensein eines Mangels nicht einig, ist jeder der Vertragsschließenden berechtigt,
den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ... Sage mit der Erstellung eines Gutachtens für den streitigen Sachverhalt zu beauftragen ...
K 1, Blatt 6
B 3, Blatt 91
(B 3 komplett) 17.11.2006
"Nac...