Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 14.05.2019; Aktenzeichen 6 O 283/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.05.2019, Az. 6 O 283/18, wird
als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.946,23 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers nach dem Kauf eines Pkw.
Im Dezember 2015 erwarb der Kläger von der Beklagten zu 1) den Pkw Škoda Superb Kombi, Fahrgestell-Nr. ... als Leasing-Gebrauchtwagen zum Preis von 12.231,13 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet.
In seiner mit Schriftsatz vom 21.12.2018 vor dem Landgericht Ravensburg erhobenen Klage führte der Kläger aus, dass sein Fahrzeug vom "Dieselskandal" betroffen sei. Die unzulässigen Abschalteinrichtungen stellten einen Sachmangel dar. Da es sich bei dem Abgasskandal um eine offenkundige Tatsache gemäß § 291 ZPO handele, seien weitere tatsächliche und rechtliche Ausführungen entbehrlich. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 7.946,23 EUR setze sich wie folgt zusammen:
20 % des Kaufvertrages als "Minderung bzw. Schadensersatz": 2.446,23 EUR
Mehrverbrauch des Fahrzeugs: 2.500,00 EUR und
augenblicklich geschätzter Nachrüstungsaufwand: 3.000,00 EUR.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.946,23 EUR nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Škoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA 189 ausgeliefert wurden und eine vom Kraftfahrbundesamt oder vergleichbaren Genehmigungsbehörde als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
3. Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB zusteht und dass die Beklagte zu 2) vorsätzlich gehandelt hat sowie sich die Beklagte zu 2) das Handeln ihrer Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen zuzurechnen hat sowie ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB zusteht.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben unter anderem die Auffassung vertreten, dass die Klage unschlüssig sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht hinsichtlich des Leistungsantrages ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei. Vertragliche Anspruchsgrundlagen kämen nicht in Betracht, weil der Kläger das Vorliegen eines Sachmangels gemäß § 434 BGB nicht dargelegt habe. Er habe lediglich und ohne weitere Darlegung vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug "vom sogenannten Abgasskandal" betroffen sei und Fahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung einen Sachmangel aufwiesen, wobei alleine maßgeblich sei, dass das Fahrzeug mit dem betreffenden Motor des Baumusters EA 189 ausgerüstet sei. Es bleibe völlig offen, was der Begriff "Abgasskandal" beinhalte, was der Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung beinhalte, wie diese Begriffe miteinander in Verbindung stünden und inwiefern hieraus ein Umstand abgeleitet werden könne, der einen Sachmangel begründe. Der Verweis auf § 291 ZPO greife nicht, da die Norm nicht die Anforderungen an den Darlegungsumfang reduziere, sondern lediglich die Beweisbedürftigkeit von Tatsachen regele. Gerichtskundige Tatsachen dürften nur bei Bezug zu einem entsprechend substantiierten Vortrag eingeführt werden. Bezüglich der Beklagten zu 2) fehlte ebenfalls ein hinreichend substantiierter Vortrag, der eine mögliche deliktische Haftung begründen könnte.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages Ziff. 2 hat das Landgericht ausgeführt, dass dieser unzulässig sei, da weder erkennbar noch vorgetragen sei, woraus sich das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers im Hinblick auf mögliche Ansprüche sämtlicher Käufer ergebe.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages Ziff. 3 hat das Landgericht ausgeführt, dass dieser ebenfalls unzulässig sei, da es an der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit fehle. Der Kläger habe weder das zum Ersatz verpflichtende Ereignis noch den Haftenden konkretisiert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz und der Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das erstinstanzliche Urteil wurde...