Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 27.05.2021; Aktenzeichen 3 O 76/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.06.2023; Aktenzeichen VII ZR 67/22)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27.05.2021, Az. 3 O 76/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Streithelferin des Klägers im Berufungsverfahren entstandenen Kosten. Die Streithelferin des Beklagten trägt ihre Kosten selbst.

3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 110.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger - der Testamentsvollstrecker der im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen ursprünglichen Klägerin, S. R. - macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Architektenvertag geltend.

1. Die ursprüngliche Klägerin ließ auf dem Grundstück G-Straße 60 in H. eine Gewerbehalle errichten. Der Beklagte war mit der Planung und der Bauüberwachung beauftragt. Das Dach der Halle wurde nach den planerischen Vorgaben des Beklagten als gefälleloses Flachdach mit extensiver Begrünung ausgeführt.

Im Dezember 2011 kam es zu tropfenden Wassereintritten an der Deckenuntersicht der an einen Elektrogroßhandel vermieteten Halle. Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. K. mit der Untersuchung des Daches. Ferner leitete sie vor dem Landgericht Heilbronn gegen die jetzige Streithelferin der Beklagten, die L. Bedachungen, die die Flachdachabdichtung ausgeführt hatte, ein selbständiges Beweisverfahren (2 OH 15/12) ein, und verkündete dem jetzigen Beklagten den Streit. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. erstattete am 05.08.2013 ein schriftliches Gutachten sowie am 08.11.2013 ein schriftliches Ergänzungsgutachten.

Mit am 13.05.2014 beim Landgericht Heilbronn (3 O 119/14) eingegangener und dem Beklagten am 17.05.2014 zugestellter Klage nahm sie sodann den Beklagten wegen der Schlechterfüllung des Architektenvertrages auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Mit Urteil vom 30.04.2015 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 61.512,34 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über 35.260,67 EUR hinausgehenden Schaden zu ersetzen, welcher dieser auf Grund der im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kb. vom 05.08.2013, erstattet im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Heilbronn, Az. 2 OH 25/12, am Gebäude G-Straße 60 in H. festgestellten Mängel entstanden ist und noch entstehen wird. Zudem wurde der Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, nachdem die Streithelferin des Klägers, die H. GmbH, ihre Berufung am 17.08.2015 zurückgenommen hat.

Nach Zahlung des ausgeurteilten Betrags an die Klägerseite und Durchführung der Mängelbeseitigung nahm die Klägerin den Beklagten sodann mit vorliegender Klage vom 12.04.2017, eingegangen beim Landgericht Heilbronn am 18.04.2017 und dem Beklagtenvertreter zugestellt am 04.05.2017, auf Zahlung von Schadensersatz (weitere Nachbesserungskosten sowie Schäden aus dem Mietverhältnis) in Höhe von (zuletzt) 97.268,67 EUR in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

2. Das Landgericht hat der Klage, nach Vernehmung der Zeugen K. und Le. sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens und anschließender Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kb., - abgesehen von einem kleinen Teil der Zinsforderung - stattgegeben. Der Beklagte hafte der Klägerseite auf Ersatz der infolge der fehlerhaften Planung der Attikaabdichtung entstandenen Schäden. Die Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt und der Klägerseite sei auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzulasten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

3. Dem Beklagtenvertreter wurde das Urteil des Landgerichts am 02.06.2021 zugestellt. Die Berufung des Beklagten ist am 25.06.2021, deren Begründung am 26.07.2021 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen.

Der Beklagte verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Er ist der Ansicht, das Klagebegehren sei bereits unzulässig, da das Rückbau- und Wiederaufbaubegehren durch das Urteil des...

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