Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stuttgart vom 18. April 2019 (Az.: 12 O 514/18) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4,54 EUR zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage auf Zinsen aus § 849 BGB abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 7.000,- EUR.
Tatbestand
A Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach dem Erwerb eines Personenkraftwagens.
Der Kläger erwarb am 10. März 2012 einen gebrauchten Personenkraftwagen der Marke X... zum Preis von 12.300,- EUR. In dem Fahrzeug ist werksseitig ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor mit der herstellereigenen Typenbezeichnung EA 189 eingebaut, der die in der VO (EG) Nr. 715/2007 angeordneten Emissionsgrenzwerte bezüglich der Masse der Stickoxide zwar auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen im sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) einhält, jedoch im realen Straßenverkehr weit überschreitet, was darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte diesen Motor per Softwaresteuerung mit zwei Betriebsmodi versehen hat.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat einen Anspruch aus § 826 BGB bejaht und vom Kaufpreis des Fahrzeugs einen Nutzungswert für die unstreitig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgelegte Fahrleistung abgezogen. Bei dessen Berechnung ist es von einer zu erwartenden Fahrleistung von 300.000 km ausgegangen. Den Annahmeverzug hat das Landgericht ebenso bejaht wie die Ansprüche auf Deliktszinsen und anteilige Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten.
Sie trägt im Kern vor, die Voraussetzungen des § 826 BGB seien nicht erfüllt. Es sei von einer geringeren zu erwartenden Fahrleistung auszugehen. Ein Anspruch aus § 849 BGB bestehe in derartigen Fällen ohnehin nicht. Auch außergerichtliche Kosten könne der Kläger nicht erstattet verlangen.
Die Beklagte beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung.
Bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatte das Fahrzeug unstreitig eine Laufleistung von über 259.000 km.
Wegen des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07. Mai 2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
B Die zulässige Berufung ist mit Ausnahme eines Zinsbetrages von 4,54 EUR begründet, im Übrigen unbegründet.
I. Dem Kläger steht kein Kaufpreisrückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens gemäß § 826 BGB. Indem die Beklagte das streitgegenständliche Kraftfahrzeug mit einer nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung (eingehend BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, juris Rn. 6 bis 16) in Verkehr gebracht hat, hat sie dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt und ist ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet. Der Senat verweist zum Ganzen, um Wiederholungen zu vermeiden, beispielhaft auf sein Urteil vom 30. Januar 2020 - 2 U 306/19, juris Rz. 18 ff., m.w.N., sowie auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19. Die Ausführungen des Senats in dem zitierten Urteil zum Zurechnungszusammenhang gelten in gleicher Weise, wenn ein betroffenes Fahrzeug, wie vorliegend, vom Erwerber an einen Dritten weiterverkauft wird.
2. Dem Kläger ist, indem er das streitgegenständliche Fahrzeug gekauft hat, ein Schaden entstanden (vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, juris Rn. 19; vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, juris Rn. 41 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, juris Rn. 17 a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17, juris Rn. 171). Dies bedarf hier keiner eingehenderen Erörterung.
3. Denn der Zahlungsanspruch des Klägers auf Kaufpreiserstattung ist durch den Wert der unstreitigen Fahrzeugnutzung, welche der Kläger gezogen hat, aufgebraucht.
a) Nach den Grun...