Leitsatz (amtlich)
Wer die Erlaubnis als Versicherungsberater besitzt, darf sich für die Beratung von Versicherungsnehmern zum Tarifwechsel innerhalb eines bestehenden Krankenversicherungsvertrags ein Erfolgshonorar versprechen lassen. Lässt sich ein Versicherungsberater durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Erfolgshonorar für den Fall versprechen, dass der Versicherungsnehmer in einen vom Versicherungsberater vorgeschlagenen Tarif wechselt, so ist das Honorar nicht verdient, wenn der Versicherungsnehmer in einen anderen Tarif wechselt, welcher ihm nicht vom Versicherungsberater vorgeschlagen worden war.
Normenkette
GewO § 34d; RDGEG § 4 Abs. 2; VVG § 204 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 20.02.2018; Aktenzeichen 16 O 183/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.02.2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 7.541,84 EUR
Gründe
A. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Beratungsvereinbarung zur Tarifoptimierung in der privaten Krankenversicherung auf Honorarzahlung in Anspruch.
Der Beklagte ist Versicherungsnehmer eines Krankenversicherungsvertrags bei der Bxxx, in welchem neben dem Beklagten auch seine Ehefrau versichert sind. Der Krankenversicherungsvertrag wurde im Jahr 2014 im Tarif VC2 mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 60 EUR monatlich geführt, wofür eine monatliche Prämie in Höhe von 1.275,61 EUR anfiel. Am 18.12.2014 beauftragte der Beklagte die Klägerin, Vorschläge zu erarbeiten, um die Prämie des Krankenversicherungsvertrags zu reduzieren. In dem Beratungsvertrag der Parteien heißt es auszugsweise (Anlage K 1 = GA I 10):
"Setze ich einen durch die Cxxx erstellten Vorschlag innerhalb der nächsten 36 Monate mit oder ohne weiteres Zutun der Cxxx um, so wird ein einmaliges Beratungshonorar fällig, mit dem alle Kosten vollständig gedeckt sind.
Das Beratungshonorar berechnet sich wie folgt:
AKTUELLER Monatsbeitrag minus NEUER Monatsbeitrag × 12 (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
Das Angebot gilt als in Anspruch genommen, wenn eine Umstellung in einen vorgeschlagenen Tarif erfolgt, und zwar unabhängig von der gewählten Selbstbeteiligung des neuen Tarifes. Verändert sich die Selbstbeteiligung, so wird diese Veränderung zu 50 % berücksichtigt."
Die Klägerin schlug durch ihren Vertriebspartner Oxxx Wxxx dem Beklagten bei einem Besuch Anfang des Jahres 2015 vor, den Krankenversicherungsvertrag auf den Tarif VC2F umzustellen und die Selbstbeteiligung auf monatlich 240 EUR zu erhöhen, wodurch sich die monatliche Prämie von 1.275,61 EUR auf 958,93 EUR reduzieren würde. Zu diesem Tarifvorschlag legte die Klägerin dem Beklagten eine schriftliche Ausarbeitung vor (Anlage K 4 = GA I 15). Nach Erhalt dieser Expertise bemängelte der Beklagte gegenüber Herrn Wxxx, dass dieser ihm nicht den Tarif VCH2F angeboten habe, welchen der Beklagte gerne in Anspruch nehmen wolle. In der Folgezeit beantragte der Beklagte gegenüber der Bxxx die Umstellung auf den Tarif VCH2F. Die monatliche Prämie verminderte sich hierdurch auf 686,02 EUR.
Unter dem 08.02.2016 rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Beratungshonorar in Höhe von 7.541,84 EUR ab. Dieser Betrag errechnet sich aus einer monatlichen Beitragsersparnis in Höhe von 618,14 EUR für 12 Monate (7.417,68 EUR) abzüglich der hälftigen Erhöhung der jährlichen Selbstbeteiligung (2.160 EUR × 1/2 = 1.080 EUR) zuzüglich Umsatzsteuer (Anlage K 7 = GA I 60).
Der Beklagte hat sich erstinstanzlich gegen die auf Zahlung des Beratungshonorars in Höhe von 7.541,84 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage damit verteidigt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Beratungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei, jedenfalls hielten die Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Unabhängig hiervon sei das Beratungshonorar ohnehin nicht verdient, weil der Tarif VCH2F, in welchen der Beklagte gewechselt sei, ihm gerade nicht von der Klägerin vorgeschlagen worden sei.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Landgericht hat gemeint, die Klägerin sei aufgrund ihrer Erlaubnis als Versicherungsberaterin gemäß § 34d GewO zur Erbringung der versprochenen Beratung befugt gewesen und habe sich auch ein Erfolgshonorar versprechen lassen dürfen. Durch den vom Beklagten durchgeführten Tarifwechsel habe die Klägerin das Beratungshonorar auch verdient. Der Umstand, dass der vom Beklagten gewählte Tarif VCH2F dem von der Klägerin vorgeschlagenen Tarif VC2F nicht exakt entspreche, stehe dem nicht entgegen, weil unwesentliche Abweichungen bedeutungslos seien, wenn der wirtschaftliche Erfolg erzielt werde. Dies sei wegen des ähnlichen Leistungskatalogs der Tarife VC2F und VC...