Verfahrensgang
LG Ellwangen (Urteil vom 01.02.2018; Aktenzeichen 4 O 119/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 01.02.2018, Az. 4 O 119/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 23.11.2017, 4 O 119/17 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein neues Fahrzeug Skoda Octavia Combi aus der aktuellen Produktion mit zumindest den folgenden technischen Merkmalen
- Motorisierung: 2.0 TDI mit mindestens 81 kW
- Außenfarbe: schwarz mit Perleffekt
- Farbe des Interieurs: schwarz
- Leichtmetallfelgen
- Stahlreserverad
- Fahrer- und abschaltbarer Beifahrerairbag
- Seitenairbags vorn
- Kopfairbags
- Antiblockiersystem (ABS)
- Motorschleppmomentregelung (MSR)
- Antriebsschlupfregelung (ASR)
- Bremsassistent
- Elektronische Stabilisierungskontrolle (ESC)
- Elektronische Differenzialsperre
- Servolenkung
- Höheneinstellbare Dreipunkt-Sicherheitsgurte vorn, mit Gurtstraffern
- 3 Dreipunkt-Sicherheitsgurte hinten
- Gurtanlegesignalisation
- Kopfstützen vom und hinten, höheneinstellbar
- Isofix-Vorbereitung auf den äußeren Rücksitzen, inkl. Top-Tether
- Sicherheitsleuchten in den Seitentüren vorn
- Nebelscheinwerfer
- Tagfahrlicht
- Reifendrucküberwachung
- Berganfahrassistent
- Zentralverriegelung mit Funkfernbedienung
- Getönte Scheiben
- Tickethalter an der Windschutzscheibe
- Komfortblinken
- Sonnenblende auf Fahrer- und Beifahrerseite mit Make-up-Spiegel
- 4 Dachhaltegriffe, hinten mit Kleiderhaken
- Verzurrösen im Kofferraum
- Vorbereitung zur Befestigung von Warndreieck und Verbandkasten im Kofferraum
- Anlagefächer vorne und im Kofferraum
- Becherhalter in der Mittelkonsole vorn
- Kleiderhaken an den B-Säulen
- Rücksitzlehne teil- und umklappbar
- Ablagefächer vorne und im Kofferraum
- Beleuchtetes Handschuhfach
- Elektrische Fensterheber vorn, inkl. Einklemmschutz
- Elektrische Fensterheber hinten, inkl. Einklemmschutz und Kindersicherung
- Klimaautomatik
- Beheizbare Vordersitze
- Parksensoren vorn und hinten
- Geschwindigkeitsregelanlage
- Sunset (Heckscheibe und hintere Seitenscheiben dunkel getönt)
- Mittelarmlehne vorn, mit Ablagefach
- Mittelarmlehne hinten mit Durchlademöglichkeit
- Brillenfach am Dachhimmel
- Automatische Innenspiegelabblendung, Fahrlichtassistent und Regensensor
- Elektrisch anklappbarer sowie automatisch abblendbarer Außenspiegel inkl. Boarding-Spots
- Kofferraumabdeckung
- Gepäckhaken im Kofferraum
- Variabler Ladeboden im Kofferraum
- Lederlenkrad mit Multifunktionstasten
- Höheneinstellbarer Fahrer- und Beifahrersitz inkl. Lendenwirbelstützen
- Aschenbecher, Zigarettenanzünder vorn
- 12-V-Steckdose im Kofferraum
- Gepäcknetztrennwand
- Fußmatten
- Dachreling, schwarz
- Außenspiegel und Türgriffe in Wagenfarbe
- Elektrisch einstell- und beheizbare Außenspiegel mit integrierten Blinkleuchten
- Multifunktionsanzeige, Telefonfreisprecheinrichtung, Radiosystem mit 8 Lautsprechern
nachzuliefern Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs Skoda Octavia Combi FIN ...
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Skoda Octavia Combi FIN ... in Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis erster Instanz, die dem Kläger zur Last fallen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziff. I.2. darf die Beklagte die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 22.000,00 EUR leistet. Hinsichtlich Ziff. I.4 und Ziff. III darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. Der Kläger möchte als kaufrechtliche Nacherfüllung die Neulieferung eines Skoda Octavia Combi aus der aktuellen Serienproduktion erreichen, weil das von ihm erworbene Fahrzeug aus der Vorserie vom so genannten Dieselskandal betroffen sei.
Der Kläger kaufte am 05.06.2013 bei dem beklagten Autohaus einen dort vorhandenen neuen Skoda Octavia Combi 2,0l TDI Best of, 81 kW zum Preis von 21.900,00 EUR (Anlage K1). Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 14.06.2013 überlassen. Es handelte sich um ein Auslaufmodell mit einem umfangreichen Ausstattungspaket ("Best of"). Zum Zeitpunkt des Kaufes war bereits das Nachfolgemodell verfügbar (III. Modellgeneration). Das vom Kläger e...