Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 12.02.2019; Aktenzeichen 21 O 403/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.2.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 45.000 EUR
Gründe
I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 30.11.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 8.5.2015 finanzierten PKW-Kaufs.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2017 noch widerrufen können, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.
Nachdem das finanzierte Kfz vom Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens verkauft und das Darlehen abgelöst wurde, hat der Kläger seinen negativen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1) in der Hauptsache für erledigt und zuletzt beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.02.2019, Az.: 21 0 403/18, wird aufgehoben und die Beklagte und Berufungsbeklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:
1) Hilfsweise, für den Fall, dass die Beklagte sich der Erledigung nicht anschließt:
Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 1) zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses - der Rückzahlung der Darlehensvaluta - zulässig und begründet gewesen ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 20.757,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.12.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs D. ... zu zahlen.
3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.
4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 24.407,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 358,58 EUR seit dem 01.01.2018, dem 01.02.2018, dem 01.03.2018, dem 01.04.2018, dem 01.05.2018, dem 01.06.2018, dem 01.07.2018, dem 01.08.2018, dem 01.09.2018, dem 01.10.2018, dem 01.11.2018, dem 01.12.2018, dem 01.01.2019, dem 01.02.2019, dem 01.03.2019, dem 01.04.2019, dem 01.05.2019, dem 01.06.2019, dem 01.07.2019, dem 01.08.2019, dem 01.09.2019, dem 01.10.2019, dem 01.11.2019, dem 01.12.2019, dem 01.01.2020. dem 01.02.2020 sowie aus 15.084,32 EUR seit dem 01.03.2020 zu zahlen.
5) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von EUR 2.354,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
6) Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf des Klägers für wirksam erachten sollte,
1. Festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte wird Ersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs M. ..., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen,
2. Festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Kto.-Nr. ... durch Rückgabe des M. ..., Nutzungsersatz in Höhe von 3,92 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil bei Erklärung des Widerrufs durch den Kläger die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war.
1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8.5.2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.
2. Dem Kläger stand bei Abschluss des...