Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 05.09.2014; Aktenzeichen 28 O 412/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 5.9.2014 - 28 O 412/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das Urteil des LG Stuttgart vom 5.9.2014 - 28 O 412/13, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Berufungsurteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 181.938,40 EUR
(Klageforderung: 90.969,20 EUR
Hilfsaufrechnung: 90.969,20 EUR)
Gründe
I. Der Kläger macht Architektenhonoraransprüche geltend.
Die Beklagte schloss mit dem klagenden Architekten Mitte 2012 einen Architektenvertrag über Architektenleistungen an einem projektierten Wohn- und Geschäftshaus ... Dabei wurde ein Pauschalhonorar vereinbart, das die Mindestsätze der HOAI unterschritt. Der Kläger kündigte den Vertrag Ende August 2013 und stellte der Beklagten unter Berücksichtigung einer erfolgten Zahlung von 20.000 EUR eine Schlussrechnung über 93.008,34. Die Beklagte erbrachte darauf keine weiteren Zahlungen.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Stuttgart vom 5.9.2014 - 28 O 412/13, verwiesen.
Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 90.969,20 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die darüber hinausgehende Klage - eingeklagt war ein Hauptforderungsbetrag von 93.008,34 EUR - wurde abgewiesen.
Der Kläger habe den Architektenvertrag berechtigt fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Die Beklagte habe trotz mehrfacher Mahnungen fällige Abschlagsrechnungen des Klägers grundlos nicht gezahlt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zur Leistungsverweigerung berechtigt gewesen wäre. Die Richtigkeit und Angemessenheit der Abschlagsrechnungen sei unstreitig. Der Kläger habe nicht zur Unzeit gekündigt.
Die Schlussrechnung des Klägers vom 29.8.2013 sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie genüge den Anforderungen des § 649 BGB. Die Prüffähigkeit sei von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden, jedenfalls nicht binnen zweimonatiger Prüffrist. Zudem genüge die Rechnung den Kontrollinteressen der Beklagten. Der Kläger habe die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen voneinander abgegrenzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Kläger bei den Leistungsphasen (LPh) 5 bis 8 nicht Leistungen als tatsächlich erbracht angesetzt, die nicht erbracht worden seien. Vielmehr habe der Kläger die Aufwendungen, die er gehabt hätte, von dem Honoraranspruch bei voller Leistungserbringung in Abzug gebracht.
Allerdings sei für weitere projektbezogene Sachkosten ein Abzug von 2 % des Gesamthonorars, mithin 2.039,14 EUR vorzunehmen.
An das ursprüngliche Pauschalhonorar sei der Kläger nicht gebunden, weil dieses die Mindestsätze der HOAI unterschreite. Ein Ausnahmefall, der eine Unterschreitung der Mindestsätze zuließe, liege nicht vor.
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit abgetretenen Gegenforderungen gehe ins Leere. Die vermeintlichen Gegenforderungen seien nicht substantiiert dargelegt. Darauf sei die Beklagte auch hingewiesen worden. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.8.2014 seien als verspätet zurückzuweisen. Ungeachtet dessen fehle es auch an einer wirksamen Abtretung mangels Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Der Kläger sei nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen.
Die Regelung in dem formularmäßigen Architektenvertrag, dass jede Partei nur aus wichtigem Grund kündigen dürfe, sei unzulässig.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung habe nicht vorgelegen. Dem Kläger sei die Fortsetzung des Vertrags zumutbar gewesen. Er habe vor der Kündigung eine Anzahlung von 20.000 EUR erhalten. Darüber hinaus sei er über den Stand der Finanzierungsverhandlungen informiert gewesen. Die Beklagte wäre bereit gewesen, dem Kläger bis zur Kreditgewährung eine Sicherheit durch Eintragung einer Sicherungshypothek zu verschaffen.
Auch habe der Klägerin nicht innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung von dem wichtigen Grund gekündigt. Er habe schon seit der Stundungsvereinbarung vom 26.6.2013 Kenntnis von den Finanzierungsschwierigkeiten der Beklagten gehabt.
Die tatsächlich nur verzögerte Kreditvergabe sei überdies nicht als "Vertretenmüssen" im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu werten.
Die Beklagte habe sich nicht geweigert, angemessene Teilzahlungen gem. § 15 HOAI zu leisten. Vielmehr habe sie verbindlich erklärt, dass sie weitere Teilzahlungen leisten werde, sobald die Finanzierung des Bauvorhabens zustande gekommen ist.
Der Kläger habe zur Unzeit gekündigt, weil er Kenntnis d...