Entscheidungsstichwort (Thema)
Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Ausschüttungen durch Insolvenzverwalter
Leitsatz (amtlich)
1. Kommanditisten haften gem. § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB grundsätzlich nicht für Masseverbindlichkeiten und -kosten.
2. Die sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters erstreckt sich deshalb auf den Umfang bereits vereinnahmter Rückzahlungen anderer Kommanditisten, die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22.06.2018, Az. 4 O 11/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22.06.2018 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verfolgt als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds einen Haftungsanspruch im Hinblick auf zurückbezahlte Einlagebeträge gegen den beklagten Kommanditisten.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts vom Rottweil vom 22.06.2018, Az. 4 O 11/17, wird Bezug genommen. Diese sind dahingehend zu ergänzen, dass der Beklagte am 11.02.2005 als unmittelbarer Kommanditist der F. Nr. ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: F KG oder Schuldnerin) im Handelsregister eingetragen wurde.
Das Landgericht hat ein in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2017 antragsgemäß ergangenes Versäumnisurteil gegen den Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern bestünden, für die der Beklagte hafte. Eine Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen habe er nicht vorgelegt. Die Klage sei auf der Basis eines Ausdrucks einer "Tabelle nach § 175 InsO" erhoben worden, die keine Angaben über eine Prüfung oder Feststellung der angemeldeten Forderungen enthalte. Außerdem enthalte die Auflistung keine konkreten Angaben über den Grund der angemeldeten Forderung, insbesondere das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses mit der Schuldnerin, aus dem die angemeldete Forderung resultieren solle. Die sodann vorgelegte Tabellenstatistik (Anlage K16, GA 228 ff.) enthalte keine Angaben über den jeweiligen Grund der Forderungen. Auch im weiteren Verfahren sei eine Insolvenztabelle nach § 178 InsO nicht vorgelegt worden. Die zuletzt vorgelegte "Tabelle nach § 175 InsO" (GA 439 ff.) enthalte nur hinsichtlich der angemeldeten Forderungen Nr. 1-36 Angaben über das Ergebnis der Forderungsprüfung, während solche bei Nr. 37-44 fehlten. Zum anderen sei auch aus dieser Tabelle für keine der angemeldeten Forderungen eine förmliche Feststellung zur Tabelle im Sinne von § 178 Abs. 2 InsO zu erkennen. Lediglich der Tabelle mit Feststellungen nach § 178 InsO käme die von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 20.02.2018 ausgeführten Wirkungen zu. Auch die zuletzt vorgelegte Tabelle enthalte zudem fast ausnahmslos keine konkreten Angaben über das der angemeldeten Forderung jeweils zugrundeliegende Rechtsverhältnis. Substanziierter Vortrag zu den Gläubigerforderungen, deren Bestehen Voraussetzung einer Inanspruchnahme des Beklagten als Kommanditist ist, sei nicht erfolgt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag vollumfänglich weiter. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe übersehen, dass nicht er, sondern das Insolvenzgericht die Tabelle nach § 178 InsO führe. Als Insolvenzverwalter führe er die Tabelle nach § 175 InsO. Mit deren Vorlage und der Vorlage der Tabellenstatistik habe er seiner Darlegungslast zu Forderungen der Gesellschaftsgläubiger genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Insolvenzverwalter hinsichtlich sämtlicher angemeldeter Insolvenzforderungen, gleich ob bestritten, festgestellt oder mit einem Widerspruch versehen, einziehungsermächtigt. Die zusätzliche Vorlage der Anmeldeunterlagen sei nicht angezeigt, da eine inzidente Forderungsprüfung nicht möglich sei. Es sei Sache des beklagten Kommanditisten, substantiierte Einwendungen gegen die Insolvenzforderungen zu erheben, was der Beklagte nicht getan habe. Dem Beklagten sei es ohne weiteres möglich gewesen, seine Informationsansprüche gemäß § 166 HGB gegen die Organe der Schuldnerin geltend zu machen und Einsicht in die bei dem Insolvenzgericht hinterlegte Insolvenztabelle nebst Anmeldeurkunden zu nehmen. Auf die weiteren Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 20....