Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit einer Firma mit einer geographischen und einer Gattungsbezeichnung
Normenkette
HGB § 18
Verfahrensgang
AG Koblenz (Entscheidung vom 06.12.2011) |
Tenor
Der Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Registergericht - Koblenz vom 6. Dezember 2011 wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte hat unter dem 29. Oktober 2010 ihre Sitzverlegung von D.... (Hessen; Bezirk des Amtsgerichts Marburg) nach B.... E.... angemeldet. Die Sitzverlegung ist zwischenzeitlich im Handelsregister eingetragen.
Mit Schreiben vom 30. September 2011hat das Registergericht der Beteiligten nach § 395 Abs. 2 FamFG angekündigt, ihre Firma von Amts wegen zu löschen, weil diese nach § 18 HGB unzulässig sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. 1. Die nach §§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 2 Satz 2, 58 FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Registergerichts bestehen gegen die Zulässigkeit der Firma der Beteiligten keine durchgreifenden Bedenken.
a) Nach § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Dem genügt die Firma der Beteiligten, denn sie ist offensichtlich geeignet, ihre Inhaberin von anderen Unternehmensträgern zu unterscheiden. Zwar sind reine Branchen- oder Gattungsbezeichnungen hierfür regelmäßig nicht ausreichend und widersprechen auch dem Freihaltebedürfnis des Verkehrs (MüKo-HGB/Heidinger § 18 Rn. 26). Branchen- oder Gattungsbezeichnungen können aber durch das Hinzutreten geographischer Bezeichnungen ausreichend individualisiert werden (OLG München, FGPrax 2010, 515 - "Münchner Hausverwaltung GmbH"; KG Berlin FGPrax 2008, 35 - "Autodienst-Berlin Limited"; OLG Frankfurt RPfleger 2005, 366 - "Hessen-Nassauische Grundbesitz Aktiengesellschaft"). Dass in der durch die geographische Bezeichnung betroffenen Region weitere Unternehmen mit demselben Geschäftsgegenstand ansässig sind oder sich in Zukunft ansiedeln könnten, steht der Eignung eines so gebildeten Namens im Sinne des § 18 Abs. 1 HGB nicht entgegen (vgl. OLG München und KG aaO.).
Hiervon ausgehend bestehen unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Unterscheidungskraft gegen die Firma "W.... B... E... GmbH & Co. KG" keine Bedenken. Angesichts des Geschäftsgegenstandes der Gesellschaft und der durch die Natur vorgegebenen Beschränkung dieses Betätigungsfeldes ist auch das Freihaltebedürfnis des Verkehrs sehr gering. Die Firma entspricht deshalb den Anforderungen des § 18 Abs. 1 HGB.
b) Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Auch hiergegen verstößt die Firma der Beteiligten nicht.
Mit der Neufassung des in § 18 Abs. 2 HGB enthaltenen Irreführungsverbots bei Firmen hat der Gesetzgeber das Ziel der Liberalisierung und Deregulierung des Firmenrechts verfolgt. Nach der Gesetzesbegründung soll das Irreführungsverbot in Zukunft weniger streng gehandhabt werden, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Damit hat der Gesetzgeber auf die Kritik an der kasuistischen Rechtsprechung der Obergerichte reagiert, die die Vorschrift "äußerst restriktiv, zum Teil für die betroffenen Verkehrskreise unverständlich streng ausgelegt haben" (BT-Drucks. 13/8444, S. 36). Das in § 18 Abs. 2 HGB verankerte Irreführungsverbot sollte im Interesse eines vorbeugenden Verkehrsschutzes beibehalten, die Anforderungen aber herabgesenkt werden, um den Prüfungsaufwand der Registergerichte im Eintragungsverfahren und damit auch den Beratungsaufwand bei den Industrie- und Handelskammern auf das notwendige Maß zurückzuschrauben (BT-Drucks. aaO. S. 38).
Demnach stellt die Verwendung des Firmenbestandteils B... E.... keinen Verstoß gegen das Irreführungsgebot dar. Es ist nicht ersichtlich, dass und wie die geographische Angabe B... E.... geeignet sein sollte, über geschäftliche Verhältnisse der Beteiligten irre zuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Es handelt sich um eine geographische Bezeichnung, die regelmäßig als Hinweis auf den Sitz oder das Haupttätigkeitsgebiet einer Firma verstanden wird. Dabei ist grundsätzlich nur zu fordern, dass zu dem geographischen Begriff überhaupt ein im weitesten Sinne realer Bezug gegeben ist (MünchKomm./Heidinger, HGB, 3. Aufl., § 18 Rdnrn. 149, 150; OLG München, FG-Prax 2010, 206). Dies ist hier der Fall, weil die Beteiligte ihren Sitz in B... E.... hat. Die Aufnahme der geographischen Bezeichnung in den Firmennamen impliziert in dem hier vorliegenden Fall mangels zusätzlicher Angaben auch nicht die Bedeutung einer Sonderstellung, was nach § 18 Abs. 2 HGB grundsätzlich unzulässig wäre. Wer e...