Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung und Folgesachen. Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Kaiserslautern (Urteil vom 14.07.1999; Aktenzeichen 1 F 86/99) |
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kaiserslautern vom 14. Juli 1999 wird in seinen Ziffern 2. und 3. (Regelung des Versorgungsausgleichs) geändert:
- Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners Nr. … bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, B., werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. … bei demselben Versorgungsträger monatliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 67,63 DM, bezogen auf den 31. Januar 1999, übertragen.
- Zum Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, K., Vers.Nr. …, werden für die Antragstellerin auf deren Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, B., Vers. Nr. …, Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 8,58 DM monatlich, bezogen auf den 31. Januar 1999, begründet.
- Es wird angeordnet, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden und zu übertragenden Anwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet werden.
2. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der beteiligten Versorgungsträger werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000,– DM festgesetzt.
4. Gegen die Entscheidung wird die weitere Beschwerde zugelassen.
Gründe
Die befristete Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: BfA) ist gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft, in zulässiger Weise erhoben und führt in der Sache zu einer anderweitigen Regelung des Versorgungsausgleichs zwischen den beteiligten Ehegatten.
Die BfA rügt zu Recht, dass der Ausgleich der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (künftig: VBL) vom Familiengericht in das Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB miteinbezogen wurde. Hierfür sind jedoch nur die von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaftsrechte zu berücksichtigen.
Gemäß den Auskünften der BfA vom 17. Mai und 26. April 1999, die im Rahmen richterlicher Nachprüfbarkeit nicht zu beanstanden sind, haben der Antragsgegner Rentenanwartschaften in Höhe von 816,94 DM und die Antragstellerin in Höhe von 681,69 DM in der Ehezeit vom 1. Mai 1982 bis 31. Januar 1999 erworben. Der Unterschiedsbetrag (135,25 DM) ist hälftig mit gerundet 67,63 DM durch den Antragsgegner als Inhaber der insgesamt höheren Versorgungsanwartschaften auszugleichen, § 1587 Abs. 1 BGB.
Der Ausgleich der betrieblichen Anwartschaft des Antragsgegners bei der VBL als öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger hat gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des Quasisplittings und somit entsprechend § 1587 Abs. 2 BGB durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen.
Da der Antragsgegner bei der VBL bislang lediglich eine statische Versicherungsrente unverfallbar erlangt hat (vgl. dazu etwa: BGH NJW 1982, 1989), ist deren Umrechnung gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V. mit der Barwertverordnung zur Angleichung an die dynamischen Altersversorgungen erforderlich. Hierfür ist der Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu ermitteln und als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung zu unterstellen. Die sich daraus ergebene fiktive Altersrente ist in die Ausgleichsbilanz einzubeziehen.
Die Umbewertung eines statischen Anrechts in ein den dynamischen Versorgungen vergleichbares Anwartschaftsrecht auf der geltenden rechtlichen Grundlage, insbesondere der Barwertverordnung, hat in Rechtsprechung und Literatur in der letzten Zeit Kritik erfahren. Demnach führe eine entsprechende Dynamisierung regelmäßig zu einer erheblichen Unterbewertung der betrieblichen Anrechte, weil die Barwertverordnung auf veralteten Grundlagen über die Sterblichkeit und Invalidität (biometrische Daten) beruhe und darüber hinaus eine Abzinsung in Höhe von 5,5 % beinhalte, obgleich eine entsprechende Dynamik in der gesetzlichen Rentenversicherung seit Jahren nicht mehr erreicht werde. Zudem bleibe bei der Barwertbildung eine Hinterbliebenenversorgung außer Ansatz. Das System der Umrechnung in eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer fiktiven Beitragszahlung führe zu einer zusätzlichen Minderbewertung betrieblicher Anwartschaftsrechte, weil die dafür geleisteten Beiträge auch für sog. versicherungsfremde Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen würden (vgl. Glockner/Gutdeutsch, FamRZ 1999, 896 ff; ...