Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung vor den Fenstern angebrachter Gitter

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 13.12.1999; Aktenzeichen 2 T 571/99)

AG Andernach (Urteil vom 20.08.1999; Aktenzeichen 10 UR II 3/99)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1) haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf5 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft darüber, ob die Beteiligten zu 1) – Miteigentümer der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung – die ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer Mitte 1998 vor Küchen- und Schlafzimmerfenster an die Hausfassade montierten Schutzgitter – bestehend aus einem Metallrahmen mit eingearbeiteten Stäben – zu entfernen haben.

Die Wohnungseigentümer haben in diesem Zusammenhang in der Eigentümerversammlung vom 3. September 1998 unter TOP 7 mit Stimmenmehrheit beschlossen, dass die seinerzeit „montierten Fenstergitter … unverzüglich – innerhalb eines Monats – zu entfernen” sind. Mit weiterem Mehrheitsbeschluss wurde in derselben Versammlung festgelegt, dass an den Fenstern der Beteiligten zu 1) Schutzgitter angebracht werden dürfen, „sofern diese für die darüberliegenden Wohnungen keinerlei Kletterhilfe oder sonstige Gefahr darstellen”. Die vorgenannten Beschlüsse sind unangefochten geblieben.

Die Beteiligten zu 1) haben in der Folgezeit – nach vorübergehender Entfernung und Bearbeitung – die Gitter in geänderter Form vor den beiden Fenstern wieder angebracht.

Die Beteiligten zu 2) sind Eigentümer der darüberliegenden Wohnung, welche sie an die Beteiligten zu 3) – Eigentümer einer weiteren Wohnung – vermietet haben. Sie machen geltend, trotz der zwischenzeitlich geänderten Gitter werde nach wie vor die Einbruchsgefahr in ihre Wohnung begünstigt.

Amts- und Landgericht haben dem Beseitigungsanspruch stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beteiligten zu 1) die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Sie machen dazu geltend, die Aufstiegsmöglichkeit zur Wohnung im Obergeschoss sei bereits wegen des seit jeher vorhandenen Balkon- und Terrassengeländers gegeben gewesen. Im Übrigen sei die Anbringung der Gitter im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden und zudem im Hinblick auf die angebotene weitere Veränderung auch unverhältnismäßig.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Das Landgericht hat – ebenso wie das Amtsgericht – einen Anspruch der Beteiligten zu 2) und 3) gegen die Beteiligten zu 1) auf Beseitigung der vor den Fenstern an der Fassade im Innenhof der Wohnungseigentumsanlage montierten Gitter bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Fenstergitter seien eine bauliche Anlage im Sinne des § 22 WEG. Nach dem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung vom 3. September 1998 komme es darauf an, ob die Gitter für die darüberliegenden Wohnungen eine Kletterhilfe oder sonstige Gefahr darstellten. Letzteres sei jedoch – so zuletzt die Kammer nach Augenscheinseinnahme – nach wie vor der Fall, so dass eine Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer nicht bestehe.

Diese Erwägungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) als Antragsteller befugt sind, den Beseitigungsantrag ohne die Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer zu stellen. Sie nehmen die Antragsgegner gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums, zu dem nach § 5 Abs. 2 WEG die Außenmauer des Gebäudes zählt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl. § 5 Rdnr. 47), in Anspruch. Die Beteiligten zu 3) sind nicht nur Mieter der oberhalb der Erdgeschosswohnung liegenden Wohnung, sondern – wie die Beteiligten zu 2) – auch Eigentümer einer (anderen) Wohnung der Wohnungseigentumsanlage. Aus § 10 WEG i. V. m. § 15 Abs. 3 WEG folgt, dass jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüsse oder, soweit sich eine Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht (vgl. dazu BGH NJW 1992, 978, 979; BayObLG ZMR 1995, 486; Niedenführ/Schulze, WEG 4. Aufl. § 43 Rdnr. 21).

2. In der Sache haben Amts- und Landgericht mit Recht einen Anspruch der Beteiligten zu 2) und 3) gegen die Beteiligten zu 1) auf Beseitigung der vor den beiden Fenstern montierten Gitter bejaht.

a) Von Gesetzes wegen ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgeri...

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