Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung durch LG als Berufungsgericht
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 26.05.2009; Aktenzeichen 3 S 2/09) |
AG Landau (Aktenzeichen 5 C 25/08) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.6.2009 wird der Streitwertbeschluss der 3. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz vom 26.5.2009 wie folgt geändert:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.328 EUR festgesetzt.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der 3. Zivilkammer (Berufungskammer) des LG Landau in der Pfalz vom 26.5.2009 ist gem. §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die im zweiten Rechtszug getroffene Entscheidung des LG steht nicht die Vorschrift des §§ 567 Abs. 1 ZPO entgegen, da das Verfahren für Streitwertbeschwerden in den §§ 66 und 68 GKG gesondert und eigenständig geregelt ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 68 GKG, Rz. 310). Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass im Instanzenzug die Entscheidung des LG als Berufungsgericht nur noch mit der Revision oder der Rechtsbeschwerde zum BGH angefochten werden kann und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG bestimmt, dass eine Beschwerde an einem obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Denn § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG meint mit dem "nächst höheren Gericht" nicht das im konkreten Instanzenzug übergeordnete nächst höhere Gericht, sondern vielmehr das Gericht, das allgemein nach der Gerichtsorganisation das nächste höhere Gericht ist. Da bei der Neuregelung des Gerichtskostengesetzes durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5.5.2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das LG als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das OLG berufen ist (so schon Senat, Beschlüsse vom 28.3.2006; v. 13.9.2006 - 7 W 12/09, 7 W 16/06 und 7 W 57/06; Pfälzisches OLG Zweibrücken - 4. Zivilsenat - Beschl. v. 11.11.2008 - 4 W 88/08 - bei Juris; OLG Koblenz Juristisches Büro 2008, 254; OLG Düsseldorf MDR 2007, 605, 606; OLG München, Beschl. v. 15.7.2009 - 20 W 1804/09 - bei Juris; Deichfuß, MDR 2006, 1264, 1265; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 4955 und 4958; Meyer, GKG, 10. Aufl., § 68 Rz. 1).
Die Beschwerde ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte einer Partei durch die angeblich zu niedrige Festsetzung des Streitwerts beschwert und der Beschwerdewert von 200 EUR im vorliegenden Fall im Hinblick auf die begehrte Heraufsetzung des Gebührenstreitwertes von 3.332 EUR auf 13.328 EUR erreicht.
Die Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Wie das LG zunächst zutreffend ausführt, ist der Streitwert gem. § 49a Abs. 1 GKG festzusetzen, da es sich um eine Wohnungseigentumssache handelt. Gegenstand des Berufungsverfahrens war insoweit die durch das Teilurteil des AG Pirmasens vom 19.11.2008 ausgesprochene Feststellung, dass das bestehende Verwaltervertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beiratsvorsitzenden J ... M... vom 14.6.2008 beendet wurde. Das LG geht zutreffend davon aus, dass Ausgangspunkt für die Berechnung des Gegenstandswertes daher die auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 14.6.2008 bis zum 19.9.2010 entfallende Verwaltervergütung i.H.v. 13.328 EUR ist (vgl. insoweit zum alten Recht etwa BayObLG NJW-RR 2004, 524).
Entgegen der Ansicht des LG ist jedoch eine Kürzung dieses Betrages nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist dieser Betrag gem. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG in voller Höhe festzusetzen, da dies dem Interesse der Klägerin an der angefochtenen Entscheidung entspricht. Denn das Interesse der Klägerin ging dahin, durch die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung letztlich die Verwaltervergütung für den restlichen vertraglichen Zeitraum zu erhalten. Die Tatsache, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft davon ausging, dass der Kündigungserklärung keine maßgebliche Bedeutung zukomme, weil in einem auf die Abberufung der Verwalterin W ... gerichteten weiteren Rechtsstreit erstinstanzlich ein Anerkenntnisurteil ergangen war, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn das erstinstanzliche Anerkenntnisurteil in diesem weiteren Verfahren (5 C 2/08 AG Pirmasens) war nicht rechtskräftig sondern von der Verwalterin mit der Berufung (3 S 38/08 LG Landau in der Pfalz) angefochten. Über die Wirksamkeit dieser Abberufung war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die Feststellung der Unwirksamkeit der durch den Beiratsvorsitzenden ausgesprochenen Kündig...