Leitsatz (amtlich)
Einem die Amtslöschung (§ 395 FamFG) begehrenden potenziellen Gläubiger, der geltend macht, es sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes ein Formwechsel vollzogen worden, fehlt es an der Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Es liegt keine Beeinträchtigung eines Sonder- oder Individualrechts vor. Insbesondere genügen hierfür etwaige bloße Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage nicht.
Normenkette
FamFG §§ 59, 395
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin begehrt die Löschung der Firma X., dergestalt am 11. Mai 2020 eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter HRA..., von Amts wegen. Sie trägt vor, die der Eintragung zugrundeliegende angeblich formwechselnde Umwandlung sowie deren Anmeldung vom 26. März 2020 (not. Urkunde ... des Notars ...) seien aus Gründen eines Verstoßes gegen die §§ 58 ff. GmbHG nichtig. Daneben verweist sie auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten vor dem Landgericht bzw. dem ...gericht... Der Rechtspfleger des Registergerichts hat mit Beschluss vom 4. Januar 2022 den "Antrag" der Beschwerdeführerin auf Eintragung der Amtslöschung gemäß § 395 FamFG bezüglich der am 11. Mai 2020 im Handelsregister vollzogenen Umwandlung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde.
Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 13. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass er mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels hegt. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 20. Juli 2022 hierzu Stellung genommen.
II. Die Beschwerde war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 13. Juli 2022 zu verwerfen, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwerdeberechtigt ist, § 59 Abs. 1 FamFG. Der Senat hat hierzu in dem vorgenannten Hinweisbeschluss ausgeführt:
"Der Rechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der "Anregung auf amtsseitiges Tätigwerden" (§ 395 FamFG) nicht um einen formellen Antrag handelt. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der von ihr begehrten Löschung Dritte. Als solche fehlt es ihr an der Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG, weil keine Beeinträchtigung eines Sonder- oder Individualrechts der Beschwerdeführerin gegeben ist. Insbesondere genügen hierfür etwaige bloße Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage nicht (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2014, Az.: 8 W 32/14, zit. n. Juris; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2007, Az.: 1 W 107/07, zit. n. Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2004, Az.: 3 Wx 360/03, zit. n. Juris; Heinemann, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 395 FamFG, Rdnr. 43 ff.; Holzer, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 395 FamFG, Rdnr. 22)."
Diese Gründe bestehen auch eingedenk der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Juli 2022 fort. Wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist über die Frage, ob die Eintragung vom 11. Mai 2020 auf einer unzulässigen sog. "Firmenbestattung" basierte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Juni 2013, Az.: 3 W 87/12, hier zit. n. Juris), nicht zu entscheiden. Die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidungen OLG Hamm, Beschluss vom 3. März 2020, Az.: I-27 W 21/20, sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. April 2015, Az.: 20 W 226/13, hier jeweils zitiert nach Juris, geben für die hier entscheidende Frage der (fehlenden) Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG nichts her. Vielmehr ist sie insoweit als Gläubigerin und damit als Dritte anzusehen, weshalb es dabei zu verbleiben hat, dass sie nicht beschwerdeberechtigt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. März 2003, Az.: 15 W 56/03, zit. n. Juris, dort Rdnr. 11; Otto, in: BeckOK FamFG, 43. Ed. 1. Jul. 2022, § 395 FamFG, Rdnr. 53). Dieses Ergebnis entspricht nach den vom Senat zitierten Fundstellen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur auch der herrschenden Meinung. Weitere Ermittlungen bzw. Bewertungen in diesem Zusammenhang scheiden folglich aus.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 84 FamFG zurückzuweisen. Der Beschwerdewert wurde mit dem Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG angenommen.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob ausnahmsweise einer die Amtslöschung (§ 395 FamFG) begehrenden potenziellen Gläubigerin, also einer Dritten, eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG einzuräumen ist, wenn diese geltend macht, es sei ein Formwechsel rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden. Diese Frage kann sich auch künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen st...