Normenkette
LPachtVG § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Wittlich vom 26.7.2014 - Az.: Lw 65/14 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) und ihr Ehemann A. H. schlossen am 2.8.2013 als Käufer mit der Beteiligten zu 2) und deren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann als Verkäufer eine notarielle Vereinbarung (Notariat J. H. in W., Urkunden Rolle Nr. 1222/2013) über den Erwerb mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke, Flur 3 Nr. 7 zu 5.878 qm, Flur 3 Nr. 10 zu 3.975 qm, Flur 3 Nr. 11 zu 2.770 qm und Flur 5 Nr. 174 zu 1,2823 ha, jeweils eingetragen im Grundbuch von A., Bl. 1500 und Flur 2 Nr. 57, eingetragen im Grundbuch von A., Bl. 2509. In Ziffer 2 des Notarvertrages wurde u.a. Folgendes bestimmt:
"Laut Abfindungsbescheinigung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) Mosel in 54470 Bernkastel-Kues vom 16.7.2013 - Az.: 11861-HA 10.3 - tritt im Flurbereinigungsverfahren A.-P.-W. an die Stelle der voraufgeführten Grundstücke das Abfindungsgrundstück Gemarkung A., Flur 23 Nr. 33, Grünland, Hutung, I. N., groß 4,1995 ha und 307 qm.
Die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren sind durch Anordnung des Dienstleistungszentrums L. R. M. vorläufig in den Besitz des Abfindungsgrundstückes eingewiesen worden.
Die Verkäufer treten ihren Abfindungsanspruch aus dem vorgenannten Flurbereinigungsverfahren bezüglich des verkauften Grundbesitzes an die dies annehmenden Käufer ab."
Als Kaufpreis wurde ein Betrag in Höhe von 31.726.50 EUR vereinbart.
Mit Antrag vom 6.8.2013 ersuchte der Urkundsnotar um Genehmigung des Vertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Mit Zwischenbescheid vom 20.8.2013 teilte die Beteiligte zu 3) als Genehmigungsbehörde dem Notar mit, dass innerhalb der Monatsfrist des § 6 GrdstVG nicht entschieden werden könne und sich die Frist bis zum 6.10.2013 verlängere.
Aufgrund öffentlicher Bekanntmachung der Beteiligten zu 3) meldete die K... A. GbR mit Schreiben vom 20.8.2013 ihr Erwerbsinteresse an. Dies teilte die Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 21.8.2013 der Beteiligten zu 1) und deren Ehemann mit.
Daraufhin verpachtete A. H. mit schriftlichem Vertrag vom 26.8.2013 das oben genannte Abfindungsgrundstück für einen jährlichen Pachtzins in Höhe von 1.057,55 EUR an die Beteiligte zu 2) und deren Ehemann. Als Pachtzeit wurde der Zeitraum vom 1.11.2013 bis zum 1.11.2022 bestimmt. Danach sollte sich der Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit verlängern, wenn er nicht spätestens ein Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Mit weiterem Zwischenbescheid vom 25.9.2013 teilte die Beteiligte zu 3) dem Notar mit, dass innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG nicht über den Genehmigungsantrag vom 6.8.2013 entschieden werden könne, da eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 12 GrdstVG herbeigeführt werden müsse. Daher verlängere sich die Frist auf drei Monate bis zum 6.11.2013.
Als Reaktion hierauf hoben die oben genannten Vertragsparteien mit notarieller Vereinbarung vom 7.10.2013 (Notariat H. in W., Urkunden Rolle Nr. 1546/2013) den Kaufvertrag vom 2.8.2013 auf. Mit gleichem Vertragsinhalt wie im Ursprungsvertrag veräußerten die Beteiligte zu 2) und ihr Ehemann mit notarieller Vereinbarung vom selben Tag (Notariat H. in W., Urkunden Rolle Nr. 1547/2013) die bereits genannten Grundstücke nunmehr an die Beteiligte zu 1) allein.
Drei Tage vor dem Abschluss dieses neuen Kaufvertrages hatten die Beteiligte zu 2) und ihr Ehemann das nach dem Flurbereinigungsverfahren vorgesehene Abfindungsgrundstück Flur 23 Nr. 33 mit schriftlicher Vereinbarung vom 4.10.2013 ab dem 1.11.2013 für die Dauer von 30 Jahren und einem jährlichen Pachtzins in Höhe von 500,00 EUR an die Beteiligte zu 1) verpachtet. Hierauf wird in Ziffer 6 des notariellen Kaufvertrags vom 7.10.2013 wie folgt Bezug genommen: "... Es besteht ein langfristiger Pachtvertrag mit der Käuferin, der vor Beurkundung des Kaufvertrages zwischen den Beteiligten abgeschlossen wurde und diesem Vertrag als Anlage beigefügt wird ..."
Sodann beantragte der Urkundsnotar am 9.10.2013 nunmehr die Genehmigung des Kaufvertrages vom 7.10.2013 nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Neben dem Kaufvertrag war dem Genehmigungsantrag auch der oben genannte Pachtvertrag beigefügt. Die Beteiligte zu 3) teilte dem Notar mit Zwischenbescheid vom 9.10.2013 mit, dass innerhalb der Monatsfrist des § 6 GrdstVG nicht entschieden werden könne und sich die Frist bis zum 9.12.2013 verlängere.
Mit weiterem Zwischenbescheid vom 5.11.2013 wies die Beteiligte zu 3) gemäß § 7 LPachtVG die Parteien ...