Entscheidungsstichwort (Thema)
Unrichtigkeit einer Grundbucheintragung
Leitsatz (amtlich)
Eine zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Grundstücksübereignung im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung ist im Wege der Berichtigung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO zu löschen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der gesicherte Anspruch und mit ihm die Vormerkung erloschen sind.
Normenkette
BGB § 137 S. 2, §§ 883, 2160; GBO § 22 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 03.01.2005; Aktenzeichen 2 T 727/04) |
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 7.9.2004 wird die Sache zur anderweitigen Entscheidung über den Eintragungsantrag an das AG - Grundbuchamt - Sinzig zurückgegeben.
Gründe
I. Die Beteiligte ist im Grundbuch als alleinige Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks eingetragen.
In einem notariellen Vertrag vom 5.11.1991 zwischen der Beteiligten und ihrem im Jahr 1998 verstorbenen Ehemann trafen die Eheleute Vereinbarungen u.a. dahin, dass im Falle der Beendigung ihrer Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten der vorbezeichnete Grundbesitz der Beteiligten bei einem Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung finden solle. Im Übrigen bestätigten die Eheleute ihren bereits zuvor erklärten gegenseitigen vertraglichen Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche. Im Weiteren enthält die Notarurkunde eine vertraglich vereinbarte Vermächtnisanordnung der Beteiligten zugunsten ihres Ehemannes, worin sie diesem ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an näher bezeichneten Räumlichkeiten ihres Wohnhauses zugewandt hat, sowie die vertragliche Verpflichtung der Beteiligten ggü. ihrem Ehemann, "zu Lebzeiten" nur mit dessen Zustimmung über ihren Grundbesitz durch Veräußerung, Schenkung oder Belastung zu verfügen. Verletzungen dieses Verfügungsverbotes begründen nach dem Vertrag einen unmittelbaren Anspruch des Ehemannes auf kostenfreie Übertragung des Eigentums an dem Grundstück. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligte die Beteiligte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die am 14.11.1991 unter Bezugnahme auf die Bewilligung im Grundbuch eingetragen wurde.
Nach dem Tod ihres Ehemannes hat die Beteiligte - vertreten durch ihren rechtlichen Betreuer - im August 2004 die Löschung der Vormerkung beantragt. Das AG - Grundbuchamt - hat mit Zwischenverfügung vom 7.9.2004 die beantragte Eintragung von der Vorlage einer Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger des verstorbenen Vormerkungsberechtigten abhängig gemacht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG am 3.1.2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer weiteren Beschwerde.
II. 1. a) Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 78 S. 1 GBO), nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§§ 80 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 3, 71 Abs. 1 GBO). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
b) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG mit Recht von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Die Berechtigung der Beteiligten zur Einlegung der ersten Beschwerde ergibt sich aus ihrem Antragsrecht (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO). Bei der hier vorliegenden Beanstandung durch das Grundbuchamt handelt es sich auch um eine nach § 18 GBO zulässige und damit rechtsmittelfähige Zwischenverfügung.
c) Verfahrensgegenstand der weiteren Beschwerde ist allein das von dem Rechtspfleger des Grundbuchamts in der Zwischenverfügung vom 7.9.2004 angenommene Eintragungshindernis, also die Beanstandung der fehlenden Löschungsbewilligung durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Vormerkungsberechtigten, nicht hingegen die Entscheidung über den Löschungsantrag selbst (BayObLG v. 14.2.1991 - BReg.2 Z 158/90, BayObLGZ 1991, 97 [102], m.w.N.; v. 20.8.1998 - 2Z BR 45/98, FamRZ 1999, 474 [475]).
2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 78 S. 1 GBO, § 546 ZPO) nicht stand.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hängt in dem hier zu entscheidenden Fall der Vollzug der von der Beteiligten als Grundstückseigentümerin beantragten Löschung der zugunsten ihres verstorbenen Ehemannes eingetragenen Auflassungsvormerkung nicht von der Zustimmung (Bewilligung gem. § 19 GBO) von dessen Rechtsnachfolgern (Erben) ab.
Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
a) Für die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Eigentumsvormerkung (Auflassungsvormerkung) bedarf es, wie für deren Eintragung, grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) oder eines Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO). Da vorliegend eine Löschungsbewilligung des Inhabers des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs nicht vorgelegt wurde, war das Begehren der Beteiligten auf Löschung der Vormerkung von vornherein als Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO anzusehen. Hierfür bedarf es der Bewilligung nach § 19 GBO nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgew...