Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliche Betreuung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang der Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (hier: eines Sachverständigengutachtens) durch das Rechtsbeschwerdegericht.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 02.02.2004; Aktenzeichen 2 T 774/03)

AG Lahnstein (Aktenzeichen 1 XVII 173/02)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen,

II. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Für den Betroffenen wurde auf seine Anregung hin mit Beschluss des AG - VormG - vom 7.1.2003 der weitere Beteiligte zu 1) als Vereinsbetreuer mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge einschließlich aller Behördenangelegenheiten" und "Vertretung in Bezug auf Erbschaftsangelegenheiten" bestellt. Diese Betreuung erweiterte das VormG am 13.6.2003 um die Aufgabenkreise "Hausverwaltung" und "gerichtliche und außergerichtliche Vertretung einschließlich Beauftragung von Rechtsanwälten" und ordnete zugleich bezüglich des zuletzt genannten Aufgabenkreises und hinsichtlich der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt an. Das von dem Betroffenen mit dem Ziel der Aufhebung der Betreuung eingelegte Rechtsmittel hat das LG am 2.2.2004 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 16.2.2004 beim OLG Zweibrücken eingegangene (sofortige) weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.1. Das Rechtsmittel ist insgesamt zulässig, soweit die Betreuerbestellung als solche angegriffen wird als einfache weitere Beschwerde und ggü. der vom LG gleichfalls bestätigten Anordnung des Einwilligungsvorbehalts als sofortige weitere Beschwerde (§§ 69g Abs. 4 Nr. 1, 29 Abs. 2 FGG). Sowohl die erste Beschwerde gegen den Einwilligungsvorbehalt als auch die ihn betreffende weitere Beschwerde sind jeweils rechtzeitig eingelegt; denn die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden dem Betroffenen entgegen § 16 Abs. 2 FGG nicht förmlich zugestellt. Zudem sind die gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrungen (§ 69 Abs. 1 Nr. 6 FGG; für die Entscheidung des LG über die Zurückweisung der Erstbeschwerde vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FG, 15. Aufl., § 69g Rz. 36) vom AG unrichtig (nämlich ohne Hinweis auf die Befristung) und vom LG überhaupt nicht erteilt worden; damit ist die Zweiwochenfrist zur Einlegung der sofortigen (Erst-)Beschwerde wie auch der sofortigen weiteren Beschwerde jeweils nicht in Lauf gesetzt worden (Keidel/Kuntze/Winkler/Sternal, FG, 15. Aufl., § 22 Rz. 24 m.w.N.).

In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Das LG hat ausgeführt, für den Betroffenen lägen aufgrund des nervenfachärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. K., dessen Bewertungen im Einklang stünden mit dem von der Kammer bei der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindruck, die Voraussetzungen der §§ 1896 Abs. 1, 1903 Abs. 1 BGB für die Bestellung eines Betreuers sowie die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes - jeweils in dem vom AG eingerichteten Umfang - vor. Der Betroffene sei wegen eines Intelligenzdefekts geistig behindert und deshalb mit der ordnungsgemäßen Wahrung seiner Vermögensangelegenheiten überfordert. Sein Handeln in diesem Bereich sei von Kritikminderung und Wunschdenken geprägt, die Tragweite seiner Entscheidungen vermöge er wegen seiner Behinderung nicht zu erfassen. Wegen der ansonsten drohenden erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen, der wegen seiner Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen könne, lägen deshalb auch die Voraussetzungen für einen Einwilligungsvorbehalt vor. Schließlich bestehe auch kein Anlass, einen Betreuerwechsel vorzunehmen.

b) Diese Ausführungen der Zivilkammer halten der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung stand.

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das VormG auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB). Gegen den Willen des Betroffenen darf eine rechtliche Betreuung nur angeordnet bzw. - wie hier - von Amts wegen aufrechterhalten (vgl. § 1908d Abs. 2 S. 1 BGB) werden, wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann; dasselbe gilt für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies sagt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung (Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., Einf. vor § 1896 Rz. 11; BayObLG v. 25.7.1994 - 3Z BR 97/94, BayObLGZ 1994, 209 [211] = BayObLGReport 1994, 76 m.w.N.; v. 15.11.1995 - 3Z BR 211/95, BayObLGReport 1996, 21 = Rpfleger 1996, 245 [246]; v. 1.10.1997 - 3Z BR 358/97, FamRZ 1998, 454 [455]).

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