Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 2 HK O 44/13)

AG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 3a C 72/13)

 

Tenor

Als sachlich zuständiges Gericht wird das AG Frankenthal (Pfalz) bestimmt.

 

Gründe

Das Pfälzische OLG Zweibrücken ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO für die Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem LG Frankenthal (Pfalz) und dem AG Frankenthal (Pfalz) zuständig.

Die prozessualen Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben. Danach wird auf Vorlage eines der am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte, ohne dass es in diesem Fall eines Parteiantrags bedürfte, das zuständige Gericht dann bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen mindestens eines zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

Derartige zuständigkeitsleugnende Entscheidungen liegen hier in dem Verweisungsbeschluss des LG Frankenthal (Pfalz) vom 28.3.2013 und in der Ablehnung der Übernahme durch das AG Frankenthal (Pfalz) gem. Beschluss vom 4.4.2013. Letzterer ist sinngemäß als Zurückverweisung an das LG Frankenthal (Pfalz) zu verstehen. Er enthält ebenso wie der Verweisungsbeschluss des LG vom 28.3.2013 eine gem. § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbare und damit i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung (vgl. etwa BayObLGZ 2003, 229). Selbst im Falle einer Verweisung ohne Bindungswirkung i.S.v. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO steht dies der Bestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entgegen sondern ist die fehlende Bindungswirkung bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts zu beachten (BGH NJW 1989, 461; Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 36 Rz. 25). Es reicht insoweit aus, wenn die Entscheidung den Verfahrensbeteiligten - wie hier - bekannt gemacht worden ist (BGH, FamRZ 1984, 37; 88, 1256). Verfahrensrechtlich bilden die genannten Beschlüsse daher die Grundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Sachlich zuständig für die Entscheidung über das Klagebegehren ist das AG Frankenthal (Pfalz). Es ist gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an den Verweisungsbeschluss des LG Frankenthal (Pfalz) vom 28.3.2013 gebunden. Die verfahrensrechtliche Bindungswirkung dauert im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO fort. Regelmäßig ist daher das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch bindenden Verweisungsbeschluss gelangt ist (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschl. v. 19.1.2012 - 2 AR 6/12; BGH NJW-RR 1993, 1091). Allenfalls offenbar gesetzeswidrige, unrichtige und insoweit willkürliche Verweisungsbeschlüsse sind im Bestimmungsverfahren nicht zu beachten (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.3.2013 - 2 AR 15/12; BGHZ 71, 72; BayObLGZ 1991, 152; 2003, 187). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Dem streitigen Verfahren ist ein Mahnverfahren beim AG Mayen vorausgegangen. Das AG Mayen hat auf Antrag der Klägerin gem. § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Verfahren an das im Mahnantrag gem. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und im Mahnbescheid gem. § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnete LG Frankenthal (Pfalz) abgegeben. Das AG Mayen hat insoweit die Zahlung der von dort angeforderten Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens nach fristgerechter Widerrufserhebung - zutreffend - als Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ausgelegt. Die Zahlung war am 22.2.2013 erfolgt. Mit Eingang der Akten beim LG Frankenthal (Pfalz) am 27.2.2013 ist das streitige Verfahren dort gem. § 696 Abs. 1 Satz 4 anhängig und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugleich rechtshängig geworden (so grundlegend BGH, NJW 2009, 1213). Dies ist auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit durch das Gericht der Streitsache (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1995, 936; ZIP 2003, 1864; KG, MDR 1998, 619; Frankfurt, MDR 2004, 832; Schleswig, MDR 2007, 1280; Vollkommer, a.a.O., § 696 Rz. 7 m.w.N.). Dies gilt auch für die Wertberechnung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO) des Zuständigkeitsstreitwertes. Bei einer ursprünglichen Hauptforderung von 30.940 EUR, die im Mahnverfahren verfolgt worden war, begründet dies grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit des LG gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

Dem steht jedoch entgegen, dass die Hauptforderung durch die Beklagte bereits am 10.12.2012 gezahlt und die Klägerin den Klageantrag in ihrer Klagebegründung vom 18.3.2013 auf eine Hauptforderung i.H.v. insgesamt 2.472,51 EUR betreffend restliche Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beschränkt hatte. Ausgehend von diesem Streitwert fällt der Rechtsstreit in die sachliche Zuständigkeit des AG (§ 23 Ziff. 1 GVG). Dem steht auch die sog. perpetuatio fori gem. § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO nicht entgegen. Zwar ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass auch dann, wenn nach Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht abgegeben wird (§ 696 Abs. 3 ZPO) - so liegt der Fall hier -, die Rechtsh...

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