Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung der Abtretung einer Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge an der … mit Sitz in …. Abtretung einer Kommanditeinlage
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Eintragung der Übertragung einer Kommanditeinlage bedarf es neben der Eintragung des Vermerks im Handlesrgister, dass der neue Kommanditist die Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge erworben hat, der persönlichen Erklärung der beteiligten Gesellschafter, dass eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen weder gewährt noch verssprochen wurde.
Normenkette
FGG § 27 Abs. 1 S. 2; HGB § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 162
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 27.03.2000; Aktenzeichen 5 T 2/00) |
AG Bad Kreuznach (Aktenzeichen HRA 1157) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die weitere, an keine Frist gebundene Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27, 29 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 2 FGG).
Der Senat geht entgegen der für die Erstbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung davon aus, dass der Notar die Beschwerde als Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu 1) eingelegt hat. Denn die vom Notar eingelegte Beschwerde gilt im Zweifel als im Namen der Beteiligten eingelegt, für die er als Notar tätig geworden ist; der Gebrauch der Wendung „lege ich Beschwerde ein”, ist dabei ohne Bedeutung (OLG Frankfurt DNotZ 1978, 750, 751; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 129 Rdnr. 6). Dies gilt auch bei der Einlegung der weiteren Beschwerde. Hat der Notar – wie hier – nicht ausdrücklich erwähnt, in wessen Name er das Rechtsmittel einlegt, so darf im Regelfall unterstellt werden, dass er dies für die Anmeldepflichtigen tut. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass dem Notar ein eigenes Beschwerderecht weder für die Erstbeschwerde noch für die weitere Beschwerde zusteht. Denn die Entscheidung des Registergerichts verletzt keine eigenen Rechte des Notars im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG (vgl. Bay-ObLGZ 1984, 29, 31; Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 129 Rdnr. 7).
Entscheidungsgründe
II.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG). Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Eintragung der teilweisen Anteilsübertragung im Wege Sonderrechtsnachfolge von der persönlichen Versicherung der Beteiligten zu 2) abhängig gemacht haben, ihr sei eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen weder gewährt noch versprochen worden. Die herrschende, auf das Reichsgericht zurückgehende Meinung in Rechtsprechung und Literatur erachtet die Eintragung eines Vermerkes in das Handelsregister für erforderlich, aus dem sich für die Gesellschaftsgläubiger ergibt, dass der neue Kommanditist seine Stellung im Wege der Sonderrechtsnachfolge erlangt hat. Mit diesem Vermerk wird der Rechtsschein einer Erweiterung der Haftungsgrundlage der Kommanditgesellschaft verhindert, der sich ergeben würde, wenn im Handelsregister lediglich das Ausscheiden des bisherigen und der Eintritt eines neuen Kommanditisten eingetragen wird. Bei Eintragung des Vermerkes kann den Gesellschaftsgläubigern gemäß § 15 Abs. 2 HGB entgegengehalten werden, dass sich die Haftungssumme nicht erhöht hat (vgl. BGHZ 81, 82, 88 = BGH NJW 1981, 2747). Darüber hinaus fordert die herrschende Meinung für die Eintragung eine Versicherung der vertretungsberechtigten Gesellschafter und des übertragenden Kommanditisten hinsichtlich der Zahlung einer Abfindung (vgl. RG DNotZ 1944, 145, erneut abgedruckt in WM 1964, 1130 ff; Senat Rpfleger 1986, 482; BayObLG BB 1983, 334; OLG Köln DNotZ 1953, 435, 436; OLG Oldenburg DNotZ 1992, 186, 187; Ensthaler/Fahse, Gemeinschaftskommentar zu HGB, 6. Aufl. § 162 Rdnr. 13; Keidel/Schmatz/Stöber, Handbuch der Rechtspraxis, Registerrecht 4. Aufl. Randnr. 288 b; Schlegelberger/Martens, Komm. zum HGB, 5. Aufl. § 162 Rdnr. 18; Röhricht/Westphalen, Komm. zum HGB 1998, § 162 Rdnrn. 14, 15). Denn gerade das Unterbleiben der Abfindung stellt das für eine Sonderrechtsnachfolge wesentliche, sie von dem bloßen gleichzeitigen Austritt eines bisherigen und dem Eintritt eines neuen Kommanditisten unterscheidende, tatbestandliche Merkmal (RG aaO) dar.
Diese Versicherung ist – wie von den Vorinstanzen gefordert – von den beteiligten Gesellschaftern persönlich abzugeben (vgl. OLG Oldenburg aaO; Ensthaler/Fhase aaO; Schlegelberger/Martens aaO; Röhricht/Westphalen aaO). Denn nur dadurch ist sichergestellt, dass diejenigen, denen die internen Vorgänge bekannt sind, auch die persönliche Verantwortung für die Richtigkeit ihrer Angaben gegenüber dem Registergericht übernehmen (vgl. OLG Oldenburg aaO).
Aus der von der Beteiligten zu 1) zitierten Entscheidung des BGH (aaO) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn ...