Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühren des Abrufes im automatisierten Grundbuchverfahren

 

Normenkette

KostO § 154 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 24.10.2005; Aktenzeichen 4 T 18/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) hat am 10.1.2005 einen Vertrag der Beteiligten zu 3) und 4) über den Tausch von Wald- und Landwirtschaftsflächen beurkundet. Zur Vorbereitung dieser Beurkundung hat er zwei Grundbuchabrufe im Rahmen des automatisierten Verfahrens getätigt. Die ihm insoweit berechneten Kosten i.H.v. 10 EUR hat der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 3) und 4) jeweils hälftig in Rechnung gestellt. Der Prüfungsbeamte hat im Rahmen einer Geschäftsprüfung die Weitergabe der Abrufgebühren an die Beteiligten zu 3) und 4) als unzulässig beanstandet. Der Beteiligte zu 2) hat den Beteiligten zu 1) als vorgesetzte Behörde gem. § 156 Abs. 6 S. 1 KostO angewiesen, insoweit eine Entscheidung des LG herbeizuführen. Dies hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 13.6.2005 getan. Er vertritt die Auffassung, dass die Abrufgebühren zu Recht auf die Beteiligten zu 3) und 4) umgelegt worden seien. Bei den Kosten für die automatisierte Grundbuchabfrage handele es sich um schlichte Zusatzkosten, denen keine Personalersparnis und nicht einmal eine nennenswerte Zeitersparnis gegenüberstünden. Der Beteiligte zu 2) vertritt demgegenüber in Übereinstimmung mit dem Prüfungsbeauftragten die Auffassung, dass die Kosten der automatisierten Grundbuchabfrage nicht erstattungsfähig seien.

Das LG hat die Kostenrechnung bestätigt und die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Weisung des Dienstvorgesetzten eingelegte Rechtsbeschwerde des Notars.

II. Die weitere Beschwerde des Notars ist statthaft, da das LG sie zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 S. 2 KostO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 6 S. 1 und Abs. 2 S. 1 KostO). Ob die Zulässigkeit der Weisungsbeschwerde des Notars gem. § 156 Abs. 6 KostO eine Beschwer der ihm vorgesetzten oder ihn anweisenden Dienstbehörden erfordert (OLG Zweibrücken JurBüro 1988, 1054; OLG Stuttgart JurBüro 1989, 1712; a.A. BayObLG MittBayNot 1994, 169 [170], m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Präsident des LG ist als vorgesetzte Dienstbehörde durch die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Bestätigung der Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) beschwert. Er hatte die abweichende Auffassung des Prüfungsbeauftragen vertreten und den Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die Beanstandung angewiesen, gegen die Entscheidung des LG weitere Beschwerde einzulegen.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 6 S. 1, Abs. 2 S. 3 KostO). Es ist nicht zu beanstanden, dass das LG den Beteiligten zu 1) als befugt angesehen hat, den Beteiligten zu 3) und 4) die ihm im Zusammenhang mit der ehemaligen Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem Grundbuch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch (§ 133 GBO) durch den Notar berechnet die Justiz Gebühren nach der auf der Grundlage von § 133 Abs. 8 GBO, § 85 Abs. 3 GBV erlassenen Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren - GBAbVfV - vom 30.11.1994 - (BGBl. I, 3585). Neben Grund- und allgemeinen Abrufgebühren wird u.a. gem. § 1 S. 1 Nr. 3a GBAbVfV ein Betrag von 5 EUR für jeden Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt erhoben. Die Tatsache, dass der Notar als derjenige, dem die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens genehmigt worden ist, Gebührenschuldner ggü. der Justiz ist (§ 2 GBAbVfV), besagt nicht, wer diese Gebühren letztlich zu tragen hat (Lappe, NotBZ 2004, 115 [116]; Bund, RNotZ 2004, 256 [258]). Wie diese Frage zu beantworten ist, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten (gegen eine Weitergabe der Kosten: Korintenberg/Reimann, KostO, 15. Aufl. § 152 Rz. 35; Rohs/Wedewer, KostO, § 136 Rz. 4; Bauer/von Oefele/Waldner, GBO, § 133 Rz. 13; Tiedke, Notarkosten im Grundstücksrecht, Rz. 35; für eine Weitergabe der Kosten: BayObLGZ 2005, 311 ff.; LG Halle NotBZ 2004, 115; Lappe, NJW 1998, 1112 [1117]; Reetz/Bous, RNotZ 2004, 318; Püls/Reetz, NotBZ, 1998, 13 [14]; Bund, RNotZ 2004, 256 [258]). Nunmehr hat sich - soweit ersichtlich - die überwiegende Mehrheit derer, die sich zuvor gegen die Weitergabe der Gebühren ausgesprochen hatten, der Auffassung des BayObLG (BayObLGZ 2005, 311 ff.) angeschlossen (Rohs/Wedewer, Aktualisierung März 2005, § 154 Rz. 15; Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl. § 152 Rz. 35-37 und § 151a Rz. 3; Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl. Rz. 121 = MittBayNot 2005, 255; Tiedke, Notarkosten im Grundstücksrecht, in der erscheinenden 2. Aufl.).

Auch der Senat teilt diese nunmehr h.M. Denn bei den Gebühren des Abrufes im automatisierten Grundbuchverfahren (§ 1 GBAbVfV) ha...

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