Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Justizgebührenbefreiungsgesetz Rheinland-Pfalz
Leitsatz (amtlich)
Beauftragt die Gemeinde eine Firma mit dem Ausbau eines Weihers zum Zweck der Wasserverbesserung im Hinblick auf die Nutzung von Badegewässer, dient dies der Daseinsfürsorge; diese Angelegenheit betrifft daher nicht ein "wirtschaftliches Unternehmen" der Gemeinde.
Normenkette
JGebBefrG-RP § 1 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als darin die Befreiung der Klägerin von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 JGebBefrG RLP versagt wurde. Die Kostenanforderung vom 15.4.2009 wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Klägerin hat mit der Beteiligten zu 3) am 5.10.1982 einen Vertrag über die Nach- bzw. Tieferbaggerung des. geschlossen. Die Überlassung der s. Flächen zum vertragsgemäßen Gebrauch erfolgte zunächst unentgeltlich. Mit Nachtrag vom 10.3.1983 wurde eine Vergütung von 6.000 DM vereinbart.
Im hiesigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin nunmehr mit der Behauptung, die Beklagten hätten die im Genehmigungsbescheid festgelegte Auskiesungstiefe überschritten, Auskunft über die Materialmengen, den erzielten Gewinn und schließlich die Zahlung desselben an sie.
Mit Beschluss vom 6.3.2009 hat der Einzelrichter den Streitwert des Verfahrens vorläufig festgesetzt und entschieden, dass eine Befreiung von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Justizgebührenbefreiungsgesetz Rheinland-Pfalz (JGebBefrG) nicht in Betracht komme. Zwar fehle es für den hier vorliegenden Fall an einem Eigenbetrieb der Klägerin als wirtschaftliches Unternehmen i.S.d. § 86 Gemeindeordnung. Sie verfolge jedoch mit der vertraglichen Überlassung an die Beklagten zum Zwecke der Auskiesung wirtschaftliche Zwecke im Sinne einer nachhaltigen Einnahmeerzielung zumindest im Rahmen der Verwaltung von Grundeigentum und der Überlassung i.S.v. §§ 78, 79 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz. Dies gelte insb. im Hinblick auf die Regelungen in § 4 des Vertrages und des Nachtrages vom 10.3.1983, die eine alleinige Beschränkung auf den Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge nach den Gesamtumständen auch hinsichtlich des Klagegegenstandes ausschließen würden. Deshalb sei die Klägerin zur Zahlung des Gerichtskostengebührenvorschusses auf der Grundlage einer Entscheidung des OLG Koblenz, Beschl. v. 20.8.2007 - 14 B 605/07 - verpflichtet.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Auf Ersuchen der Bezirksrevisorin bei dem LG Frankenthal (Pfalz) hat sie eine dienstliche Erklärung vom 27.5.2009 vorgelegt, mit der ihre Abteilungsleiterin für "Grundstücksverwaltung im Bereich Immobilien- im Wesentlichen darlegt, der Bereich "Immobilien" mit den beiden Abteilungen "Grundstücksverkehr" (2-131) und "Grundstücksverwaltung" (2-132) sei zuständig für die Vermarktung und die Verwaltung s. Grundstücke sowie für einige Aufgaben, welche aus früheren Organisationsstrukturen dort verblieben seien, wie etwa für die Verwaltung s. Gemeinschafts- und Bürgerhäuser. In diesem Rahmen würden u.a. grundstücksbezogene Rechtsgeschäfte (außer An- und Verkauf) durchgeführt, auch in Bezug auf städtische Wasserflächen. Des Weiteren würden die aus den Vorgängen der Abteilung "Grundstücksverwaltung" erzielten Erträge in den Ergebnishaushalt des s. Bereichs "Immobilien" fließen; umgekehrt belasteten die Aufwendungen der Abteilung den Ergebnishaushalt des Bereichs "Immobilien" gleichermaßen. Die Klägerin habe nur einen Eigenbetrieb, den "W ... L... (W ...)". Dessen satzungsmäßiger Zweck sei die Wahrnehmung der mit der Planung, Pflege und Verwaltung von Grünanlagen und Friedhöfen, mit der Abfallentsorgung, mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst, mit der Pflege und Instandhaltung von Verkehrsflächen sowie mit der Abwasserbeseitigung verbundenen Aufgaben.
Die wasser- und naturschutzrechtlichen Belange des B., einer s. Wasserfläche, die offensichtlich als Badeweiher genutzt wird, obliegen danach dem Bereich "Umwelt" der Klägerin, während für dessen Bewirtschaftung, etwa für den Abschluss von Fischereipachtverträgen oder Auskiesungsverträgen, der Bereich -Immobilien- zuständig ist.
Die Bezirksrevisorin beim LG Frankenthal (Pfalz) hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, auf der Grundlage der dienstlichen Äußerung scheide zwar eine Gebührenbefreiung der Klägerin grundsätzlich nicht aus, da der B. nicht deren Eigenbetrieb zuzuordnen sei. Da jedoch der mit der Klageforderung geltend gemachte Anspruch wirtschaftlichen Zwecken im Sinne einer nachhaltigen Erzielung von Einnahmen diene und der hier geltend gemachte Anspruch hinsichtlich des Kiesabbaues gerade nicht aus einem Vertrag resultiere, der der öffentlichen Daseinsvorsorge diene, sei die Beschwerde unbegründet.
Der Einzelrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Pfälzischen OLG vorgelegt.
II. Die gem. §§ 67 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 1-3, Abs. 5 Satz 1 und 5 GKG zulässige Beschwerde führt in der ...