Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verwalter, der den Wohnungseigentümern mitteilt, er habe seine Vergütung für die nächsten 4 Jahre von den gemeinschaftlichen Geldern vereinnahmt, kann aus einem wichtigen Grund vorzeitig abberufen werden, wenn er kein Recht zu der behaupteten Entnahme hatte.

2. Zur Gültigkeit eines Abberufungsbeschlusses genügt die schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes bei der Einberufung der Eigentümerversammlung, wenn den Wohnungseigentümern aus einem früheren Verfahren die dem Verwalter vorgeworfenen Verfehlungen bekannt waren.

3. Die Einberufung einer Eigentümerversammlung ist auch dann wirksam, wenn die Verwaltereigenschaft des Einladenden rückwirkend wegfällt.

4. Hat ein Beschluss mehrere Anträge zum Gegenstand, erstreckt sich die Hemmungswirkung eines befristeten Rechtsmittels grundsätzlich auf die gesamte Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn sie hinsichtlich eines Verfahrensgegenstandes von dem insoweit obsiegenden Rechtsmittelführer mangels Beschwer von vornherein nicht angefochten werden kann.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nrn. 2, 4, § 45 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 2 T 578/00)

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Aktenzeichen 5 UR II 31/99 WEG)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

III. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 29.607,48 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Rechtsfehlerfrei hat das LG die mit der sofortigen weiteren Beschwerde weiterverfolgten Anträge der Beteiligten zu 1) als unbegründet erachtet.

I. Zu Recht ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beteiligte zu 1) in der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 4.8.1999 wirksam als Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage abberufen worden ist. Die hiergegen von der Beteiligten zu 1) mit ihrem Anfechtungsantrag analog § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (vgl. BGH v. 1.12.1988 – V ZB 6/88, BGHZ 106, 113 [122] = MDR 1989, 435; v. 20.6.2002 – V ZB 39/01, BGHReport 2002, 808 = MDR 2002, 1427 = NJW 2002, 3240 [3242]) erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1. Die Vorinstanzen sind mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der zu TOP 2 gefasste Beschluss über die sofortige Abberufung der Beteiligten zu 1) nicht aus formellen Gründen ungültig ist.

a) Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 WEG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung bezeichnet ist. Damit soll jedem Wohnungseigentümer ermöglicht werden zu entscheiden, ob er an der Versammlung teilnimmt; ferner soll er sich für den Fall der Teilnahme auf den zu entscheidenden Sachverhalt vorbereiten können. Nicht erforderlich ist, dass der Beschlussgegenstand im Einzelnen erläutert und begründet wird, da jeder Wohnungseigentümer sich vor der Versammlung selbst bei dem Verwalter oder den anderen Wohnungseigentümern nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt erkundigen kann (vgl. BayObLG WE 1990, 720; v. 14.11.1991 – BReg.2 Z 140/91, NJW-RR 1992, 403). In der Wohnungseigentümerversammlung hat er zudem die Möglichkeit, Fragen zu stellen und hierdurch weitere Aufklärung zu erhalten. Ob eine Einberufung im Einzelfall den Anforderungen des § 23 Abs. 2 WEG genügt, ist weitgehend Tatfrage (OLG Hamm v. 8.12.1992 – 15 W 216/91, NJW-RR 1993, 468).

In dem Einladungsschreiben vom 9.7.1999 zur Eigentümerversammlung am 4.8.1999 war der Beschlussgegenstand mit „Diskussion und Beschlussfassung über die Abwahl der Firma C.” ausreichend bezeichnet. Dass demgemäß die sofortige Abberufung der Verwalterin aus wichtigem Grund nach § 26 Abs. 1 S. 3 WEG i.V.m. § 17 Nr. 2 der Teilungserklärung beschlossen werden sollte, war klar erkennbar. Nicht zu beanstanden ist die Wertung des LG, die schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes reiche hier aus, weil die Wohnungseigentümer infolge des vorangegangenen Verfahrens vor dem AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (5 UR II 25/98 WEG) bereits mit der Sache vertraut gewesen seien (vgl. hierzu BayObLG BayObLGZ 1973, 68 [70]; v. 2.4.1992 – 2Z BR 4/92, BayObLGZ 1992, 79 [84] = BayObLGReport 1993, 2; WE 1990, 27 [28]; OLG Hamm v. 8.12.1992 – 15 W 216/91, NJW-RR 1993, 468; OLG Celle v. 14.2.2002 – 4 W 6/02, OLGReport Celle 2002, 75 [76]; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rz. 189 m.w.N.). Die Kammer ist aufgrund der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass jeder Wohnungseigentümer durch verschiedene, in jenem Ve...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge