Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
Verfahrensgang
AG Bad Kreuznach (Beschluss vom 16.07.2010; Aktenzeichen 2 Lw 2/10) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren, an das AG - Landwirtschaftsgericht - Bad Kreuznach zurückverwiesen.
II. Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren werden nicht erhoben.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit notariellem Vertrag vom 22.1.2010 erwarb die Beteiligte zu 1) von der Beteiligten zu 3) mehrere landwirtschaftliche Grundstücke (Grünland und Ackerflächen) zu einem Gesamtkaufpreis von 1 .. EUR.
Die beurkundende Notarin legte mit Schreiben vom 27.1.2010 den Vertrag der Beteiligten zu 2) als der zuständigen Behörde zur Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) vor. Die Beteiligte zu 2) teilte der Notarin mit Schreiben vom 2.2.2010 nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG mit, dass über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Monatsfrist entschieden werden könne und sich daher die Frist um einen weiteren Monat bis zum 28.3.2010 verlängere. Mit Bescheid vom 9.3.2010 versagte die Beteiligte zu 2) die Genehmigung unter Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Als Begründung wurde angeführt, dass ein Landwirt sein Kaufinteresse für alle in dem Kaufvertrag aufgeführten Grundstücke bekundet habe und dieser die Grundstücke zur Absicherung seiner Betriebsflächen benötige und auch bereit sei, den im Vertrag angegebenen Kaufpreis zu bezahlen. Der Erwerbswunsch der Beteiligten zu 1) als Nichtlandwirtin könne daher nicht berücksichtigt werden.
Die Beteiligte zu 3) legte gegen den ihr am 16.3.2010 zugestellten Bescheid mit einem am 23.3.2010 bei der Beteiligten zu 2) eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Die Beteiligte zu 2) legte dieses Schreiben dem AG - Landwirtschaftsgericht - Bad Kreuznach zur gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung des notariellen Vertrages vom 22.1.2010 vor.
Das AG hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2010 mit den Verfahrensbeteiligten zu 1) bis 4) die Sach- und Rechtslage erörtert, den am Erwerb der Grundstücke interessierten Landwirt (C. R.) vernommen und im Anschluss daran die Beteiligte zu 2) aufgefordert, ihren Vortrag, dass sie Landwirtin sei, zu konkretisieren. Zugleich wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass im Anschluss daran eine schriftliche Entscheidung ergehen werde.
Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts hat am 16.7.2010 die Sache mit den ehrenamtlichen Richtern beraten und am selben Tag der Geschäftsstelle den angefochtenen Beschluss übergeben, der von ihm, aber nicht von den im Beschlussrubrum aufgeführten ehrenamtlichen Richtern unterschrieben ist; es ist für die ehrenamtlichen Richter auch kein Verhinderungsvermerk angebracht.
Die Beteiligte zu 1) hat gegen den ihr am 20.7.2010 zugestellten Beschluss mit einem beim AG Bad Kreuznach am 2.8.2010 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 8.11.2010 hat ein anderer Richter als Vorsitzender des Landwirtschaftsgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Pfälzischen OLG Zweibrücken zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.
1. Der am 16.7.2010 der Geschäftsstelle des AG - Landwirtschaftsgericht - Bad Kreuznach übergebene und anschließend den Verfahrensbeteiligten zugestellte Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht von allen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, unterschrieben wurde und in Folge dessen nicht wirksam ist.
a) Gemäß § 9 LwVG sind in den Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: § 1 Nr. 2 LwVG) die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sinngemäß anzuwenden, soweit nicht im Landwirtschaftsverfahrensgesetz etwas anderes bestimmt ist. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist ein Beschluss von demjenigen zu unterschreiben, der die Entscheidung getroffen hat. Die Unterschrift soll zum einen nach außen erkennbar die Übereinstimmung des schriftlich Niedergelegten mit dem Willen des zur Entscheidung Berufenen und dessen Urheberschaft dokumentieren und zum anderen die Prüfung ermöglichen, ob das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eingehalten wurde. Für eine richterliche Kollegialentscheidung hat dies zur Folge, dass alle Richter zu unterschreiben haben, die daran mitgewirkt haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 195; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 38 Rz. 78; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, § 38 Rz. 23; Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rz. 44; MünchKomm/ZPO, FamFG, 3. Aufl., § 38 Rz. 26). In den Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss deshalb, so nicht ein vom Vorsitzenden besonders kenntlich zu machender Verhinderungsfall vorliegt (vgl. insoweit Schulte-Bunert/We...