Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Antrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehemann nicht rechtzeitig geltend gemacht wird

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Partei, die einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den getrennt lebenden Ehemann nicht geltend macht, bis sie ihrer Forderung - hier durch die Rechtskraft der Scheidung - verlustig geht, macht sich dadurch selbst bedürftig und handelt rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr für die Kosten der Prozessführung auf die Mittel der öffentlichen Hand zurückgreifen will (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1994, 1185 f.; Baumbach/Lauterbach/Albert/Hartmann ZPO, 62. Aufl., Übers. § 114 Rz. 6 f.).

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Kandel (Beschluss vom 26.01.2011; Aktenzeichen 2 F 151/07)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Familiengericht hat den Antrag mit Recht als rechtsmissbräuchlich und damit zugleich mutwillig i.S.d. § 114 ZPO behandelt. Bereits mit Beschluss vom 19.7.2007 ist der Antrag unter Hinweis auf einen durchsetzbaren Anspruch auf Prozesskostenhilfevorschuss gegen den Beklagten, mit dem die Klägerin damals noch verheiratet war, zurückgewiesen worden. Eine Partei, die einen dahingehenden Anspruch nicht geltend macht, bis sie ihrer Forderung - hier durch die Rechtskraft der Scheidung - verlustig geht, macht sich dadurch selbst bedürftig und handelt rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr für die Kosten der Prozessführung auf die Mittel der öffentlichen Hand zurückgreifen will (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1994, 1185 f.; Baumbach/Lauterbach/Albert/Hartmann ZPO, 62. Aufl., Übers. § 114 Rz. 6 f.). Der Antrag ist daher zurückzuweisen, ohne dass es auf die Frage einer hinreichenden Erfolgsaussicht ankommt.

II. Mit Blick auf die Zurückweisung ihres Rechtsmittels hat die Klägerin die in Nr. 1812 des Gerichtskostengesetzes zum GKG angesetzte Festgebühr von 50 EUR zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2729985

FamRZ 2011, 1603

FamFR 2011, 283

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