Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Amtslöschung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Amtslöschung im Vereinsregister.

 

Normenkette

FGG §§ 142, 159 Abs. 1 S. 2; ZPO § 240

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 08.07.2003; Aktenzeichen 2 T 145/03)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ist als unbefristete weitere Beschwerde gem. § 27 Abs. 1 FGG statthaft. Eine sofortige (weitere) Beschwerde, wie sie die Beteiligte zu 1) erhoben hat, ist im Verfahren nach den §§ 159 Abs. 1 S. 2, 142 FGG nur für den – hier nicht gegebenen – Fall vorgesehen, dass die einen Widerspruch gegen eine beabsichtigte Löschung zurückweisende Verfügung angefochten werden soll (§§ 142 Abs. 3, 141 Abs. 3, 29 Abs. 2 FGG). In allen anderen Fällen ist die unbefristete (weitere) Beschwerde gegeben (vgl. OLG Zweibrücken v. 28.10.1988 – 3 W 121/88, AG 1989, 251 = ZIP 1989, 241; BayObLGZ 1956, 303; Jansen, FGG 2. Aufl. § 143 Rz. 5 a.E.). Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels berührt jedoch nicht dessen Zulässigkeit (vgl. statt vieler BayObLGZ 1950/51, 657 [659]).

Der Senat legt den Beschwerdevortrag dahin aus, dass die Beteiligte zu 1) noch die Löschung von Amts wegen hinsichtlich des Beteiligten zu 5) sowie ihrer Löschung als Vorstandsvorsitzende begehrt. Denn in Bezug auf die Beteiligten zu 3), 4) und 6) hat bereits das LG (dort: Beteiligte zu 2), 3) und 5)) das Vereinsregistergericht zur Amtslöschung angewiesen; diese ist zwischenzeitlich auch erfolgt. Im Übrigen ist der Senat im Amtsverfahren nicht an Sachanträge gebunden (BGH v. 27.6.1984 – IVb ZB 767/80, BGHZ 92, 5 [10 f.] = MDR 1984, 921). Im Umfang der Anfechtung ergibt sich die Beschwerdeberechtigung für die weitere Beschwerde bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (BayObLGZ 1973, 318 [319]; 1979, 351 [354], jew. m.N.).

Ob auch das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2), das dieser ausweislich der Beschwerdeschrift „vertreten durch Frau S.R.” eingelegt hat, zulässig ist, lässt der Senat im Blick auf die ungeklärten Vertretungsverhältnisse offen. Das Rechtsmittel ist nämlich aus den nachfolgend unter Ziff. II. dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Verfahrens BFHE 67, 207; OLG Köln RPfleger 1975, 29; Grunsky, ZZP 80, 55 ff.; Bumiller/Winkler, FG, 7. Aufl., § 25 Rz. 2, auch m.N. zur Gegenauffassung).

Auf das Ergebnis des Insolvenzantragsverfahrens betreffend den Beteiligten zu 2) kommt es nicht an, weil § 240 ZPO auf die Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder unmittelbare noch mittelbare Anwendung findet (BayObLG, RPfleger 2002, 261; OLG Köln FGPrax 2001, 214; RPfleger 2002, 569 [570]).

II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss hält der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein möglichen rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO).

1. Die Beteiligte zu 1) war für das Verfahren der Erstbeschwerde beschwerdeberechtigt (vgl. hierzu in dieser Sache OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.12.2001 – 3 W 272/01, FGPrax 2002, 80 = NZG 2002, 436).

2. Das LG hat eine Amtslöschung der mit der weiteren Beschwerde noch beanstandeten Eintragungen zu Recht abgelehnt.

a) Nach §§ 159 Abs. 1 S. 2, 142 Abs. 1 FGG kann das Registergericht eine Eintragung in das Vereinsregister, die wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, von Amts wegen löschen. Die Amtslöschung liegt somit im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts wie des Erstbeschwerdegerichts (BayObLGZ 1979, 351 [356]; 1978, 87 [93 f.]; Jansen, FG, 2. Aufl., § 142 Rz. 10; Keidel/Winkler, FG, 15. Aufl., § 142 Rz. 19). Die Fassung des § 142 Abs. 1 FGG, wonach das Registergericht eine unzulässige Eintragung löschen kann, wird dahin ausgelegt, dass das Gericht den Sachverhalt zu erheben, das Ergebnis seiner Ermittlungen pflichtgemäß zu würdigen und nur bei völlig zweifels- und bedenkenfreier Sach- und Rechtslage die bestehende Eintragung zu löschen hat, i.Ü. aber dem Beteiligten eine von ihm gleichwohl noch für möglich gehaltene weitere Klarstellung im Prozessweg überlassen kann (BayObLGZ 1958, 16 [21]; BayObLG v. 1.6.1989 – BReg. 3Z 14/89, BReg. 3Z 46/89, BayObLGZ 1989, 187 [190]; OLG Hamm OLGZ 1971, 226 [228]; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rz. 449). Daraus ergibt sich auch, dass das Registergericht im letzteren Fall nicht gehalten ist, bei allseits bestrittenen Sachverhalten eine umfassende Beweisaufnahme durchzuführen, wie sie im Streitverfahren vor dem Prozessgericht stattfindet. Dies würde dem Charakter eines dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vereinsregisters dienenden Amtsverfahren widersprechen (vgl. Jansen, FG, 2. Aufl., § 142 Rz. 9; Keidel/Winkler, FG, 15. Aufl., § 142 Rz. 17) und könnte trotz des mit einer umfassenden Beweiserhebung verbundenen Aufwands nicht zu einer ...

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