Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Entscheidung vom 25.05.2009) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat durch Urteil vom 25.05.2009 die Einsprüche der Verfallsbeteiligten gegen die Verfallsbescheide der Kreisverwaltung R... vom 14.12.2007 - Az. 2... - und vom 09.07.2008 - Az. 2... - wegen unentschuldigten Ausbleibens der Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
In dem Verfallsbescheid vom 14.12.2007 war nach § 29 a OWiG wegen Anordnung und Zulassung von LKW-Fahrten mit Überladung (§§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 3, 69 a StVZO; 24 StVG) der Verfall eines Geldbetrages von 9780,53 € angeordnet worden. In dem zweiten Verfallsbescheid vom 09.07.2008 wurde wegen desselben Vorwurfes zu späteren Tatzeiten der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 45460,32 € ausgesprochen.
Mit einem von Rechtsanwalt Dr. F... gezeichneten Schriftsatz vom 25.05.2009 wurde gegen das Urteil des Amtsgerichts "Rechtsmittel" eingelegt.
Das schriftliche Urteil ist den Verteidigern am 30.06.2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.07.2009, der beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein am 22.07.2009 eingegangen ist, wurde das Rechtsmittel als Rechtbeschwerde bezeichnet und begründet. Die Verfallsbeteiligte rügt mit der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen die Verletzung rechtlichen Gehörs, die unterbliebene Ladung eines Wahlverteidigers sowie die Mitwirkung eines befangenen Richters und erhebt die Sachrüge.
II. Zur Entscheidung ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern berufen, da der angeordnete Verfall eine vermögensrechtliche Nebenfolge darstellt und den Betrag von 5000 € übersteigt (§§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 80a Abs. 2 Satz 2 OWiG).
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Verfallsbeteiligten ist zulässig.
In der Sache hat sie bereits mit den ordnungsgemäß nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführten Verfahrensrügen Erfolg, das Amtsgericht habe zum einen den Einspruch zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und es habe zum anderen entgegen § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 218 S. 1 StPO es unterlassen, den gewählten Verteidiger, Rechtsanwalt S..., zur Hauptverhandlung am 25. Mai 2009 zu laden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Rechtsbeschwerde u. a. Folgendes ausgeführt:
"Die Verfallsbeteiligte ist in ihrem Recht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass das erkennende Gericht ihre Anträge auf Entbindung ihres Geschäftsführers von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG) am 25.05.2009 rechtsfehlerhaft abgelehnt und deshalb dessen Fernbleiben in diesem Termin zu Unrecht als nicht entschuldigt angesehen hat. Dies hatte zur Folge, dass das schriftliche Vorbringen des Verteidigers der Verfallsbeteiligten sowie die ihm in diesem Hauptverhandlungstermin vorgetragene Stellungnahme zur Sache und zur rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Verfallbescheids vom 14.12.2007 bei der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind. In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einvernehmen, dass die Entbindung vom Erscheinen nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, sondern zwingend zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. beispielsweise OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2008 - 5 Ss OWi 415/08 -, OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2008 - 2 Ss OWi 269/08 - jeweils zitiert nach Juris m.w.N.). Dem Antrag des Verteidigers Dr. F... vom 22.05.2009, den er in der Sitzung am 25.05.2009 wiederholte, den Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten vom persönlichen Erscheinen zu entbinden, hätte betreffend den Einspruch gegen den Verfallsbescheid vom 14.12.2007 nach § 73 Abs. 2 OWiG entsprochen werden müssen. Das erkennende Gericht darf auf dem persönlichen Erscheinen des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten nur bestehen, wenn dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Aufklärungsbeitrag erwarten lässt. Eine Beweislage, in der bereits die schlichte körperliche Anwesenheit des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten der Aufklärung dient, indem er zum Beispiel durch Vergleich mit Lichtbildern identifiziert werden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Der Bußgeldrichter hat vielmehr die Erscheinenspflicht im wesentlichen damit begründet, dass zweifelsfrei geklärt werden müsse, ob der Sachvortrag des Verteidigers als Äußerung der Verfallsbeteiligten selbst angesehen werden kann und um (vermeintliche) Widersprüche zwischen den schriftlichen und mündlichen Erklärungen für die Verfallsbeteiligte auszuräumen. Mit Schriftsatz vom 22.05.2009 hatte der Verteidiger vorgetragen, der Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten erkenne die Haltereigenschaft an und werde im Übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht G...