Leitsatz (amtlich)
Die in den Kreditbedingungen einer Bank enthaltenen Formularklausel, dass im Privatkreditgeschäft ein einmaliges Bearbeitungsentgelt erhoben werde, beinhaltet ein unzulässige sog. "Preisnebenabrede".
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 3 O 141/10) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO).
Gründe
Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat teilt die Auffassung des LG Frankenthal (Pfalz).
1. Die Klagebefugnis des Verfügungsklägers nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ist gegeben. Die Berufung stellt das nicht in Frage.
2. Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§§ 1 UklaG, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu.
a) Unstreitig enthält die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Entgeltklausel eine formularmäßige Preisklausel (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), welche die Verfügungsbeklagte ständig gegenüber ihren Kunden im Privatkreditgeschäft benutzt.
b) Die Klausel ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie unterliegt der Inhaltskontrolle des Senats, weil es sich bei ihr nicht um eine vertraglich vereinbarte sog. Preishauptabrede, sondern eine Preisnebenabrede handelt.
Preishauptabreden, welche die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie als Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen nicht der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 18.5.1999 - XI ZR 219/98 - bei juris; vgl. Nachweise bei Nobbe WM 2008, 185 ff.). Preisnebenabreden sind im Gegensatz dazu Entgeltregelungen für Leistungen, die der AGB-Verwender als Rechtsunterworfener für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse erbringt, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird. Entscheidendes Kriterium für eine Preisnebenabrede ist, dass an ihre Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften i.S.d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB treten, so dass eine Inhaltskontrolle möglich ist (BGH WM 2009, 1077; WM 1997, 2244; vgl. weitere Nachweise bei Nobbe, a.a.O.).
Ob eine Preis- oder aber eine Preisnebenabrede vorliegt, bestimmt sich nicht danach, ob ein Entgelt als Preis in ein Preisverzeichnis aufgenommen wird oder nicht (BGH, Urt. v. 18.5.1999 - XI ZR 219/98). Der Senat vermag aus diesem Grunde der Auffassung des OLG Celle (Beschl. v. 2.2.2010 - 3 W 109/09) nicht bei zu treten, dass für eine Hauptpreisabrede spreche, dass nach den Bestimmungen der PANgV (§ 6) vorgesehen sei, dass die Bearbeitungsgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses miteinzuziehen sei, mithin Teil der Gesamtkalkulation der Kreditkosten sei. Entscheidend ist allein, ob ein Entgelt für eine Leistung vorliegt, die auf vertraglicher Grundlage erbracht wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1999, a.a.O.; Nobbe, a.a.O.). Dass vom Kreditgeber ausbedungene Einmalzahlungen bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes einzubeziehen sind, besagt noch nichts darüber, ob das Kreditinstitut für das verlangte Entgelt tatsächlich im Interesse des Kunden eine Gegenleistung erbringt. Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut eine Vergütung für Tätigkeiten verlangt, zu denen es ohnehin gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist, oder die es vorwiegend im eigenen Interesse erbringt, sind mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht geschuldet ist (BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08). Sie sind deshalb auch dann unzulässig, wenn sie als Teil des effektiven Jahreszinses ausgewiesen sind.
c) Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der streitigen Klausel um eine Preisnebenabrede handelt. Das von der Verfügungsbeklagten im Privatkreditgeschäft verlangte "einmalige Bearbeitungsentgelt" bepreist Leistungen, die entweder von dem Kreditinstitut ohnehin zu erbringen sind oder in seinem überwiegenden Interesse liegen.
aa) Die Verfügungsbeklagte rechtfertigt das Entgelt damit, dass sie bei einem Anschaffungsdarlehen mit dem Kreditsuchenden Kundengespräche führen, Kundenunterlagen prüfen, ihr Angebot an die persönlichen Verhältnisse des Kunden anpassen, Vertragsunterlagen erstellen und erläutern, den Darlehensvertrag abschließen, ein Konto anlegen, das Darlehen auszahlen und Folgearbeiten im Rahmen der Kundenbeziehung erbringen müsse.
Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich entweder nicht um echte Gegenleistungen oder um solche, die im überwiegenden Interesse des Kreditinstitutes liegen. Die Bearbeitung eines Darlehensantrages, insbesondere die Prüfung der Bonität des Kreditsuchenden und de...