Verfahrensgang
AG Kandel (Aktenzeichen 2 F 386/07) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene Beschluss in seiner Ziffer 1 (Zugewinnausgleich) geändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleichsbetrag in Höhe von 25.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2011 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene Beschluss in seiner Ziffer 2 (nachehelicher Unterhalt) für den Zeitraum ab September 2014 geändert:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt, jeweils monatlich im Voraus zu zahlen in Höhe von
- 150,00 EUR an Elementarunterhalt und 35,00 EUR an Altersvorsorgeunterhalt für den Zeitraum 01.9.2014 bis 31.12.2014 und
- 161,00 EUR an Elementarunterhalt und 38,00 EUR an Altersvorsorgeunterhalt für den Zeitraum ab Januar 2015
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit.
Im Übrigen bleibt es bei der Regelung zum nachehelichen Unterhalt in dem angefochtenen Beschluss.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss; von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10 zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 48.169,82 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Zugewinnausgleich.
Die Eheleute hatten am 30.12.1987 die Ehe geschlossen. Aus dieser sind die Kinder K., geb. am (gemäß Adoptionsbeschluss des AG Kandel vom 14.7.1988), J., geb. am ..., C., geb. am ... und S., geb. am ... hervorgegangen. Die Ehe der Beteiligten, die seit dem 01.11.2006 getrennt leben, wurde auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, der am 11.12.2007 zugestellt worden war, durch Beschluss vom 01.6.2011 geschieden; mit weiterem Beschluss vom selben Tag wurden die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Güterrecht vom Scheidungsverbund abgetrennt. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 08.7.2011 rechtskräftig.
1. Unterhalt:
Hinsichtlich des Sohnes S., der Anfang September 2014 verstorben ist, hatten sich die Beteiligten im Vergleichswege am 30.7.2008 dahingehend geeinigt, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat eine Ausbildung zur Sozialpädagogin mit Schwerpunkt Behindertenpädagogik abgeschlossen. Sie hat ab Sommer 1987 eine Tätigkeit als Gruppenleiterin in einem Wohnheim der Lebenshilfe ausgeübt, sich jedoch nach Ablauf des Mutterschutzes für S. der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet. Nach der Trennung der Beteiligten war sie zunächst für die Dauer eines Jahres im Bereich der Betreuung von suchtgefährdeten und gewaltbereiten Jugendlichen tätig; dieses befristete Arbeitsverhältnis wurde nicht verlängert. Seit dem 04.5.2009 arbeitet die Antragsgegnerin bei ihrem früheren Arbeitgeber in ihrem erlernten Beruf als Sozialpädagogin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden für Einzelhilfe und weiteren vier Stunden für den Einsatz beim ambulanten betreuten Wohnen. In den Jahren 2011 und 2013 erhielt sie Steuererstattungen, im Jahr 2012 eine Steuernachforderung, die ihr der Antragsteller im Rahmen des Nachteilsausgleichs erstattet hat. Die Antragsgegnerin betreibt zusätzliche Altersvorsorge durch Zahlungen in eine Zusatzversorgungskasse und einen Bausparvertrag. Der Sohn S. hat bis zu seinem Tod bei ihr gewohnt. Die Antragsgegnerin bewohnt eine Eigentumswohnung, die sie während der Trennungszeit gekauft hat.
Der Antragsteller ist technischer Oberlehrer; er wird nach der Besoldungsgruppe A 12 besoldet. Auch er erhielt Steuererstattungen in den Jahren 2011 bis 2013. Der Antragsteller muss Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherungen zahlen, sowie Beihilfebeiträge. Zudem zahlt er auf vermögenswirksame Leistungen. Schließlich hat er Barunterhalt für S. gezahlt.
Die Antragsgegnerin hatte zuletzt beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung und somit ab August 2011 einen monatlichen Ehegattenunterhalt zu zahlen von August 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von 321,00 EUR als Elementarunterhalt und in Höhe von 144,00 EUR als Altersvorsorgeunterhalt, von Januar 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von 395,00 EUR als Elementarunterhalt und in Höhe von 163,00 EUR als Altersvorsorgeunterhalt, sowie ab Januar 2013 in Höhe von 375,00 EUR als Elementarunterhalt und in H...