Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung bei Kostenrückfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Kosten, die auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren und später geänderten Urteils überzahlt wurden und im Wege der Rückfestsetzung festgesetzt werden, sind ab Einreichung des Rückfestsetzungsantrags zu verzinsen. Für den davor liegenden Zeitraum sind Zinsen nur dann festzusetzen, wenn solche auf den später wirkungslos gewordenen ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlt worden sind.
Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Aktenzeichen HK O 4/97) |
Tenor
I. Auf die sofortigen Beschwerden wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss geändert:
Die nach dem Urteil des BGH vom 21.6.2001 von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 9.214,25 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2002 festgesetzt.
I. Die weiter gehende sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die allein gegen den Zinsausspruch im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten sofortigen Beschwerden der Parteien sind zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt die sofortige Beschwerde der Klägerin in vollem Umfang zum Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Beklagten führt zu einem Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Der Zinsausspruch im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss kann sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts der Verzinsungspflicht als auch zur Zinshöhe keinen Bestand behalten. Er tituliert zu Unrecht Zinsen für die Zeit vor dem 4.7.2002 und ist insoweit auf die sofortige Beschwerde der Klägerin entsprechend zu ändern. Für die Zeit ab dem 4.7.2002 tituliert er Zinsen in zu geringer Höhe. Insoweit ist er auf die sofortige Beschwerde der Beklagten entsprechend zu ändern. Soweit die Beklagten höhere Zinsen für die Zeit vor dem 4.7.2002 fordern, bleibt ihr Rechtsmittel in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat eine Rückfestsetzung zum Gegenstand, die in entsprechender Anwendung von § 717 Abs. 2 ZPO zulässig ist und im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO erfolgen kann, wenn - wie vorliegend - die auszugleichende Zahlung zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. für alle etwa Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 104 Rz. 21 - Rückfestsetzung m.w.N.). Die Rückfestsetzung dient dem Ausgleich von Kosten, die auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren und später geänderten Urteils überzahlt worden sind. Sie erstreckt sich nur dann auf Zinsen, wenn solche auf den später wirkungslos gewordenen ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss auch gezahlt worden sind (KG v. 29.7.2003 - 1 W 291/03, KGReport Berlin 2004, 69). Dies war hier nicht der Fall. Nach dem vorgelegten Zahlungsbeleg vom 26.3.1999 haben die Beklagten nur die im später wirkungslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.3.1999 titulierte Hauptforderung beglichen. Im Hinblick darauf bestand kein Anlass, für die Rückfestsetzung Zinsen seit dem Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin am 17.2.1999 festzusetzen.
2. Von der Pflicht zum Ersatz zu Unrecht gezahlter Zinsen ist die Pflicht zur Verzinsung des aus der Rückfestsetzung erwachsenden Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten zu unterscheiden. Sie ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO (OLG Düsseldorf JurBüro 1998, 309 [310] m.w.N.). Maßgebend für die Verzinsung ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Rückfestsetzungsantrags. Im hier vorliegenden Fall war dies der 4.7.2002. An diesem Tag ist der Antrag der Beklagten vom 3.7.2002 beim LG Kaiserslautern eingegangen (vgl. Bl. 464 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt galt bereits § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F.. Auf der Grundlage dieser Vorschrift durften Zinsen nicht nur i.H.v. 4 % zugesprochen werden. Die festgesetzten Kosten sind vielmehr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
3. Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Fundstellen