Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz Unwirksamkeit der Übergangs- und Besitzstandsregelungen infolge der Umstellung des Systems der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab 1.1.2002
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Unwirksamkeit der Übergangs- und Besitzstandsregelungen, die infolge der Umstellung des Systems der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit Wirkung ab 1.1.2002 geschaffen wurden, steht der Durchführung des Versorgungsausgleichs aus prozessökonomischen Gründen nicht entgegen. Eine nachträglich eintretende Änderung der ausgeglichenen Anrechte nach Neufassung dieser Bestimmungen ist im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG zu erfassen.
2. Zur Bestimmung des Ehezeitanteils der Betriebsrente der Fa. BASF.
Normenkette
VBLS §§ 78, 79 I; BetrAVG §§ 2, 18 II; VAHRG § 10a
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Urteil vom 13.07.2007; Aktenzeichen 5d F 497/06) |
Tenor
I. Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. 2 und 3 des Verbundurteils des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 13.7.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit dem (teilweise) angefochtenen Verbundurteil hat das FamG auf den dem Antragsgegner am 15.12.2006 zugestellten Antrag die am ... geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Mit ihrer befristeten Beschwerde erstrebt die Antragstellerin eine Korrektur derRegelung zum Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten.
Die Entscheidung leide bereits an formalen Mängeln. Das Urteil sei hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nicht mit hinreichenden Gründen versehen. Die dem Urteil beigefügten Anlagen zur Berechnung der beiderseitigen betrieblichen Anwartschaften seien nicht Bestandteil der Entscheidung, weil nicht durch die Unterschrift des erkennenden Richters gedeckt.
Zudem habe das FamG den Ehezeitanteil ihrer betrieblichen Altersversorgung unzutreffend zu hoch bewertet.
Schließlich müsse das Verfahren über den Versorgungsausgleich mit Rücksicht auf die Entscheidung des BGH vom 14. 12. (richtig: 11.) 2007 (IV ZR 74/06) ausgesetzt werden, nach der die Anwartschaften des Antragsgegners bei der VBL einer Neuberechnung nach Neuregelung der satzungsrechtlichen Grundlagen bedürften.
II. Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 621e Abs. 3 i.V.m. §§ 517, 520 ZPO).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Die Entscheidung des FamGs zum Versorgungsausgleich ist nicht zum Nachteil der Antragstellerin fehlerhaft.
Bei zutreffender Berechnung (auf der Grundlage der erteilten Auskünfte) ergibt sich ein etwas geringerer hälftiger Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit und damit ein etwas geringerer Ausgleichsanspruch der Antragstellerin gem. § 1587a Abs. 1 BGB.
Eine Abänderung der Ausgleichsentscheidung zu ihren Lasten ist wegen des Verbotes der Schlechterstellung des Beschwerdeführers nicht zulässig (BGH FamRZ 1996, 97 f.).
I. Das angefochtene Urteil leidet nicht an formalen Mängeln.
Die Bezugnahme auf die dem Urteil beigefügten Anlagen zur Berechnung der betrieblichen Altersversorgungen der Parteien in den Urteilsgründen ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zu beanstanden (a.A. 5. OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 497; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 274)
Die Anlagen sind mit der Urschrift des Urteils fest verbunden, fortlaufend als Urteilsseiten 7 und 8 bezeichnet und zudem jeweils mit dem Aktenzeichen versehen.
Durch Bezugnahme auf die Anlagen in der Begründung des Urteils sind die Berechnungen auch von der Unterschrift des erkennenden Richters gedeckt.
Die Berechnungen sind auf den konkreten Einzelfall bezogen, inhaltlich klar strukturiert und nachvollziehbar. Sie enthalten keine für die Berechnungen unrelevanten Ausführungen.
(2) Der Senat sieht keine Veranlassung, Verfahren über den Versorgungsausgleich generell auszusetzen, soweit darin Anwartschaften auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einzubeziehen sind, die ein am 1.1.2002 noch nicht 55 Jahre alter Versicherter in der Zeit vor 1.1.2002 erworben hat.
Zwar sind die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 22.11.2002 für die sog. rentenfernen Versicherten geltenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen unwirksam mit der Folge, dass die in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehenden Startgutschriften den Wert der bis zum Umstellungsstichtag der Zusatzversorgungen erdienten Anwartschaften nicht verbindlich festlegen können (BGH, Urt. v. 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - zitiert nach juris).
In der Übergangszeit bis zu der in absehbarer Zeit zu erwartenden Neuregelung für die Ermittlung der vor der Tarifumstellung erworbenen Anwartschaften rentenferner Versicherter durch die Tarifvertragsparteien (BGH, a.a.O...