Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Aktenzeichen 2 O 504/23) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 11.08.2023, Az. 2 O 504/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Presseberichterstattungen im Zusammenhang mit laufenden strafrechtlichen Gerichtsverfahren und Ermittlungsverfahren.
Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der Tageszeitung DIE RHEINPFALZ und Anbieterin des Dienstes www.rheinpfalz.de. Gegenstand dieses Verfahrens ist ein Artikel, der von der Antragsgegnerin unter der Überschrift "D.: Am Sonntag Ortsvorsteherwahl" veröffentlicht wurde und zwar am 1. Juli 2023 in der Printausgabe der Antragsgegnerin - Lokalteil Pfälzische Volkszeitung - sowie ebenfalls am 1. Juli 2023 in der sogenannten E-Paper-Ausgabe unter https://epaper.rheinpfalz.de/. Der Artikel wurde zudem am 30. Juni 2023 unter der URL https://www.rheinpfalz.de/lokal/kreis-kaiserslautern_artikel,-drehenthalerhof-am-sonntag-ortsvorsteherwahl-_arid,5525116.html veröffentlicht bzw. bereitgestellt. Wegen des Inhalts des Artikels wird auf die mit der Antragsschrift vom 07.08.2023 vorgelegte Anlage AG1 verwiesen. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Juli 2023 (vgl. Anlage AG2) ab. In der weiteren Folge fügte die Antragsgegnerin in dem Online-Artikel den Zusatz "Der Unternehmer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, es ist damit noch nicht rechtskräftig" hinzu. Im sogenannten E-Paper wurde der Bericht vollständig geschwärzt.
Der Antragsteller trägt vor, der streitgegenständliche Artikel begründe einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, weil er, der Antragsteller, Berufung eingelegt habe. Des Weiteren handele es sich um eine unzulässige identifizierende Berichterstattung. Diese ergebe sich vorliegend aufgrund der Übermittlung von Teilinformationen. Auch wenn der Name K. "S." falsch geschrieben sei, sei es mit dem Hinweis der Antragsgegnerin möglich, den Antragsteller zu identifizieren, dies insbesondere deshalb, weil der Ortsteil D. nur ca. 400 Einwohner zähle. Er ist der Ansicht, aufgrund der nicht abgegebenen Unterlassungserklärung bestehe hinsichtlich des fehlenden Zusatzes, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, weiterhin eine Wiederholungsgefahr. Auch die erforderliche Eilbedürftigkeit sei gegeben.
Der Antragsteller hat vor dem Landgericht Kaiserslautern im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt,
der Antragsgegnerin es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen,
1.) in identifizierender Art und Weise über laufende strafrechtliche Gerichtsverfahren und Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zu berichten, indem in der Berichterstattung nahe Verwandte des Antragstellers mit Vor- und Zunamen genannt werden, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
Die beiden Bewerber K. S. und A. W. sind Cousins und verwandt mit dem lokalen Bauunternehmer und Landwirt, dem Anwohner vor - werfen, für den stark angestiegenen Lkw-Verkehr im Ort verantwortlich zu sein.
(...)
Anfang Juni verurteilte das Amtsgericht den Unternehmer in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Beleidigung von Anwohnern in Tateinheit mit Nötigung, Bedrohung und versuchter gefährlicher Körperverletzung. Da die Liste der Tatvorwürfe, die die Staatsanwaltschaft dem 62-jährigen Bauunternehmer anlastet, lang ist, wird es noch weitere Verhandlungen vor dem Amtsgericht geben. Der nächste Termin ist am 24. Juli.
2.) in identifizierender Art und Weise über laufende strafrechtliche Gerichtsverfahren und Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zu berichten, indem in der Berichterstattung nahe Verwandte des Antragstellers mit Vor- und Zunamen genannt werden, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
Die beiden Bewerber K. S. und A. W. sind Cousins und verwandt mit dem lokalen Bauunternehmer und Landwirt, dem Anwohner vorwerfen, für den stark angestiegenen Lkw-Verkehr im Ort verantwortlich zu sein.
(...)
Anfang Juni verurteilte das Amtsgericht den Unternehmer in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Beleidigung von Anwohnern in Tateinheit mit Nötigung, Bedrohung und versuchter gefährlicher Körperverletzung. Da die Liste der Tatvorwürfe, die die Staatsanwaltschaft dem 62-jährigen Bauunternehmer anlastet, lang ist, wird es noch weitere Verhandlungen vor dem Amtsgericht geben. Der nächste Termin ist am 24. Juli.
und ohne hierbei darauf hinzuweisen, ob ein gegen den Antragsteller ergangenes erstinstanzliches Urteil rechtskräftig geworden ist.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die...